• CH TRANS AG

    AG
    attiva
    Controlla solvibilità Timeline
    Controlla solvibilitàSolvibilità
    N° registro commercio: CH-440.3.025.371-6
    Ramo economico: Trasporto di persone e merci su strada

    Registrata dal

    14 anni

    Fatturato in CHF

    PremiumPremium

    Capitale in CHF

    140'000

    Collaboratori

    PremiumPremium

    Marchi attivi

    0

    Informazioni su CH TRANS AG

    *le informazioni visualizzate sono esempi
    preview

    Dati di solvibilità

    Valutazione della solvibilità con semaforo come indicatore del rischio e ulteriori informazioni sull'azienda.
    Per saperne di più
    preview

    Informazioni economiche

    Informazione completa sulla situazione economica di un'azienda.
    Per saperne di più
    preview

    Tempestività di pagamento

    Valutazione della tempestività di pagamento sulla base di fatture passate.
    Per saperne di più
    preview

    Estratto dell'ufficio di esecuzione

    Panoramica delle procedimenti esecutivi attuali e passati.
    Per saperne di più
    preview

    Dossier aziendale come PDF

    Informazioni di contatto, cambiamenti nella azienda, cifre sul fatturato e sui dipendenti, gestione, proprietà, struttura azionaria e altri dati aziendali.
    Richiedere il fascicolo aziendale

    Su CH TRANS AG

    • CH TRANS AG ha sede a Gansingen, è attiva e opera nel ramo «Trasporto di persone e merci su strada».
    • La dirigenza è composta di 0 persone.
    • L’iscrizione nel registro di commercio dell’azienda è stata cambiata da ultimo il 28.10.2025. Nella rubrica “Comunicati” possono essere visualizzate tutte le precedenti iscrizioni nel registro di commercio.
    • L’azienda CH TRANS AG è iscritta nel Registro di commercio con l’IDI CHE-341.233.974.

    Informazioni sul registro di commercio

    Fonte: FUSC

    Ramo economico

    Trasporto di persone e merci su strada

    Scopo (Lingua originale)

    Ausführung von Sachtransporten aller Art sowie alle damit verbundenen Tätigkeiten. Die Gesellschaft kann Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften im In- und Ausland errichten, andere Unternehmen gründen, erwerben oder pachten sowie sich an Drittunternehmen beteiligen und weitere Aufgaben übernehmen, sowie dies mit dem Zweck der Gesellschaft direkt oder indirekt in Zusammenhang steht. Ferner kann sie Liegenschaften und Immaterialgüterrechte im In- und Ausland erwerben, belasten, verwalten und veräussern. Sie kann auch Finanzierungen für eigene oder fremde Rechnung vornehmen sowie Garantien und Bürgschaften für Tochtergesellschaften und Dritte eingehen.

    Modifica lo scopo dell'azienda con pochi clic.

    Altri nomi dell'azienda

    Fonte: FUSC

    Es sind keine früheren oder übersetzten Firmannamen vorhanden.

    Desidera modificare il nome dell'azienda? Clicca qui.

    Succursale (0)

    Assetto proprietario

    Non siamo al corrente di nessun assetto proprietario.

    Partecipazioni

    Non siamo al corrente di nessuna partecipazione.

    Ultimi comunicati FUSC: CH TRANS AG

    Le comunicazioni aggiornate del foglio ufficiale svizzero di commercio (FUSC) sono disponibili solo nella lingua originale dell’Ufficio del Registro di commercio. Visualizza tutti comunicati

    FUSC 251028/2025 - 28.10.2025
    Categorie: Altre pubblicazioni giuridiche

    Numero di pubblicazione: UV02-0000005479, Ufficio del registro di commercio Argovia

    Rubrik: Gerichtliche Entscheide und Vorladungen im SHAB Unterrubrik: Weiterer Gerichtsentscheid Publikationsdatum: SHAB 28.10.2025 Öffentlich einsehbar bis: 28.04.2026 Meldungsnummer: Publizierende Stelle Bezirksgericht Laufenburg, Gerichtsgasse 85, 5080 Laufenburg Gerichtlicher Entscheid gegen CH TRANS AG Klagende Partei: Beklagte Partei: CH TRANS AG CHE-341.233.974 Hirsacherstrasse 5

