• Smartfloor Solutions GmbH

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    Handelsregister-Nr.: CH-400.4.027.859-3
    Branche: Übriger Aus- und Innenausbau

    Eingetragen seit

    19 Jahre

    Umsatz in CHF

    PremiumPremium

    Kapital in CHF

    120'000

    Mitarbeiter

    PremiumPremium

    Aktive Marken

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    Auskünfte zu Smartfloor Solutions GmbH

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    Bonitätsauskunft

    Einschätzung der Bonität mit einer Ampel als Risikoindikator und weiteren hilfreichen Firmeninformationen.
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    Wirtschaftsauskunft

    Umfassende Auskunft über die wirtschaftliche Situation der Firma.
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    Zahlungsverhalten

    Beurteilung der Zahlungsmoral aufgrund vergangener Rechnungen.
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    Betreibungsauskunft

    Übersicht über aktuelle und vergangene Betreibungsverfahren.
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    Über Smartfloor Solutions GmbH

    • Smartfloor Solutions GmbH hat den Sitz in Baden und ist aktiv. Sie ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung und in der Branche «Übriger Aus- und Innenausbau» tätig.
    • Das Management der Firma Smartfloor Solutions GmbH besteht aus einer Person.
    • Der Handelsregistereintrag der Firma wurde zuletzt am 05.12.2025 angepasst. Unter Meldungen sind alle bisherigen Handelsregistereinträge abrufbar.
    • Smartfloor Solutions GmbH ist im Kanton AG unter der UID CHE-113.027.115 eingetragen.

    Handelsregisterinformationen

    Quelle: SHAB

    Branche

    Übriger Aus- und Innenausbau

    Firmenzweck

    Handel mit Waren aller Art, insbesondere mit Komponenten der Hohlraumböden, ferner Beratung und Ingenieurdienstleistungen sowie Koordination und Überwachung von Bauleitungsaufgaben in Zusammenhang mit der Abwicklung der Montagearbeiten; kann alle Geschäfte eingehen und Verträge abschliessen, welche direkt oder indirekt geeignet sind, den Zweck der Gesellschaft zu fördern oder damit im Zusammenhang stehen, insbesondere Vermittlung und Gewährung von Finanzierungen sowie generelle Unternehmensberatung, sich an anderen Gesellschaften beteiligen, Zweigniederlassungen errichten, gleichartige oder verwandte Unternehmen erwerben oder sich mit solchen zusammenschliessen sowie Wertschriften, Immaterialgüterrechte und Liegenschaften erwerben oder veräussern.

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    Weitere Firmennamen

    Quelle: SHAB

    Frühere und übersetzte Firmennamen

    • Art of Image GmbH
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    Zweigniederlassungen (0)

    Besitzverhältnisse

    Beteiligungen

    Es liegen uns keine Angaben zu den Beteiligungen vor.

