• STANCU & MARIUS Bau KmG

    AG
    deleted
    Register number: CH-400.2.605.880-3
    Sector: Construction of buildings

    Age of the company

    -

    Turnover in CHF

    -

    Capital in CHF

    -

    Employees

    -

    Active brands

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    Management

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    Source: SOGC

    Commercial register information

    Source: SOGC

    Sector

    Construction of buildings

    Purpose (Original language)

    Durchführung von Bauarbeiten, Innen- und Aussenrenovationen aller Art sowie Gebäudereinigung und Gebäudeabbruch.

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    Source: SOGC

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    SOGC 221208/2022 - 08.12.2022
    Categories: Other legal publications

    Publication number: UV04-0000000703, Commercial Registry Office Aargau

    Rubrik: Gerichtliche Entscheide und Vorladungen im SHAB Unterrubrik: Weitere Bekanntmachung Publikationsdatum: SHAB 08.12.2022 Voraussichtliches Ablaufdatum: 08.06.2023 Meldungsnummer: Publizierende Stelle Bezirksgericht Baden, Mellingerstrasse 2a, 5400 Baden Entscheid vom 5. Dezember 2022 (SZ.2022.215) Gerichtsentscheid: Besetzung Gerichtspräsident Daniel Peyer Gerichtsschreiber Mike Bertschinger Betroffene STANCU & MARIUS Bau KmG, Industriestrasse 173a, 8957 Spreitenbach Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Organisationsmangel Der Gerichtspräsident verfügt: 1. Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: - die Betroffene (mittels Publikation des Dispositivs inkl. Rechtsmittelbelehrung im SHAB) Rechtsmittelbelehrung (Art. 110 i.V.m. Art. 319 ff. ZPO) Die Kostenbestimmung dieses Entscheides kann innert 10 Tagen seit seiner Zustellung beim Obergericht, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, mit Beschwerde angefochten werden. Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gerügt werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Es ist ge¬nau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abän¬derungen beantragt werden. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 321 Abs. 3 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Obergericht und für jede Gegenpartei einzureichen (Art. 131 ZPO). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefoch-tenen Entscheides nicht. Das Obergericht kann die Vollstreckbarkeit jedoch auf-schieben (Art.
    325 Abs. 1 und 2 ZPO). Ein entsprechender Antrag wäre mit der Beschwerde zu stellen. Bezirksgericht Baden
    Präsidium 1 des Zivilgerichts

