Età dell'azienda
-Fatturato in CHF
-Capitale in CHF
-Collaboratori
-Marchi attivi
-Informazioni su DGH Holding AG in Liquidation
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Dati di solvibilità
Valutazione della solvibilità con semaforo come indicatore del rischio e ulteriori informazioni sull'azienda.Per saperne di più
Informazioni economiche
Informazione completa sulla situazione economica di un'azienda.Per saperne di più
Tempestività di pagamento
Valutazione della tempestività di pagamento sulla base di fatture passate.Per saperne di più
Estratto dell'ufficio di esecuzione
Panoramica delle procedimenti esecutivi attuali e passati.Per saperne di più
Dossier aziendale come PDF
Informazioni di contatto, cambiamenti nella azienda, cifre sul fatturato e sui dipendenti, gestione, proprietà, struttura azionaria e altri dati aziendali.Richiedere il fascicolo aziendale
Informazioni sul registro di commercio
Iscrizione al Registro di commercio
30.09.1999
Cancellazione dal registro delle imprese
26.11.2024
Forma giuridica
Società anonima
Domicilio legale dell'azienda
Zürich
Ufficio del registro di commercio
ZH
Numero di iscrizione nel registro di commercio
CH-170.3.023.222-6
IDI/IVA
CHE-101.139.084
Ramo economico
Esercizio di una società partecipate
Scopo (Lingua originale)
Erwerb, Halten und Verwalten von Beteiligungen an in- und ausländischen kotierten oder nichtkotierten Unternehmungen, insbesondere im Textilbereich; kann sich an anderen Unternehmen beteiligen sowie Grundstücke erwerben, halten und veräussern.
Revisori dei conti
Collegio dei revisori precedente (1)
Nome | Luogo | Dal | Al | |
---|---|---|---|---|
Steuerberatung Peter Güetli | Brugg | <2004 | 21.10.2004 |
Altri nomi dell'azienda
Nomi dell'azienda precedenti e tradotti
- DGH Holding AG
Succursale (0)
Assetto proprietario
Partecipazioni
Ultimi comunicati FUSC: DGH Holding AG in Liquidation
Le comunicazioni aggiornate del foglio ufficiale svizzero di commercio (FUSC) sono disponibili solo nella lingua originale dell’Ufficio del Registro di commercio. Visualizza tutti comunicati
Numero di pubblicazione: HR03-1006187543, Ufficio del registro di commercio Zurigo, (20)
DGH Holding AG in Liquidation, in Zürich, CHE-101.139.084, Aktiengesellschaft (SHAB Nr. 116 vom 18.06.2021, Publ. 1005221070). Nachdem kein begründeter Einspruch gegen die Löschung erhoben wurde, wird die Gesellschaft im Sinne von Art. 159 Abs. 5 lit. a aHRegV von Amtes wegen gelöscht.
Numero di pubblicazione: SB02-0000064823, Ufficio del registro di commercio Berna
Rubrik: Schuldbetreibungen Unterrubrik: Zahlungsbefehl Publikationsdatum: SHAB, KABBE 25.09.2024 Öffentlich einsehbar bis: 25.09.2025 Meldungsnummer: Publizierende Stelle Betreibungsamt Oberland, Dienststelle Oberland Ost, Schloss 5, 3800 Interlaken Zahlungsbefehl DGH Holding AG in Liquidation Schuldner: DGH Holding AG in Liquidation CHE-101.139.084 Am Glattbogen 63
- Auf Verlangen des Schuldners wird der Gläubiger aufgefordert, innerhalb der Bestreitungsfrist die Beweismittel für seine Forderung beim Betreibungsamt zur Einsicht vorzulegen. Kommt der Gläubiger dieser Aufforderung nicht nach, so wird der Ablauf der Bestreitungsfrist dadurch nicht gehemmt; in einem nachfolgenden Rechtsstreit hat jedoch der Richter beim Entscheid über die Prozesskosten den Umstand zu berücksichtigen, dass der Schuldner die Beweismittel nicht einsehen konnte (Art. 73 SchKG).
