• Stiftung Haus zur Flora

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    Register number: CH-350.7.001.246-2
    Sector: Religious, political or secular associations

    Age of the company

    0 months

    Turnover in CHF

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    Capital in CHF

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    About Stiftung Haus zur Flora

    • Stiftung Haus zur Flora is currently active and the industry «Religious, political or secular associations». The legal headquarters are in St. Moritz.
    • Stiftung Haus zur Flora was founded on 11.11.2025.
    • The organization has last modified its commercial register entry on 14.11.2025. All previous commercial register entries are available under «Notifications».
    • Stiftung Haus zur Flora is registered in the Canton of GR under the UID CHE-148.533.643.
    • Companies with an identical address: LRE St. Moritz SAGL, Swissberg AG.

    Commercial register information

    Source: SOGC

    Sector

    Religious, political or secular associations

    Purpose (Original language)

    Die Stiftung bezweckt die nachhaltige Erhaltung und die ausschliesslich gemeinnützige Verwendung der Liegenschaft mit dem «Haus zur Flora» (Liegenschaft an der Via Quadrellas 6 in 7500 St. Moritz; Grundstück Nr. 999; nachfolgend «Liegenschaft»), um darin bezahlbaren Wohnraum zur Miete für geeignete (in den Worten des Stifters Adolf Haeberli «sorgfältige») Einheimische aus St. Moritz und/oder der umliegenden Region («Begünstigte») zu schaffen (Hauptzweck). Der Zweck der Stiftung ist gemeinnützig und die Stiftung soll die Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit nach Massgabe von Art. 78 Abs. 1 lit. f StG und Art. 56 lit. g DBG erhalten: Erstens soll die Mittelverwendung ausschliesslich auf das Wohl Dritter ausgerichtet sein. Zweitens sollen die der Zweckbindung gewidmeten Mittel unwiderruflich ("für immer") steuerbefreiten Zwecken verhaftet sein. Drittens soll die Unwiderruflichkeit der Mittelverwendung für den gemeinnützigen Zweck hiermit statutarisch gesichert sein, auch für den Fall der Auflösung der Stiftung. Es ist dies eine nicht-diskretionäre Stiftung. Die Begünstigten gemäss sollen im Vermietungsreglement genauer konkretisiert werden. Das Gebäude «Haus zur Flora» soll dabei bestmöglich und sinnvoll (i) wenn möglich als erhaltenswertes Bauwerk renoviert werden, oder (ii) wenn möglich im bisherigen Stil umgebaut und/oder erweitert werden, oder (iii) wenn möglich mit ähnlichen architektonischen Zügen des bisherigen Gebäudes (aber gemäss neuestem Stand der Technik, energetisch und ökologisch nachhaltig, mit Barrierefreiheit und gemäss aktuell möglicher BGF) wieder aufgebaut werden, damit die Liegenschaft und das Gebäude langfristig und zur Erfüllung des Hauptzwecks genutzt werden können. Zur Erfüllung dieses Hauptzwecks gilt es in einem ersten Schritt die noch fehlenden Anteile an der Liegenschaft zu erwerben, nämlich die 4/12 Anteile von Silvia Yvonne Hitz-Häberli, bestehend aus 3/12 Anteile von Silvia Yvonne Hitz-Häberli sowie 1/12 Anteil in der Erbengemeinschaft Elvira Häberli, und den 1/12 Anteil von Fabrice Haeberli. Zur Erfüllung des Hauptzwecks gilt es in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob beim aktuellen Gebäude «Haus zur Flora» Renovation, Umbau/Erweiterung oder Neubau/Wiederaufbau (Reconstruction) sinnvoll ist, um ein bestmögliches, finanzierbares und für die längerfristige zweckmässige Nutzung vernünftiges Ergebnis zu erhalten (sofern diese Vorabklärungen / Projektvorbereitungen nicht bereits vom Stifter gemacht worden sind), und das mit Blick auf die langfristige gemeinnützige Verwendung der Liegenschaft passende Projekt (wenn für den Hauptzweck hilfreich und sinnvoll unter Eingehung von Kooperationen mit Dritten) auszuwählen sowie das Baubewilligungsverfahren durchzuführen (Erstellung des Baugesuchs bis zur Rechtskraft und Baufreigabe). In einem dritten Schritt gilt es die nötigen Arbeiten an der Liegenschaft umzusetzen, damit der Betrieb gemäss dem Hauptzweck aufgenommen werden kann (Bauausführung und Kontrolle). In einem vierten Schritt gilt es den Betrieb der Liegenschaft gemäss dem Hauptzweck aufzunehmen (Mieterauswahl und Betriebsführung gemäss Organisations- bzw. Entschädigungsreglement, Vermietungsreglement und Kriterienkatalog im Sinne des Stiftungszwecks und der Gemeinnützigkeit). Die Erträge aus dem Stiftungskapital und Erträge aus dem Betrieb der Liegenschaft gemäss dem Hauptzweck dürfen zur Deckung des Unterhalts, der Betriebskosten und zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden. Ein Verbrauch des Stiftungskapitals ist nur insoweit zulässig, als dies mit dem langfristigen Fortbestand des Stiftungszwecks vereinbar ist. Die Stiftung kann zur Erfüllung des Stiftungszwecks und zur bestmöglichen und sinnvollen Verwendung des Stiftungskapitals auch eine Hypothek resp. mehrere Hypotheken auf die Liegenschaft aufnehmen resp. entsprechendes Kapital beschaffen. Wenn das Stiftungskapital, insbesondere Erträge aus dem Stiftungskapital und Erträge aus dem Betrieb der Liegenschaft gemäss dem Hauptzweck, ein