  • Gansingen Angaben zum gerichtlichen Entscheid: 1. Die betroffene Gesellschaft wird mit Wirkung ab 16. Oktober 2025, 9.00 Uhr, aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.00 werden der betroffenen Gesellschaft auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Geschäftsnummer: SZ.2025.29 Entscheiddatum: 16.10.2025 Gerichtliche Entscheidinstanz: Präsidium des Zivilgerichts Ergänzende rechtliche Hinweise: Hinweis zum Entscheiddispositiv (Art. 239 Abs. 2 ZPO) Die Parteien können innert 10 Tagen seit Zustellung dieses Dispo¬sitivs beim Prä¬sidenten des Bezirksgerichts Laufenburg mit schriftlicher Eingabe eine schriftliche Begründung ver¬lan¬gen. Die Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Der Entscheid wird mit dem Ablauf der Frist rechtskräftig und vollstreckbar. Wird eine Begründung verlangt, so hemmt dies die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Entscheides. Frist: 10 Tage Ablauf der Frist: 07.11.2025
    Kontaktstelle: Bezirksgericht Laufenburg, Gerichtsgasse 85,
  • Laufenburg

  • FUSC 250904/2025 - 04.09.2025
    Categorie: Altre pubblicazioni giuridiche

    Numero di pubblicazione: UV04-0000001645, Ufficio del registro di commercio Argovia