- Betreibungsferien und Rechtsstillstand hemmen den Fristenlauf nicht. Fällt jedoch das Ende einer Frist in die Zeit der Betreibungsferien oder eines Rechtsstillstandes, so wird die Frist bis zum dritten Tage nach deren Ende verlängert. Bei der Berechnung der Frist von drei Tagen werden Samstag und Sonntag sowie staatlich anerkannte Feiertage nicht mitgezählt (Art. 63 SchKG).
- Ist der Betriebene durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden, innert Frist Recht vorzuschlagen, kann er die Aufsichtsbehörde um Wiederherstellung der Frist ersuchen. Sie muss, vom Wegfall des Hindernisses an, in der gleichen Frist wie der versäumten ein begründetes Gesuch einreichen und den Rechtsvorschlag beim unterzeichnenden Betreibungsamt nachholen (Art. 33 Abs. 4 SchKG). Die Betriebene kann jederzeit vom Gericht des Betreibungsortes feststellen lassen, dass die Schuld nicht oder nicht mehr besteht oder gestundet ist (Art. 85 und Art. 85a SchKG).
- Wird Rechtsvorschlag erhoben, so kann der Gläubiger innert 10 Tagen seit dessen Mitteilung nach Massgabe von Art. 80 bis 83 SchKG Rechtsöffnung verlangen, sofern die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid oder auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht, oder auf Anerkennung der Forderung oder Feststellung des Pfandrechts klagen. Wird er im Rechtsöffnungsverfahren abgewiesen, so kann er innert 10 Tagen nach Eröffnung des Urteils Klage erheben. Hält er diese Frist nicht ein, so wird die Anzeige an Mieter und Pächter widerrufen (Art. 153a SchKG).
- Hat ein Dritter das Pfand bestellt oder den Pfandgegenstand zu Eigentum erworben, oder dient das Grundstück als Familienwohnung, so wird dem Dritten oder dem Ehegatten des Schuldners oder des Dritten gleichfalls ein Zahlungsbefehl zugestellt. Sie können Rechtsvorschlag erheben wie der Schuldner (Art. 153 Abs. 2 SchKG).
- Durch Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde hat der Schuldner geltend zu machen, das Betreibungsamt sei für die Anhandnahme der Betreibung nicht zuständig.
- Zahlungen für Rechnung der in Betreibung stehenden Forderungen können an den Gläubiger oder an das Betreibungsamt geleistet werden. Die Schuldnerin hat im letzteren Falle die in Art. 19 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum SchKG vorgesehene Inkassogebühr zu bezahlen.
- Der Gläubiger kann beim Betreibungsamt die Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung im Grundbuch gemäss Art. 960 ZGB verlangen, wenn kein Rechtsvorschlag erhoben oder dieser beseitigt worden ist.
- Wird dem Zahlungsbefehl nicht Folge geleistet, so kann der Gläubiger frühestens sechs Monate und spätestens zwei Jahre nach der Publikation des Zahlungsbefehls beim Betreibungsamt die Verwertung des Grundpfandes verlangen.
10. Ist Rechtsvorschlag erhoben worden, so stehen diese Fristen zwischen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlassten gerichtlichen Verfahrens still. Wenn binnen der gesetzlichen Frist das Verwertungsbegehren nicht gestellt oder
zurückgezogen und nicht erneuert wird, so erlischt die Betreibung (vgl. Art. 154 SchKG).
