Über BATSCHKA STIFTUNG
- BATSCHKA STIFTUNG ist in der Branche «Anbieten von übrigen Dienstleistungen im Sozialwesen» tätig und ist aktuell aktiv. Der Sitz ist in Ruggell.
- Das Management der Firma BATSCHKA STIFTUNG besteht aus 5 Personen.
- Am 10.10.2024 wurde der Handelsregistereintrag der Firma zuletzt geändert. Unter Meldungen finden Sie alle Änderungen.
- An der gleichen Adresse wie BATSCHKA STIFTUNG sind 113 weitere aktive Firmen eingetragen. Dazu gehören: 42Underwriting Services AG, ALE Treuhand & Revision Anstalt, Altinvestam AG.
Management (5)
neueste Mitglieder des obersten Verwaltungsorgans
Ingo Klaus Schalk,
Marc-Oliver Seidler,
Dr. Norbert Seeger,
Dr. Peter Paul Schierscher,
Michael Walther
neuste Zeichnungsberechtigte
Ingo Klaus Schalk,
Marc-Oliver Seidler,
Dr. Norbert Seeger,
Dr. Peter Paul Schierscher,
Michael Walther
Handelsregisterinformationen
Rechtssitz der Firma
Vaduz
Branche
Anbieten von übrigen Dienstleistungen im Sozialwesen
Firmenzweck
1. Zweck der Stiftung ist die Förderung und Unterstützung wohltätiger Zwecke sowie der begünstigten Familienmitglieder in einem vom Stiftungsrat zu bestimmenden Ausmass unter Berücksichtigung der Maximalgrenze gemäss den Bestimmungen von § 4, Art. 4. Pkte. a.) und b.) der Statuten. 2. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und sonstigen Einnahmen sowie Widmungen an die Stiftung von Seiten Dritter, sofern diese nicht mit besonderen Verwendungszwecken gewidmet sind. 3. Die Stiftung kann, wenn dies in Verfolgung des Stiftungszwecks sinnvoll erscheint, Gesellschaften gründen und/oder sich an solchen beteiligen. 4. Der nach Abzug der zur Verwaltung der Stiftung notwendigen Ausgaben (Personalkosten incl. Aufwandsentschädigungen, Reisekosten und sonstigen Sachkosten) verbleibende jährliche Nettoertrag der Stiftung darf nur für statutengemässe Zwecke im nachfolgend festgesetzten Ausmass verwendet werden: a.) mindestens 51 % des in dem jeweiligen Jahr insgesamt ausgeschütteten Betrags für die Unterstützung wohltätiger Zwecke, z.B. Bau von Schulen oder Krankenstationen in Drittländern; b.) höchstens bis 49 % des in dem jeweiligen Jahr insgesamt ausgeschütteten Betrags für die Förderung und Unterstützung der in § 6 des Beistatuts festgehaltenen, begünstigten Familienmitglieder unter Vorliegen der in § 4. Art. (1.) des Beistatuts beschriebenen Voraussetzungen. 5. Erträge aus dem Stiftungsvermögen, die nach Erfüllung des statutengemässen Zwecks nicht zeitnah für einen der in § 4, Art. 4. der Statuten genannten Zweck verwendet werden, können nach folgenden Grundsätzen, wobei Aufsichts- und Stiftungsrat ein Anlagereglement erlassen können, das die Anlageziele, Anlageformen und -instrumente sowie den Anlagerahmen regelt, wie folgt angelegt werden: a.) in Form von Darlehensgewährungen an die Gesellschaften der Polma Anstalt. Diese Darlehen dürfen nur eine Laufzeit von bis zu 3 Jahren haben und müssen spätestens am Ende der Laufzeit zurückgezahlt werden. b.) in nicht spekulativen Anlageformen (Anleihen, Pfandbriefe und Kommunalobligationen) in den Währungen EUR, CHF, USD, YEN; c.) in Valutenform als Festgelder bei Banken mit einer Bonität von