Reports for Nina Gerüstebau GmbH
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Economic information
Comprehensive information about the economic situation of a company.Find out more
Payment collection information
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Company dossier as PDF
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About Nina Gerüstebau GmbH
- Nina Gerüstebau GmbH has its legal headquarters in Dachsen, is active and operates in the sector «Work on scaffolding».
- The company was founded on 06.02.2018.
- The last commercial register change was made on 08.10.2025. All changes can be viewed under the section «Notifications» and saved as a PDF.
- The UID registered in the commercial register of ZH is CHE-246.000.827.
- On the same address as Nina Gerüstebau GmbH there are 3 other active companies registered. These include: Albtrans GmbH, Gewürzhändlerei zum scharfen Sultan AG, NOAR-Trading Schweiz GmbH.
Commercial register information
Entry in the commercial register
06.02.2018
Legal form
Limited liability company
Legal headquarters of the company
Dachsen
Commercial Registry Office
ZH
Commercial register number
CH-501.4.022.848-2
UID/VAT
CHE-246.000.827
Sector
Work on scaffolding
Purpose (Original language)
Die Gesellschaft bezweckt die Durchführung von Montage- und Demontagearbeiten für Gerüste sowie alle anderen Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Bau, die Durchführung von Transporten im Allgemeinen sowie den Handel mit Waren aller Art. Die Gesellschaft kann Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften im In- und Ausland errichten und sich an anderen Unternehmen im In- und Ausland beteiligen sowie alle Geschäfte tätigen, die direkt oder indirekt mit ihrem Zweck in Zusammenhang stehen. Die Gesellschaft kann im In- und Ausland Grundeigentum erwerben, belasten, veräussern und verwalten. Sie kann auch Finanzierungen für eigene oder fremde Rechnung vornehmen sowie Garantien und Bürgschaften für Tochtergesellschaften und Dritte eingehen.
Other company names
Past and translated company names
- B & M Accord Sagl
Branches (0)
Ownership structure
Holdings
Newest SOGC notifications: Nina Gerüstebau GmbH
The latest updates from the Swiss Official Gazette of Commerce (SOGC) are available in the original language of the source commercial register office only. View all notifications
Publication number: UV02-0000005395, Commercial Registry Office Zurich
Rubrik: Gerichtliche Entscheide und Vorladungen im SHAB Unterrubrik: Weiterer Gerichtsentscheid Publikationsdatum: SHAB 08.10.2025 Öffentlich einsehbar bis: 08.04.2026 Meldungsnummer: Publizierende Stelle Bezirksgericht Andelfingen, Thurtalstrasse 1, 8450 Andelfingen Gerichtlicher Entscheid gegen Nina Gerüstebau GmbH Klagende Partei: Beklagte Partei: Nina Gerüstebau GmbH CHE-246.000.827 Rheinauerweg 1
- Die Gesuchsgegnerin wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet.
- Das Konkursamt Feuerthalen wird mit dem Vollzug beauftragt.
- Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 1'000.- und der Gesuchsgegnerin auferlegt.
- Schriftliche Mitteilung an - die Gesuchsgegnerin, durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt, sowie nach Eintritt der Rechtskraft an - das Handelsregisteramt des Kantons Zürich, gegen Empfangsschein, - das Betreibungsamt Andelfingen, gegen Empfangsschein, - das Konkursamt Feuerthalen unter Beilage der Einlegerakten des Handelsregisteramts (act. 1-2/1-6), gegen Empfangsschein. Das Konkursamt hat die Einlegerakten des Handelsregisteramts zu behalten, oder - falls es sie nicht (mehr) benötigt - an das Handelsregisteramt weiterzuleiten.
- Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Geschäftsnummer: EO250005-B Entscheiddatum: 03.10.2025 Gerichtliche Entscheidinstanz: Bezirksgericht Andelfingen Ergänzende rechtliche Hinweise: Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Frist: 10 Tage Ablauf der Frist: 18.10.2025
Kontaktstelle: Bezirksgericht Andelfingen, Thurtalstrasse 1,
Publication number: UV02-0000005294, Commercial Registry Office Zurich
Rubrik: Gerichtliche Entscheide und Vorladungen im SHAB Unterrubrik: Weiterer Gerichtsentscheid Publikationsdatum: SHAB 12.09.2025 Öffentlich einsehbar bis: 12.03.2026 Meldungsnummer: Publizierende Stelle Bezirksgericht Andelfingen, Thurtalstrasse 1, 8450 Andelfingen Gerichtlicher Entscheid gegen Nina Gerüstebau GmbH Klagende Partei: Beklagte Partei: Nina Gerüstebau GmbH CHE-246.000.827 Rheinauerweg 1
- Stellt das Handelsregisteramt Mängel in der gesetzlich vorgeschriebenen Organisation einer Gesellschaft fest, setzt es Frist zur Behebung des Mangels an (Art. 939 Abs. 1 OR). Innert Frist ist die Gesuchsgegnerin dieser Aufforderung nicht nachgekommen, weshalb das Handelsregisteramt des Kantons Zürich die vorliegende Angelegenheit mit Eingabe vom 20. August 2025 (Datum Eingang; act. 1) in Anwendung von Art. 939 Abs. 2 OR dem Gericht überwiesen hat.