    Neueste SHAB-Meldungen: Smartfloor Solutions GmbH

    SHAB 251205/2025 - 05.12.2025
    Kategorien: Andere gesetzliche Publikationen

    Publikationsnummer: UV04-0000001779, Handelsregister-Amt Aargau

    Rubrik: Gerichtliche Entscheide und Vorladungen im SHAB Unterrubrik: Weitere Bekanntmachung Publikationsdatum: SHAB 05.12.2025 Öffentlich einsehbar bis: 05.06.2026 Meldungsnummer: Publizierende Stelle Bezirksgericht Baden, Mellingerstrasse 2a, 5400 Baden Verfügung vom 26. November 2025 Gerichtsentscheid: Betroffene Smartfloor Solutions GmbH, Im Langacker 22, 5405 Dättwil AG Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Organisationsmangel Die Gerichtspräsidentin entnimmt den Akten und zieht in Erwägung: 1. 1.1. Mit Eingabe vom 12. November 2025 (Postaufgabe) zeigte das Handelsregisteramt Aargau an, die Betroffene weise in der gesetzlich als zwingend vorgeschriebenen Organisation Mängel auf. Das Handelsregisteramt Aargau führte insbesondere aus, dass die Gesellschaft seit Rolf Härdi verstorben sei, über keine eingetragenen Geschäftsführer mehr verfüge. Zudem habe das Schreiben vom 16. September 2025 des Handelsregisteramt Aargau zur Aufforderung zur Behebung des Mangels durch die Post nicht zugestellt werden können und sei retourniert worden, da der Empfänger nicht hätte ermittelt werden können. Aus diesem Grund sei die zur Anmeldung verpflichteten Personen mittels Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt vom 22. August 2025 aufgefordert worden, gemäss Art. 152a Abs. 3 HRegV innert 30 Tagen den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen und die entsprechende Eintragung anzumelden. 1.2. Die Betroffene habe sich nicht innert Frist durch das Handelsregisteramt Aargau vernehmen lassen oder veranlasste die notwendigen Eintragungen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. 2. Das hiesige Bezirksgericht ist gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO örtlich zuständig, nachdem sich der Sitz der Betroffenen im Bezirk Baden befindet. Gemäss § 6 Abs. 1 lit. b EG ZPO ist sachlich das Gerichtspräsidium zuständig, nachdem gemäss Art. 250 lit. c ZPO das summarische Verfahren zur Anwendung gelangt. 3. 3.1. Verfügt eine Gesellschaft nicht über alle vorgeschriebenen Organe, ist eines dieser Organe nicht rechtmässig zusammengesetzt oder hat sie kein Rechtsdomizil an ihrem Sitz mehr, so überweist das Handelsregisteramt die Angelegenheit dem Gericht zur Ergreifung der erforderlichen Massnahmen (Art. 939 Abs. 2 OR i.V.m. Art. 731b Abs. 1 OR). Das Gericht kann insbesondere der Gesellschaft unter Androhung ihrer Auflösung eine Frist ansetzen, binnen derer der rechtmässige Zustand wiederherzustellen ist, das fehlende Organ ernennen oder die Gesellschaft auflösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anordnen (Art. 731b Abs. 1bis OR). Bei Mängeln in der Organisation einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung sind die Vorschriften des Aktienrechts entsprechend anwendbar (Art. 819 OR). Die Geschäftsführung einer Gesellschaft besteht aus einem oder mehreren Mitgliedern. Hat die Gesellschaft mehrere Geschäftsführer, so muss die Gesellschafterversammlung den Vorsitz regeln (Art. 809 Abs. 3 OR). Mindestens ein Geschäftsführer muss zur Vertretung befugt sein und die Gesellschaft muss durch eine Person vertreten werden können, die Wohnsitz in der Schweiz hat (Art. 814 Abs. 2 und 3 OR). 3.3. Aus den vorliegenden Akten geht hervor, dass die Betroffene nach dem Tod von Rolf Härdi nicht mehr über eine rechtmässig zusammengesetzte Geschäftsführung verfügt (Art. 814 OR). Damit besteht ein Mangel in der Organisation der Gesellschaft im Sinne von Art. 731b Abs. 1 OR. 3.4. Die Betroffene ist folglich zu verpflichten, den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen und dies dem Gericht nachzuweisen. Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands kann durch die Einsetzung eines vorsitzenden Geschäftsführers erfolgen, welcher Wohnsitz in der Schweiz hat. Wird der beanstandete Mangel innert Frist nicht behoben, wird die Auflösung und Liquidation der Betroffenen nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet. 4. Gemäss Art. 97 ZPO wird die nicht anwaltlich vertretene Partei darüber aufgeklärt, dass die mutmasslichen Gerichtskosten im Falle einer vollständigen Verfahrensdurchführung Fr. 1'500.00 bis Fr. 3'000.00 betragen und im Regelfall der unterliegenden Partei (vorliegend voraussichtlich der Betroffenen) auferlegt werden. Infolge Einparteienverfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die Gerichtspräsidentin verfügt: 1. Die Betroffene hat innert einer Frist von 30 Tagen seit Zustellung dieser Verfügung den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen und dies dem Gericht durch einen aktuellen Handelsregisterauszug nachzuweisen. 2. Bleibt die Betroffene innerhalb der ihr angesetzten Frist säumig, ordnet das Gericht die Auflösung und Liquidation der Betroffenen nach den Vorschriften über den Konkurs an. Diese Verfügung wird der Betroffenen hiermit öffentlich zugestellt. Hinweise zum Fristenlauf und zur Form von Eingaben Lauf der Frist Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Die Frist kann nur ausnahmsweise verlängert werden. Das Fristerstreckungsgesuch ist vor Fristablauf zu stellen und ist zu begründen und zu belegen (Art. 144 ZPO). Form der Eingabe Eingaben sind dem Gericht in Papierform oder elektronisch einzureichen. Sie sind zu unterzeichnen. Bei elektronischer Übermittlung muss das Dokument, welches die Eingabe und die Beilagen enthält, mit einer anerkannten elektronischen Signatur der Absenderin oder des Absenders versehen sein (Art. 130 Abs. 1 und 2 ZPO). Eingaben und
    Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei einzureichen; andernfalls kann das Gericht eine Nachfrist ansetzen oder die
    notwendigen Kopien auf Kosten der Partei erstellen (Art. 131 ZPO).

    SHAB 250805/2025 - 05.08.2025
    Kategorien: Änderung im Management

    Publikationsnummer: HR02-1006401242, Handelsregister-Amt Aargau, (400)

    Smartfloor Solutions GmbH, in Baden, CHE-113.027.115, Gesellschaft mit beschränkter Haftung (SHAB Nr. 62 vom 02.04.2013, S.0, Publ. 7128656). Der Verbleib der 200 Stammanteile zu CHF 100.00 des am 29.06.2025 verstorbenen Rolf Härdi ist noch nicht geregelt.

    Ausgeschiedene Personen und erloschene Unterschriften:
    Härdi, Rolf, von Lenzburg, in Riniken, Gesellschafter und Geschäftsführer, mit Einzelunterschrift, mit 200 Stammanteilen zu je CHF 100.00.

    SHAB 62/2013 - 02.04.2013
    Kategorien: Änderung im Management

    Publikationsnummer: 7128656, Handelsregister-Amt Aargau, (400)

    Smartfloor Solutions GmbH, in Baden, CHE-113.027.115, Gesellschaft mit beschränkter Haftung (SHAB Nr. 38 vom 25.02.2013, Publ. 7078724).

    Ausgeschiedene Personen und erloschene Unterschriften:
    De Moura, Paulo, von Zürich, in Niederrohrdorf, Gesellschafter, ohne Zeichnungsberechtigung, mit 190 Stammanteilen zu je CHF 100.00.

    Eingetragene Personen neu oder mutierend:
    Härdi, Rolf, von Lenzburg, in Riniken, Gesellschafter und Geschäftsführer, mit Einzelunterschrift, mit 200 Stammanteilen zu je CHF 100.00 [bisher: mit 10 Stammanteilen zu je CHF 100.00].

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