    SOGC 221101/2022 - 01.11.2022
    Categories: Other legal publications

    Publication number: UV04-0000000663, Commercial Registry Office Aargau

    Rubrik: Gerichtliche Entscheide und Vorladungen im SHAB Unterrubrik: Weitere Bekanntmachung Publikationsdatum: SHAB 01.11.2022 Voraussichtliches Ablaufdatum: 01.05.2023 Meldungsnummer: Publizierende Stelle Bezirksgericht Baden - Zivil- und Strafgericht 1, Mellingerstrasse 2a, 5400 Baden Verfügung vom 27. September 2022 (SZ.2022.215) Gerichtsentscheid: Betroffene STANCU & MARIUS Bau KmG, Industriestrasse 173a, 8957 Spreitenbach Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Organisationsmangel Der Gerichtspräsident zieht in Erwägung: 1. Mit Eingabe vom 23. September 2022 (Postaufgabe 23. September 2022) zeigte das Handelsregisteramt Aargau an, die Betroffene weise in der gesetzlich als zwingend vorgeschriebenen Organisation Mängel auf, und überwies die Angelegenheit gemäss Art. 939 Abs. 2 OR an das hiesige Gericht zur Ergreifung der erforderlichen Massnahmen im Sinne von Art. 731b OR. Vom Handelsregisteramt wird vorgebracht, es fehle der Betroffenen an einem Rechtsdomizil. 2. Das hiesige Bezirksgericht ist gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO örtlich zu-stän¬dig, nachdem sich der Sitz der Betroffenen im Bezirk Baden be¬fin¬det. Gemäss § 6 Abs. 1 lit. b EG ZPO ist sachlich das Gerichtspräsidium zu-stän¬dig, nachdem gemäss Art. 250 lit. c ZPO das summarische Verfahren zur Anwendung gelangt. 3. Hat eine Kommanditgesellschaft kein Rechtsdomizil an ihrem Sitz mehr, so überweist das Handelsregisteramt die Angelegenheit dem Gericht zur Ergreifung der erforderlichen Massnahmen (Art. 939 Abs. 2 OR i.V.m. Art. 731b Abs. 1 OR). Das Gericht kann insbesondere der Betroffenen unter Androhung der Auflösung eine Frist ansetzen, binnen derer der rechtmässige Zustand wiederherzustellen ist (Art. 731b Abs. 1 OR). 4. Die Betroffene ist folglich zu verpflichten, den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen und dies dem Gericht nachzuweisen. Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands hat durch die Eintragung eines Rechts¬domizils zu erfolgen. Wird der beanstandete Mangel innert Frist nicht behoben, wird die Auflösung und Liquidation der Betroffenen nach den Vorschriften über den Kon¬kurs angeordnet. 5. Gemäss Art. 97 ZPO wird darüber aufgeklärt, dass die mutmasslichen Gerichtskosten im Falle einer vollständigen Verfahrensdurchführung Fr. 1'500.00 bis Fr. 3'000.00 betragen und im Regelfall der unterliegenden Partei (vorliegend voraussichtlich der Betroffenen) auferlegt werden. Infolge Einparteienverfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Der Gerichtspräsident verfügt: 1. Die Anzeige wird der Betroffenen zugestellt. 2. Die Betroffene hat innert einer Frist von 30 Tagen seit Zu¬stellung dieser Verfügung den rechtmässigen Zu¬stand wie¬derherzustellen und dies dem Gericht durch einen aktuellen Han¬dels¬re¬gis¬ter¬auszug nachzuweisen. 3. Bleibt die Betroffene innerhalb der ihr angesetzten Frist säumig, ordnet das Gericht ihre Auflösung und Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs an. Die Verfügung wird der Betroffenen hiermit öffentlich zugestellt. Bitte beigefügte Hinweise beachten! Hinweise zum Fristenlauf und zur Form von Eingaben Lauf der Frist Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Die Frist kann nur ausnahmsweise verlängert werden. Das Fristerstre-ckungs¬gesuch ist vor Fristablauf zu stellen und ist zu begrün¬den und zu belegen (Art. 144 ZPO). Form der Eingabe Eingaben sind dem Gericht in Papierform oder elektronisch einzureichen. Sie sind zu unterzeichnen. Bei elektronischer Übermittlung muss das Do-kument, wel¬ches die Eingabe und die Beilagen enthält, mit einer aner-kannten elektronischen Signatur der Absenderin oder des Absenders ver-sehen sein (Art. 130 Abs. 1 und 2 ZPO). Eingaben und Beilagen in Pa-pierform sind in je einem Exemplar für das Gericht und für jede
    Gegenpar-tei einzureichen; andernfalls kann das Gericht eine Nachfrist ansetzen oder die notwendigen Kopien auf Kosten der Partei erstellen (Art. 131 ZPO). Bezirksgericht Baden
    Präsidium 1 des Zivilgerichts

    SOGC 221031/2022 - 31.10.2022
    Categories: Liquidation, Deletion

    Publication number: HR03-1005594142, Commercial Registry Office Aargau, (400)

    STANCU & MARIUS Bau KmG, in Spreitenbach, CHE-320.731.611, Kommanditgesellschaft (SHAB Nr. 169 vom 01.09.2021, Publ. 1005282100). Die Gesellschaft hat sich aufgelöst. Die Liquidation ist durchgeführt. Die Gesellschaft ist erloschen.

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