• Personalvorsorgestiftung der Howag-Gruppe

    AG
    deleted
    Register number: CH-400.7.901.133-7
    Sector: Operation of an pension fund

    Age of the company

    -

    Turnover in CHF

    -

    Capital in CHF

    -

    Employees

    -

    Active brands

    -

    Reports for Personalvorsorgestiftung der Howag-Gruppe

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    Management

    No managers have been registered.

    Source: SOGC

    Commercial register information

    Source: SOGC

    Sector

    Operation of an pension fund

    Purpose (Original language)

    Fürsorge zugunsten der Arbeitnehmer der in der Howag Holding AG zusammengefassten Firmen der Howag-Gruppe sowie für deren Hinterbliebene gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Tod, Invalidität, Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit und besonderen unverschuldeten Notlagen; kann Leistungen der paritätischen Personalvorsorge der genannten Firmen und der diesen ebenfalls angeschlossenen Pensionskasse ergänzen.

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    Auditor

    Source: SOGC

    Former auditor (3)
    Name City Since Until
    SRG Schweizerische Revisionsgesellschaft AG
    Zürich 19.12.2013 15.02.2017
    audax ag
    Zurzach 12.03.2008 18.12.2013
    AS & T Attenhofer Steuerberatung & Treuhand
    Zurzach <2004 11.03.2008

    Other company names

    Source: SOGC

    Past and translated company names

    • Personalvorsorgestiftung der Howag Holding AG
    • Personalvorsorgestiftung der Howag AG Wohlen
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    Branches (0)

    Ownership structure

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    Holdings

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    SOGC 33/2017 - 16.02.2017
    Categories: Deletion

    Publication number: 3352963, Commercial Registry Office Aargau, (400)

    Personalvorsorgestiftung der Howag-Gruppe, in Baden, CHE-109.742.870, Stiftung (SHAB Nr. 133 vom 12.07.2016, Publ. 2947845). Die Stiftung ist gemäss Verfügung der BVG- und Stiftungsaufsicht Aargau vom 24.11.2016 aufgehoben. Die Stiftung wird gelöscht.

    SOGC 235/2016 - 02.12.2016
    Categories: Debt call to creditors

    Publication number: 3197249, Commercial Registry Office Aargau

    DRITTE VERÖFFENTLICHUNG

    1. Name und Sitz der aufgelösten Stiftung: Personalvorsorgestiftung der Howag-Gruppe in Liquidation, c/o Arto Holding AG, Baden
    2. Aufhebung durch: Stiftungsrat
    3. Datum der Aufhebung: 31.10.2016
    4. Ablauf der Anmeldefrist für Forderungen: 20.01.2017
    5. Anmeldestelle für Forderungen: Personalvorsorgestiftung der Howag-Gruppe c/o Arto Holding AG, Mellingerstrasse 1, 5400 Baden
    6. Hinweis: Die Gläubiger der aufgelösten Stiftung werden aufgefordert, ihre Ansprüche anzumelden.
    7. Bemerkungen: In den vergangenen Jahren haben sich einerseits die Verhältnisse innerhalb der Howag-Gruppe wesentlich vereinfacht und andererseits sind die rechtlichen Anforderungen an die Administration und Führung der Stiftung stetig gewachsen, so dass der Stiftungsrat die Beibehaltung einer eigenen Stiftung nicht mehr als sinnvoll und notwendig erachtet. Im Rahmen des Zwecks der Stiftung wurden daher die verbliebenen Arbeitgeberbeitrags-reserven auf die Pensionskasse der 2. Säule übertragen. Die Aufhebung wurde verfügt am 24. November 2016 durch die BVSA aufgrund Beschluss des Stiftungsrates vom 12. September 2016. SHAB GLOSSAR ...darf der Schuldenruf erst angeordnet werden, nachdem die Auflösung der Gesellschaft beim kantonalen Handelsregisteramt angemeldet und im SHAB publiziert worden ist. Die Registerbehörden sind angewiesen, eine Löschung erst dann vorzunehmen, wenn der dreimalige Schuldenruf nach der Publikation der Auflösung im SHAB erfolgt ist. Im Interesse des Liquidators... Die BVSA stellt in ihrer Verfügung fest, dass die Personalvorsorgestiftung der Howag-Gruppe de facto vermögenslos ist und somit der Zweck unerreichbar geworden ist. Die BVSA stellt zudem fest, dass die Voraussetzungen für die Aufhebung und Löschung erfüllt sind und der Eintrag der Stiftung aus dem Verzeichnis der Aufsichtsbehörden gestrichen wird. Rechtsmittelbelehrung:
      1. Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 74 BVG und Art. 31 VGG innert einer Frist von 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden. Die Frist kann nicht verlängert werden und steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu verfassen, welche(r) gemäss dem Bundesgesetz über Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) vom 23. Juni 2000 zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. 3. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und Begründung sowie die Unterschrift im Original enthalten, das heisst, es ist a) anzugeben, wie das Gericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchem Grund diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. Das Gericht erhebt von der beschwerdeführenden Partei einen Kostenvorschuss.