- Der Gesuchsgegnerin fehlt es an einer Vertretung mit Wohnsitz in der Schweiz (act. 1, S. 2; vgl. Art. 814 Abs. 2 und Art. 814 Abs. 3 Satz 1 OR). Soweit sie keine Vertretung mit Wohnsitz in der Schweiz hat, stellt dies einen Organisationsmangel im Sinne von Art. 819 OR in Verbindung mit Art. 731b Abs. 1 Ziff. 2 OR dar (BSK OR II-Watter/Duss, Art. 731b N 6 m.w.H. auch auf die Rechtsprechung). Die vom Handelsregisteramt an die Gesuchsgegnerin gestützt auf Art. 939 Abs. 1 OR gerichteten und per Einschreiben versandten Aufforderungen zur Bereinigung dieses Organisationsmangels vom 14. Mai
- (act. 2/4) und vom 2. Juni 2025 (act. 2/5) wurden nicht abgeholt, woraufhin am 25. Juni 2025 die öffentliche Publikation der Aufforderung erfolgte (act. 2/6). Auch auf diese Aufforderung hin, wurde der Organisationsmangel innert Frist nicht behoben.
- Nach Art. 939 Abs. 2 OR hat das Gericht die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen. Es kann dabei namentlich der Gesellschaft unter der Androhung ihrer Auflösung Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ansetzen (Art. 819 OR in Verbindung mit Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 1 OR). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Auflösung der Gesellschaft ultima ratio (BGE 141 III 43 E. 2.6). Der Gesuchsgegnerin ist demnach Frist zur Wiederherstellung des rechtsmässigen Zustandes anzusetzen. Bei Säumnis wird die Gesellschaft aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet (Art. 819 OR in Verbindung mit Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 OR).
- Gemäss Art. 97 ZPO ist die anwaltlich nicht vertretene Partei über die mutmassliche Höhe der Prozesskosten sowie über die unentgeltliche Rechtspflege aufzuklären. Die Gebühr berechnet sich in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach § 8 Abs. 4 der Gebührenverordnung des Obergerichts des Kantons Zürich (GebV OG; LS 211.11) und beträgt zwischen Fr. 100.00 und Fr. 7'000.00. Es ist im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung des Streitinteresses, der Schwierigkeit des Falles und des Zeitaufwandes des Gerichts mit Gerichtskosten von mindestens Fr. 1'000.00 zu rechnen. Bei Weiterungen können sie höher ausfallen. Das Gericht verfügt:
- Das Doppel der Eingabe des Handelsregisteramts des Kantons Zürich vom 20. August
- (act. 1) und der Beilagen dazu (act. 2/1-6) werden der Gesuchsgegnerin zugestellt.
- Der Gesuchsgegnerin wird eine Frist von 20 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung angesetzt, um den rechtmässigen Zustand herzustellen. Bei Säumnis oder unbehelflichen Einwendungen würde durch Urteil des Gerichts die Auflösung der Gesuchsgegnerin und ihre Liquidation nach den Konkursregeln angeordnet (Art. 819 OR in Verbindung mit Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 OR). Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
- Hinsichtlich der Vorgehensweise und Möglichkeiten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes wird auf die Aufforderungen des Handelsregisteramtes des Kantons Zürich vom 14. Mai 2025 (act. 2/4) bzw. vom 2. Juni 2025 (act. 2/5) und vom 25. Juni 2025 (act. 2/6) verwiesen.
- An die Gesuchsgegnerin ergehen folgende Hinweise: - Eine allfällige Behebung des Mangels während dieses Verfahrens ist in Zusammenarbeit mit dem Handelsregisteramt vorzunehmen. Das Gericht behandelt nur das vorliegende Verfahren. Von allfälligen Vorkehrungen zur Mängelbehebung ist dem Gericht innert Frist Mitteilung zu machen. - Bei Behebung des Mangels während des Laufs der Frist gemäss Ziffer 2 dieser Verfügung wird das Gericht durch das Handelsregisteramt informiert. Das vorliegende Verfahren ist daraufhin wegen Gegenstandslosigkeit durch Verfügung des Gerichts zu beenden. - Erfolgt die Behebung des Mangels nach Fällung des Urteils durch das Gericht, kann es nicht von sich aus auf das Urteil zurückkommen. Der Gesuchsgegnerin steht es aber offen, beim Gericht ein Wiederherstellungsgesuch nach Art. 148 ZPO zu stellen. - Eingaben an das Gericht haben schriftlich zu erfolgen. 5. Schriftliche Mitteilung dieser Verfügung an die Gesuchsgegnerin unter Beilage der Doppel von act. 1 sowie act. 2/1-6 und an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich, je gegen Empfangsschein. Geschäftsnummer: EO250005-B Entscheiddatum: 03.09.2025 Gerichtliche Entscheidinstanz: Bezirksgericht Andelfingen Ergänzende rechtliche Hinweise: Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO) Frist: 20 Tage Ablauf der Frist: 02.10.2025
Kontaktstelle: Bezirksgericht Andelfingen, Thurtalstrasse 1, - Andelfingen
Publication number: SB02-0000082003, Commercial Registry Office Zurich
Rubrik: Schuldbetreibungen Unterrubrik: Zahlungsbefehl Publikationsdatum: SHAB, KABZH 14.08.2025 Öffentlich einsehbar bis: 14.08.2026 Meldungsnummer: Publizierende Stelle Betreibungsamt Andelfingen, Schlossgasse 14, 8450 Andelfingen Zahlungsbefehl Nina Gerüstebau GmbH Schuldner: Nina Gerüstebau GmbH CHE-246.000.827 Rheinauerweg 1
Kontaktstelle: Betreibungsamt Andelfingen Schlossgasse 14