• AFRAM Stiftung

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    Register number: FL-0002.749.549-1
    Sector: Religious, political or secular associations

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    Wuhrstrasse 6
    9490 Vaduz
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    About AFRAM Stiftung

    Management (2)

    newest members of the supreme governing body

    Dr. Sascha Berkovec,
    Stephan Kaufmann

    newest authorized signatories

    Dr. Sascha Berkovec,
    Stephan Kaufmann

    Source: oera.li

    Commercial register information

    Source: oera.li

    Sector

    Religious, political or secular associations

    Purpose (Original language)

    1.) Zweck der Stiftung ist die Sicherung der Versorgung der Begünstigten aus den Erträgnissen und - entsprechend den Bestimmungen der gegenständlichen Urkunde sowie einer allfälligen Zusatzurkunde - auch aus der Substanz des Stiftungsvermögens, durch Nutzung, Verwaltung und Verwertung des der Stiftung gewidmeten Vermögens, sowie die langfristige Erhaltung und Förderung der Unternehmen, an denen die Stiftung unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist. Des Weiteren kann Kunst jeder Art gefördert werden, insbesondere auch durch Aufbau einer Sammlung von Kunstwerken. 2.) Die Stiftung ist berechtigt, die zur Erhaltung und Vermehrung des Stiftungsvermögens erforderlichen und nützlichen Geschäfte abzuschliessen, insbesondere Zuwendungen zu empfangen, Verbindlichkeiten einzugehen, Teile des Stiftungsvermögens zu veräussern und das Stiftungsvermögen zu verwalten. Ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe wird nicht betrieben. 3.) Vom Stiftungszweck umfasst ist auch die Errichtung einer anderen Stiftung, eines Trusts oder einer ähnlichen Vermögensmasse nach dem Recht von Liechtenstein oder einer anderen Rechtsordnung verfolgt werden. Diese Massnahme bedarf der Zustimmung der Erststifterin Dr. Eva Dichand, solange diese in der Lage ist, im Sinne von § 4 dieses Recht wahrzunehmen. § 4 Abs 6 ist sinnegemäss anzuwenden. Die Errichtung einer anderen Stiftung, eines Trusts oder einer ähnlichen Vermögensmasse nach dem Recht von Liechtenstein oder einer anderen Rechtsordnung bedarf der einstimmigen Zustimmung des Beirats (§ 10.IV.). Dasselbe gilt für eine den Stiftungszweck wahrende Verlagerung des Sitzes dieser Stiftung in eine andere Rechtsordnung. 4.) Die Stiftung kann demnach an der Errichtung von weiteren Stiftungen oder ähnlicher Einrichtungen mit gleichem, ähnlichem oder anderem Zweck als Mitstifter oder Stifter oder Settlor mitwirken und Teile des Vermögens der Stiftung auf die miterrichtete Stiftung oder ähnliche Einrichtung übertragen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass mit dem der Stiftung verbleibenden Vermögen berechtigte Ansprüche von Dritten an die Stiftung und der Zweck der Stiftung erfüllt werden können.

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    Source: oera.li

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    Handelsregister Liechtenstein 251212/2025 - 12.12.2025
    Categories: Company foundation

    Publication number: 17136/2025, (1)

    AFRAM Stiftung, in Vaduz, FL-0002.749.549-1, Wuhrstrasse 6, 9490 Vaduz, Eingetragene Stiftung (Neueintragung).

    Errichtungsdatum:
    04.12.2025.

    Zweck:
    1.) Zweck der Stiftung ist die Sicherung der Versorgung der Begünstigten aus den Erträgnissen und - entsprechend den Bestimmungen der gegenständlichen Urkunde sowie einer allfälligen Zusatzurkunde - auch aus der Substanz des Stiftungsvermögens, durch Nutzung, Verwaltung und Verwertung des der Stiftung gewidmeten Vermögens, sowie die langfristige Erhaltung und Förderung der Unternehmen, an denen die Stiftung unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist. Des Weiteren kann Kunst jeder Art gefördert werden, insbesondere auch durch Aufbau einer Sammlung von Kunstwerken. 2.) Die Stiftung ist berechtigt, die zur Erhaltung und Vermehrung des Stiftungsvermögens erforderlichen und nützlichen Geschäfte abzuschliessen, insbesondere Zuwendungen zu empfangen, Verbindlichkeiten einzugehen, Teile des Stiftungsvermögens zu veräussern und das Stiftungsvermögen zu verwalten. Ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe wird nicht betrieben. 3.) Vom Stiftungszweck umfasst ist auch die Errichtung einer anderen Stiftung, eines Trusts oder einer ähnlichen Vermögensmasse nach dem Recht von Liechtenstein oder einer anderen Rechtsordnung verfolgt werden. Diese Massnahme bedarf der Zustimmung der Erststifterin Dr. Eva Dichand, solange diese in der Lage ist, im Sinne von § 4 dieses Recht wahrzunehmen. § 4 Abs 6 ist sinnegemäss anzuwenden. Die Errichtung einer anderen Stiftung, eines Trusts oder einer ähnlichen Vermögensmasse nach dem Recht von Liechtenstein oder einer anderen Rechtsordnung bedarf der einstimmigen Zustimmung des Beirats (§ 10.IV.). Dasselbe gilt für eine den Stiftungszweck wahrende Verlagerung des Sitzes dieser Stiftung in eine andere Rechtsordnung. 4.) Die Stiftung kann demnach an der Errichtung von weiteren Stiftungen oder ähnlicher Einrichtungen mit gleichem, ähnlichem oder anderem Zweck als Mitstifter oder Stifter oder Settlor mitwirken und Teile des Vermögens der Stiftung auf die miterrichtete Stiftung oder ähnliche Einrichtung übertragen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass mit dem der Stiftung verbleibenden Vermögen berechtigte Ansprüche von Dritten an die Stiftung und der Zweck der Stiftung erfüllt werden können. . EUR 70'000.00.

    Organisation:
    Organisation: Stiftungsrat bestehend aus mindestens zwei Mitgliedern, Revisionsstelle, Beirat.

    Allgemeine Vertretungsregelung:
    Die Mitglieder des Stiftungsrats zeichnen kollektiv zu zweien.

    Angaben zur Verwaltung:
    Berkovec, Dr. Sascha, StA: Österreich, 4810 Gmunden, Mitglied des Stiftungsrates, mit Kollektivunterschrift zu zweien;
    Kaufmann, Mag.iur. Stephan, StA: Österreich, 6850 Dornbirn, Mitglied des Stiftungsrates, mit Kollektivunterschrift zu zweien.

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