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    Auditor

    Source: SOGC

    Current auditor (1)
    Name City Since Until
    Niggli & Zala AG
    Pontresina 14.11.2025

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    Other company names

    Source: SOGC

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    Branches (0)

    Ownership structure

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    Holdings

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    Newest SOGC notifications: Stiftung Haus zur Flora

    The latest updates from the Swiss Official Gazette of Commerce (SOGC) are available in the original language of the source commercial register office only. View all notifications

    SOGC 251114/2025 - 14.11.2025
    Categories: Company foundation

    Publication number: HR01-1006485164, Commercial Registry Office Graubünden

    Stiftung Haus zur Flora, in St. Moritz, CHE-148.533.643, c/o Swissberg AG, Via Serlas 20, 7500 St. Moritz, Stiftung (Neueintragung).

    Urkundendatum:
    29.10.2025.

    Zweck:
    Die Stiftung bezweckt die nachhaltige Erhaltung und die ausschliesslich gemeinnützige Verwendung der Liegenschaft mit dem «Haus zur Flora» (Liegenschaft an der Via Quadrellas 6 in 7500 St. Moritz;
    Grundstück Nr. 999;
    nachfolgend «Liegenschaft»), um darin bezahlbaren Wohnraum zur Miete für geeignete (in den Worten des Stifters Adolf Haeberli «sorgfältige») Einheimische aus St. Moritz und/oder der umliegenden Region («Begünstigte») zu schaffen (Hauptzweck). Der Zweck der Stiftung ist gemeinnützig und die Stiftung soll die Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit nach Massgabe von Art. 78 Abs. 1 lit. f StG und Art. 56 lit.