mindestens ¿A" nach Rating von Standard & Poors (oder eines vergleichbar international anerkannten Banken-Rating-Unternehmens) d.) In Form von Liquidität, Anleihen, Anleihenfonds, Anleihenzertifikaten oder sonstigen anleiheähnlichen Wertpapieren (z.B. Floatern, Zerobonds) in allen gängigen Währungen, in Substanzwerte wie in Aktien, Aktienfonds, Aktienzertifikaten oder sonstigen aktienähnlichen Wertpapieren, in Rohstoffe, Edelmetalle, Immobilien und Wandelanleihen, und in Derivate zur Absicherung bzw. zur risikofreien Ertragsoptimierung (gedeckte Stillhaltergeschäfte). e.) Der Stiftungsrat soll nach Möglichkeit Schulen oder Krankenstationen zusammen mit den staatlichen Stellen der deutschen Bundesregierung oder anderen Stiftungen oder wohltätigen Organisationen bauen. Vor Beginn einer solchen Massnahme muss die Gesamtfinanzierung sichergestellt sein. Von diesen strengen Vorgaben darf nur in begründeten Ausnahmefällen (z.B. Naturkatastrophen, persönliches, ehrenamtliches Engagement eines Mitgliedes der Stiftungsorgane) mit einem Beschluss der Stiftungsorgane von mehr als Dreiviertel der abgegebenen Stimmen abgewichen werden. Nach Ende der jeweiligen Dauer der Kapitalbindung frei werdende Mittel unterliegen im Hinblick auf den weiteren Verwendungszweck wiederum den Bestimmungen von § 4 Art. 4 und Art. 5 Satz 1 der Statuten.
Weitere Firmennamen
Es sind keine früheren oder übersetzten Firmannamen vorhanden.
Zweigniederlassungen (0)
Besitzverhältnisse
Beteiligungen
Neueste Meldungen für BATSCHKA STIFTUNG
Publikationsnummer: 15387/2024, (1)
BATSCHKA STIFTUNG, in Vaduz, FL-0002.214.625-1, Eingetragene Stiftung.
Zweck neu:
1. Zweck der Stiftung ist die Förderung und Unterstützung wohltätiger Zwecke sowie der begünstigten Familienmitglieder in einem vom Stiftungsrat zu bestimmenden Ausmass unter Berücksichtigung der Maximalgrenze gemäss den Bestimmungen von § 4, Art. 4. Pkte. a.) und b.) der Statuten. 2. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und sonstigen Einnahmen sowie Widmungen an die Stiftung von Seiten Dritter, sofern diese nicht mit besonderen Verwendungszwecken gewidmet sind. 3. Die Stiftung kann, wenn dies in Verfolgung des Stiftungszwecks sinnvoll erscheint, Gesellschaften gründen und/oder sich an solchen beteiligen. 4. Der nach Abzug der zur Verwaltung der Stiftung notwendigen Ausgaben (Personalkosten incl. Aufwandsentschädigungen, Reisekosten und sonstigen Sachkosten) verbleibende jährliche Nettoertrag der Stiftung darf nur für statutengemässe Zwecke im nachfolgend festgesetzten Ausmass verwendet werden: a.) mindestens 51 % des in dem jeweiligen Jahr insgesamt ausgeschütteten Betrags für die Unterstützung wohltätiger Zwecke, z.B. Bau von Schulen oder Krankenstationen in Drittländern;
b.) höchstens bis 49 % des in dem jeweiligen Jahr insgesamt ausgeschütteten Betrags für die Förderung und Unterstützung der in § 6 des Beistatuts festgehaltenen, begünstigten Familienmitglieder unter Vorliegen der in § 4. Art. (1.) des Beistatuts beschriebenen Voraussetzungen. 5. Erträge aus dem Stiftungsvermögen, die nach Erfüllung des statutengemässen Zwecks nicht zeitnah für einen der in § 4, Art. 4.