Numero di pubblicazione: SB02-0000064824, Ufficio del registro di commercio Berna
Rubrik: Schuldbetreibungen Unterrubrik: Zahlungsbefehl Publikationsdatum: SHAB, KABBE 25.09.2024 Öffentlich einsehbar bis: 25.09.2025 Meldungsnummer: Publizierende Stelle Betreibungsamt Oberland, Dienststelle Oberland Ost, Schloss 5, 3800 Interlaken Zahlungsbefehl DGH Holding AG in Liquidation Schuldner: DGH Holding AG in Liquidation CHE-101.139.084 Am Glattbogen 63
- Auf Verlangen des Schuldners wird der Gläubiger aufgefordert, innerhalb der Bestreitungsfrist die Beweismittel für seine Forderung beim Betreibungsamt zur Einsicht vorzulegen. Kommt der Gläubiger dieser Aufforderung nicht nach, so wird der Ablauf der Bestreitungsfrist dadurch nicht gehemmt; in einem nachfolgenden Rechtsstreit hat jedoch der Richter beim Entscheid über die Prozesskosten den Umstand zu berücksichtigen, dass der Schuldner die Beweismittel nicht einsehen konnte (Art. 73 SchKG).
- Betreibungsferien und Rechtsstillstand hemmen den Fristenlauf nicht. Fällt jedoch das Ende einer Frist in die Zeit der Betreibungsferien oder eines Rechtsstillstandes, so wird die Frist bis zum dritten Tage nach deren Ende verlängert. Bei der Berechnung der Frist von drei Tagen werden Samstag und Sonntag sowie staatlich anerkannte Feiertage nicht mitgezählt (Art. 63 SchKG).
- Ist der Betriebene durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden, innert Frist Recht vorzuschlagen, kann er die Aufsichtsbehörde um Wiederherstellung der Frist ersuchen. Sie muss, vom Wegfall des Hindernisses an, in der gleichen Frist wie der versäumten ein begründetes Gesuch einreichen und den Rechtsvorschlag beim unterzeichnenden Betreibungsamt nachholen (Art. 33 Abs. 4 SchKG). Die Betriebene kann jederzeit vom Gericht des Betreibungsortes feststellen lassen, dass die Schuld nicht oder nicht mehr besteht oder gestundet ist (Art. 85 und Art. 85a SchKG).
- Wird Rechtsvorschlag erhoben, so kann der Gläubiger innert 10 Tagen seit dessen Mitteilung nach Massgabe von Art. 80 bis 83 SchKG Rechtsöffnung verlangen, sofern die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid oder auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht, oder auf Anerkennung der Forderung oder Feststellung des Pfandrechts klagen. Wird er im Rechtsöffnungsverfahren abgewiesen, so kann er innert 10 Tagen nach Eröffnung des Urteils Klage erheben. Hält er diese Frist nicht ein, so wird die Anzeige an Mieter und Pächter widerrufen (Art. 153a SchKG).
- Hat ein Dritter das Pfand bestellt oder den Pfandgegenstand zu Eigentum erworben, oder dient das Grundstück als Familienwohnung, so wird dem Dritten oder dem Ehegatten des Schuldners oder des Dritten gleichfalls ein Zahlungsbefehl zugestellt. Sie können Rechtsvorschlag erheben wie der Schuldner (Art. 153 Abs. 2 SchKG).
- Durch Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde hat der Schuldner geltend zu machen, das Betreibungsamt sei für die Anhandnahme der Betreibung nicht zuständig.
- Zahlungen für Rechnung der in Betreibung stehenden Forderungen können an den Gläubiger oder an das Betreibungsamt geleistet werden. Die Schuldnerin hat im letzteren Falle die in Art. 19 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum SchKG vorgesehene Inkassogebühr zu bezahlen.
- Der Gläubiger kann beim Betreibungsamt die Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung im Grundbuch gemäss Art. 960 ZGB verlangen, wenn kein Rechtsvorschlag erhoben oder dieser beseitigt worden ist.
- Wird dem Zahlungsbefehl nicht Folge geleistet, so kann der Gläubiger frühestens sechs Monate und spätestens zwei Jahre nach der Publikation des Zahlungsbefehls beim Betreibungsamt die Verwertung des Grundpfandes verlangen.
10. Ist Rechtsvorschlag erhoben worden, so stehen diese Fristen zwischen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlassten gerichtlichen Verfahrens still. Wenn binnen der gesetzlichen Frist das Verwertungsbegehren nicht gestellt oder
zurückgezogen und nicht erneuert wird, so erlischt die Betreibung (vgl. Art. 154 SchKG).