      Personalvorsorgestiftung der Howag-Gruppe c/o Arto Holding AG 5400 Baden

    SOGC 234/2016 - 01.12.2016
    Categories: Debt call to creditors

    Publication number: 3196567, Commercial Registry Office Aargau

    ZWEITE VERÖFFENTLICHUNG

    1. Name und Sitz der aufgelösten Stiftung: Personalvorsorgestiftung der Howag-Gruppe in Liquidation c/o Arto Holding AG, Baden
    2. Aufhebung durch: Stiftungsrat
    3. Datum der Aufhebung: 31.10.2016
    4. Ablauf der Anmeldefrist für Forderungen: 20.01.2017
    5. Anmeldestelle für Forderungen: Personalvorsorgestiftung der Howag-Gruppe c/o Arto Holding AG, Mellingerstrasse 1, 5400 Baden
    6. Hinweis: Die Gläubiger der aufgelösten Stiftung werden aufgefordert, ihre Ansprüche anzumelden.
    7. Bemerkungen: In den vergangenen Jahren haben sich einerseits die Verhältnisse innerhalb der Howag-Gruppe wesentlich vereinfacht und andererseits sind die rechtlichen Anforderungen an die Administration und Führung der Stiftung stetig gewachsen, so dass der Stiftungsrat die Beibehaltung einer eigenen Stiftung nicht mehr als sinnvoll und notwendig erachtet. Im Rahmen des Zwecks der Stiftung wurden daher die verbliebenen Arbeitgeberbeitrags-reserven auf die Pensionskasse der 2. Säule übertragen. Die Aufhebung wurde verfügt am 24. November 2016 durch die BVSA aufgrund Beschluss des Stiftungsrates vom 12. September 2016. Die BVSA stellt in ihrer Verfügung fest, dass die Personalvorsorgestiftung der Howag-Gruppe de facto vermögenslos ist und somit der Zweck unerreichbar geworden ist. Die BVSA stellt zudem fest, dass die Voraussetzungen für die Aufhebung und Löschung erfüllt sind und der Eintrag der Stiftung aus dem Verzeichnis der Aufsichtsbehörden gestrichen wird. Rechtsmittelbelehrung:
      1. Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 74 BVG und Art. 31 VGG innert einer Frist von 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden. Die Frist kann nicht verlängert werden und steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu verfassen, welche(r) gemäss dem Bundesgesetz über Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) vom 23. Juni 2000 zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. 3. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und Begründung sowie die Unterschrift im Original enthalten, das heisst, es ist a) anzugeben, wie das Gericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchem Grund diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. Das Gericht erhebt von der beschwerdeführenden Partei einen Kostenvorschuss.

      Personalvorsorgestiftung der Howag-Gruppe c/o Arto Holding AG 5400 Baden

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