der Statuten genannten Zweck verwendet werden, können nach folgenden Grundsätzen, wobei Aufsichts- und Stiftungsrat ein Anlagereglement erlassen können, das die Anlageziele, Anlageformen und -instrumente sowie den Anlagerahmen regelt, wie folgt angelegt werden:
a.) in Form von Darlehensgewährungen an die Gesellschaften der Polma Anstalt. Diese Darlehen dürfen nur eine Laufzeit von bis zu 3 Jahren haben und müssen spätestens am Ende der Laufzeit zurückgezahlt werden. b.) in nicht spekulativen Anlageformen (Anleihen, Pfandbriefe und Kommunalobligationen) in den Währungen EUR, CHF, USD, YEN;
c.) in Valutenform als Festgelder bei Banken mit einer Bonität von mindestens ¿A" nach Rating von Standard & Poors (oder eines vergleichbar international anerkannten Banken-Rating-Unternehmens) d.) In Form von Liquidität, Anleihen, Anleihenfonds, Anleihenzertifikaten oder sonstigen anleiheähnlichen Wertpapieren (z.B. Floatern, Zerobonds) in allen gängigen Währungen, in Substanzwerte wie in Aktien, Aktienfonds, Aktienzertifikaten oder sonstigen aktienähnlichen Wertpapieren, in Rohstoffe, Edelmetalle, Immobilien und Wandelanleihen, und in Derivate zur Absicherung bzw. zur risikofreien Ertragsoptimierung (gedeckte Stillhaltergeschäfte). e.) Der Stiftungsrat soll nach Möglichkeit Schulen oder Krankenstationen zusammen mit den staatlichen Stellen der deutschen Bundesregierung oder anderen Stiftungen oder wohltätigen Organisationen bauen. Vor Beginn einer solchen Massnahme muss die Gesamtfinanzierung sichergestellt sein. Von diesen strengen Vorgaben darf nur in begründeten Ausnahmefällen (z.B. Naturkatastrophen, persönliches, ehrenamtliches Engagement eines Mitgliedes der Stiftungsorgane) mit einem Beschluss der Stiftungsorgane von mehr als Dreiviertel der abgegebenen Stimmen abgewichen werden. Nach Ende der jeweiligen Dauer der Kapitalbindung frei werdende Mittel unterliegen im Hinblick auf den weiteren Verwendungszweck wiederum den Bestimmungen von § 4 Art. 4 und Art. 5 Satz 1 der Statuten. . Neufassung der Statuten lt. Beschluss des Aufsichtsrates vom 04.05.2024.
Publikationsnummer: 2564/2023, (1)
BATSCHKA STIFTUNG, in Vaduz, FL-0002.214.625-1, Eingetragene Stiftung.
Erloschene Angaben zur Verwaltung:
Seidler, Jürgen, StA: Deutschland, 61118 Bad Vilbel, Mitglied des Stiftungsrates, mit Kollektivunterschrift zu zweien.
Angaben zur Verwaltung neu oder mutierend:
Schalk, Ingo Klaus, StA: Deutschland, 6060 Tiszakécske, Mitglied des Stiftungsrates, mit Kollektivunterschrift zu zweien;
Seidler, Marc-Oliver, StA: Deutschland, 61118 Bad Vilbel, Mitglied des Stiftungsrates, mit Kollektivunterschrift zu zweien.
Publikationsnummer: 8029/2021, (1)
BATSCHKA STIFTUNG, in Vaduz, FL-0002.214.625-1, Eingetragene Stiftung.
Repräsentanz/Zustelladresse neu:
c/o BlueRidge Management AG, Industriering 14, 9491 Ruggell.
Erloschene Angaben zur Verwaltung:
Seeger, Dr. Norbert, StA: Liechtenstein, 9490 Vaduz, Mitglied des Stiftungsrates, mit Kollektivunterschrift zu zweien.
Angaben zur Verwaltung neu oder mutierend:
Schierscher, Dr. Peter Paul, StA: Liechtenstein, 9490 Vaduz, Mitglied des Stiftungsrates, mit Kollektivunterschrift zu zweien.
Trefferliste
Hier finden Sie eine Verlinkung des Managements auf eine Trefferliste zu Personen mit dem gleichen Namen, die im Handelsregister eingetragen sind.