    g DBG erhalten:
    Erstens soll die Mittelverwendung ausschliesslich auf das Wohl Dritter ausgerichtet sein. Zweitens sollen die der Zweckbindung gewidmeten Mittel unwiderruflich ("für immer") steuerbefreiten Zwecken verhaftet sein. Drittens soll die Unwiderruflichkeit der Mittelverwendung für den gemeinnützigen Zweck hiermit statutarisch gesichert sein, auch für den Fall der Auflösung der Stiftung. Es ist dies eine nicht-diskretionäre Stiftung. Die Begünstigten gemäss sollen im Vermietungsreglement genauer konkretisiert werden. Das Gebäude «Haus zur Flora» soll dabei bestmöglich und sinnvoll (i) wenn möglich als erhaltenswertes Bauwerk renoviert werden, oder (ii) wenn möglich im bisherigen Stil umgebaut und/oder erweitert werden, oder (iii) wenn möglich mit ähnlichen architektonischen Zügen des bisherigen Gebäudes (aber gemäss neuestem Stand der Technik, energetisch und ökologisch nachhaltig, mit Barrierefreiheit und gemäss aktuell möglicher BGF) wieder aufgebaut werden, damit die Liegenschaft und das Gebäude langfristig und zur Erfüllung des Hauptzwecks genutzt werden können. Zur Erfüllung dieses Hauptzwecks gilt es in einem ersten Schritt die noch fehlenden Anteile an der Liegenschaft zu erwerben, nämlich die 4/12 Anteile von Silvia Yvonne Hitz-Häberli, bestehend aus 3/12 Anteile von Silvia Yvonne Hitz-Häberli sowie 1/12 Anteil in der Erbengemeinschaft Elvira Häberli, und den 1/12 Anteil von Fabrice Haeberli. Zur Erfüllung des Hauptzwecks gilt es in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob beim aktuellen Gebäude «Haus zur Flora» Renovation, Umbau/Erweiterung oder Neubau/Wiederaufbau (Reconstruction) sinnvoll ist, um ein bestmögliches, finanzierbares und für die längerfristige zweckmässige Nutzung vernünftiges Ergebnis zu erhalten (sofern diese Vorabklärungen / Projektvorbereitungen nicht bereits vom Stifter gemacht worden sind), und das mit Blick auf die langfristige gemeinnützige Verwendung der Liegenschaft passende Projekt (wenn für den Hauptzweck hilfreich und sinnvoll unter Eingehung von Kooperationen mit Dritten) auszuwählen sowie das Baubewilligungsverfahren durchzuführen (Erstellung des Baugesuchs bis zur Rechtskraft und Baufreigabe). In einem dritten Schritt gilt es die nötigen Arbeiten an der Liegenschaft umzusetzen, damit der Betrieb gemäss dem Hauptzweck aufgenommen werden kann (Bauausführung und Kontrolle). In einem vierten Schritt gilt es den Betrieb der Liegenschaft gemäss dem Hauptzweck aufzunehmen (Mieterauswahl und Betriebsführung gemäss Organisations- bzw. Entschädigungsreglement, Vermietungsreglement und Kriterienkatalog im Sinne des Stiftungszwecks und der Gemeinnützigkeit). Die Erträge aus dem Stiftungskapital und Erträge aus dem Betrieb der Liegenschaft gemäss dem Hauptzweck dürfen zur Deckung des Unterhalts, der Betriebskosten und zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden. Ein Verbrauch des Stiftungskapitals ist nur insoweit zulässig, als dies mit dem langfristigen Fortbestand des Stiftungszwecks vereinbar ist. Die Stiftung kann zur Erfüllung des Stiftungszwecks und zur bestmöglichen und sinnvollen Verwendung des Stiftungskapitals auch eine Hypothek resp. mehrere Hypotheken auf die Liegenschaft aufnehmen resp. entsprechendes Kapital beschaffen. Wenn das Stiftungskapital, insbesondere Erträge aus dem Stiftungskapital und Erträge aus dem Betrieb der Liegenschaft gemäss dem Hauptzweck, eine ausreichende Höhe erreichen resp. einen ausreichenden Überschuss erbringen sollte, was über den Hauptzweck hinaus eine weitergehende Verwendung ermöglicht, dann kann dieser Betrag für die Schaffung von weiterem bezahlbarem Wohnraum für geeignete Einheimische aus St. Moritz und/oder der umliegenden Region verwendet werden, insbesondere durch den Erwerb von weiterem Wohnraum (Nebenzweck). Im Rahmen dieses Nebenzwecks kann die Stiftung auch Kooperationen eingehen sowie Projekte durchführen oder fördern, die im Einklang mit dem Hauptzweck und der Gemeinnützigkeit liegen. Bis der Hauptzweck gemäss erfüllt ist, kann in der Liegenschaft eine gemeinnützige Zwischennutzung erfolgen (Zwischenzweck). Dabei gilt es laufende Mietverträge zu berücksichtigen. Wenn es aus ökonomischer Sicht sinnvoll ist, kann bis zum dritten Schritt bereits bezahlbarer Wohnraum an Dritte zur Verfügung gestellt werden;
    dieser Wohnraum soll jedoch nur kurzfristig zur Verfügung gestellt werden (nur befristete neue Mietverträge).

    Eingetragene Personen:
    Hasler, Peter Michael, von Berneck, in St. Moritz, Präsident, mit Kollektivunterschrift zu zweien;
    Kind, Marie Ursula, von Chur, in St. Moritz, Mitglied, mit Kollektivunterschrift zu zweien;
    Rohner, Christian, von Oberegg, in St. Moritz, Mitglied, mit Kollektivunterschrift zu zweien;
    Niggli & Zala AG (CHE-104.249.728), in Pontresina, Revisionsstelle.

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