    Rubrik: Gerichtliche Entscheide und Vorladungen im SHAB Unterrubrik: Weitere Bekanntmachung Publikationsdatum: SHAB 04.09.2025 Öffentlich einsehbar bis: 04.03.2026 Meldungsnummer: Publizierende Stelle Bezirksgericht Laufenburg, Gerichtsgasse 85, 5080 Laufenburg Verfügung vom 3. September 2025 Gerichtsentscheid: Betroffene CH TRANS AG, Hirsacherstrasse 5, 5272 Gansingen Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Organisationsmangel Der Gerichtspräsident entnimmt den Akten und zieht in Erwägung: 1. 1.1. Verfügt eine Gesellschaft nicht über alle vorgeschriebenen Organe, ist eines dieser Organe nicht rechtmässig zusammengesetzt oder hat sie kein Rechtsdomizil an ihrem Sitz mehr, so überweist das Handelsregisteramt die Angelegenheit dem Gericht zur Ergreifung der erforderlichen Massnahmen (Art. 939 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR; SR 220] i.V.m. Art. 731b Abs. 1 OR). Das Gericht kann insbesondere der Gesellschaft unter Androhung ihrer Auflösung eine Frist ansetzen, binnen derer der rechtmässige Zustand wiederherzustellen ist, das fehlende Organ ernennen oder die Gesellschaft auflösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anordnen (Art. 731b Abs. 1 OR). 1.2. Mit Eingabe vom 12. Mai 2025 (Postaufgabe: 9. Mai 2025) zeigte das Handelsregisteramt des Kantons Aargau an, die betroffene Gesellschaft weise in der gesetzlich als zwingend vorgeschriebenen Organisation Mängel auf. 1.3. Mit Verfügung vom 2. Juni 2025 wurde die betroffene Gesellschaft zu einer Stellungnahme aufgefordert. Diese Verfügung wurde am 3. Juni 2025 im Handelsamtsblatt des Kantons Aargau publiziert. Zudem wurde versucht, die Verfügung dem letzten eingetragenen Mitglied des Verwaltungsrates, Alexander Pierre Roth, per Post bzw. polizeilich zuzustellen. Am 6. August 2025 teilte die Polizei Basel-Landschaft mit, dass Herr Roth am 30. Juni 2025 verstorben ist. Von der betroffenen Gesellschaft ging innert der mit Verfügung vom 2. Juni 2025 angesetzten Frist keine Stellungnahme ein. 2. Das Bezirksgericht Laufenburg ist gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) örtlich zuständig, nachdem sich der Sitz der betroffenen Gesellschaft in der Gemeinde Gansingen befindet, die zum Bezirk Laufenburg gehört. Gemäss § 6 Abs. 1 lit. b des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 23. März 2010 (EG ZPO; SAR 221.200) ist sachlich das Gerichtspräsidium zuständig, nachdem gemäss Art. 250 lit. c ZPO das summarische Verfahren zur Anwendung gelangt. 3. Zu prüfen sind die geltend gemachten Mängel beim Verwaltungsrat. 3.1. Der Verwaltungsrat einer Gesellschaft besteht aus einem oder mehreren Mitgliedern (Art. 707 Abs. 1 OR). Besteht der Verwaltungsrat aus mehr als einem Mitglied muss zwingend ein Präsident gewählt werden (Art. 712 OR). Mindestens ein Mitglied des Verwaltungsrates muss zur Vertretung befugt sein und die Gesellschaft muss durch eine Person vertreten werden können, die Wohnsitz in der Schweiz hat (Art. 718 Abs. 3 und 4 OR). 3.2. Aus den vorliegenden Akten geht hervor, dass die betroffene Gesellschaft seit dem Austritt von Alexander Pierre Roth über keinen eingetragenen Verwaltungsrat mehr verfügt. Da die Gesellschaft nach der Löschung des einzigen Verwaltungsrats nicht mehr über einen rechtmässig zusammengesetzten Verwaltungsrat verfügt, besteht folglich ein Mangel in der Organisation der Gesellschaft im Sinne von Art. 731b Abs. 1 OR. 3.3. Die betroffene Gesellschaft ist folglich zu verpflichten, den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen und dies dem Gericht nachzuweisen. Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands kann durch die Einsetzung der entsprechenden Organe erfolgen. Wird der beanstandete Mangel innert Frist nicht behoben, wird die Auflösung und Liquidation der betroffenen Gesellschaft nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet. Der Gerichtspräsident verfügt: 1. Die betroffene Gesellschaft hat innert einer Frist von 30 Tagen seit Zustellung dieser Verfügung den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen und dies dem Gericht durch einen aktuellen Handelsregisterauszug nachzuweisen. 2. Die betroffene Gesellschaft hat innert gleicher Frist einen Kostenvor-schuss von Fr. 5'000.00 an die Gerichtskasse (IBAN CH13 0900 0000 5000 0280 5, lautend auf Bezirksgericht Laufenburg, Gerichtsgasse 85, 5080 Laufenburg) zu leisten, wenn sie den rechtmässigen Zustand nicht selbst wiederherstellt. 3. Bleibt die betroffene Gesellschaft innerhalb der ihr angesetzten Frist säumig und wird auch der Kostenvorschuss nicht bezahlt, ordnet das Gericht die Auflösung und Liquidation der betroffenen Gesellschaft nach den Vorschriften über den Konkurs an. Hinweise zum Fristenlauf und zur Form von Eingaben Lauf der Frist Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Die Frist kann nur ausnahmsweise verlängert werden. Das Fristerstreckungsgesuch ist vor Fristablauf zu stellen und ist zu begründen und zu belegen (Art. 144 ZPO). Form der Eingabe Eingaben sind dem Gericht in Papierform oder elektronisch einzureichen. Sie sind zu unterzeichnen. Bei elektronischer Übermittlung muss das Dokument, welches die Eingabe und die Beilagen enthält, mit einer anerkannten elektronischen Signatur der Absenderin oder des Absenders versehen sein (Art. 130 Abs. 1 und 2 ZPO). Eingaben und
    Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei einzureichen; andernfalls kann das Gericht eine Nachfrist ansetzen oder die
    notwendigen Kopien auf Kosten der Partei erstellen (Art. 131 ZPO).

    FUSC 250210/2025 - 10.02.2025
    Categorie: Cambiamento nella dirigenza

    Numero di pubblicazione: HR02-1006252303, Ufficio del registro di commercio Argovia, (400)

    CH TRANS AG, in Gansingen, CHE-341.233.974, Aktiengesellschaft (SHAB Nr. 220 vom 12.11.2024, Publ. 1006176509).

    Ausgeschiedene Personen und erloschene Unterschriften:
    Roth, Alexander Pierre, von Basel, in Allschwil, Mitglied des Verwaltungsrates, mit Einzelunterschrift.

    Title
    Confermare