• R. UND H. BATLINER ART FOUNDATION

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    active
    Timeline
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    Register number: FL-0001.507.965-2
    Sector: Religious, political or secular associations

    Age of the company

    32 years

    Turnover in CHF

    PremiumPremium

    Capital in CHF

    Capital unknown

    Employees

    PremiumPremium

    Active brands

    0
    c/o CONTABA ANSTALT
    Aeulestrasse 74
    9490 Vaduz
    Neighbourhood

    About R. UND H. BATLINER ART FOUNDATION

    • R. UND H. BATLINER ART FOUNDATION has its legal headquarters in Vaduz, is active and operates in the sector «Religious, political or secular associations».
    • The management of the company R. UND H. BATLINER ART FOUNDATION consists of 2 persons. The foundation of the company took place on 14.12.1992.
    • Under «Notifications» you can see all modifications to the commercial register entry. The most recent modification was on 25.02.2023.
    • There are 40 other active companies that have registered an identical address. These include: ACM Exchange AG, Activo Invest GmbH, Aexiom GmbH.

    Management (2)

    newest members of the supreme governing body

    Rita Batliner,
    Benedikt Josef König

    newest authorized signatories

    Rita Batliner,
    Benedikt Josef König

    Source: oera.li

    Commercial register information

    Source: oera.li

    Sector

    Religious, political or secular associations

    Purpose (Original language)

    Derzeitiger Förderungszweck a) Bis zum Ableben beider Stifter Prof. Dr. Dr. Herbert Batliner und Rita Batliner ist überwiegender Zweck der Stiftung die wirtschaftliche Förderung beider Stifter im weitesten Sinn. Zeit ihres Lebens sind die Stifter an den finanziellen Erträgnissen und am Bankvermögen der Stiftung allein begünstigt. Im Falle des Vorversterbens ist der überlebende Stifter einziger Begünstigter der Stiftung. Zum Zweck gehört auch die Bestreitung der Kosten des Lebensunterhaltes der Stifter. Geraten einzelne leibliche Kinder der Stifter in Not, so kann der Stiftungsrat nach seinem freien Ermessen Erträgnisse der Stiftung und, falls nicht anders möglich, auch Stiftungsvermögen dazu verwenden, dass dem (den) in Not Geratenen als Begünstigten die erforderlichen Beträge zur Bestreitung der Kosten ihres Lebensunterhalts zugewendet werden. Leibliche Kinder der Stifter bezieht sich auf: Angelika, Thomas, Caroline und Alexander. Ein Notfall im vorstehenden Sinn liegt vor, wenn das Gesamtvermögen eines Kindes, aus welcher Einkunftsquelle immer, unverschuldet unter einen Betrag von CHF 1'000'000.-- gesunken ist. Einem in Not geratenen leiblichen Kind, das dem Stiftungsrat angehört, steht bei der Entscheidung des Stiftungsrats über die Gewährung und die Höhe von Zuwendungen durch die Stiftung an den Betroffenen das Stimmrecht nicht zu. Stimmberechtigt sind nur die Stammesvertreter gem. Art. 4. Pkt. 2. und 6. Die Gesamtsumme aller Zuwendungen ist auf einen Höchstbetrag von insgesamt CHF 500'000.-- pro Kind beschränkt. Dieser Betrag ist wertgesichert. Wertmesser ist der vom Liechtensteinischen Amt für Statistik verlautbarte Liechtensteinische Landesindex der Konsumentenpreise (Basis Juni 2019 = 102.7). Sollte dieser Index nicht mehr veröffentlicht werden, tritt an dessen Stelle ein möglichst vergleichbarer Index. b) Die Erträgnisse der Stiftung sind, soweit erforderlich, zur Erreichung des Stiftungszwecks gemäss Art. 3 zu verwenden. Der Stiftungsrat ist zur Erzielung von Erträgnissen berechtigt und verpflichtet; er ist dabei jedoch an die Vorgabe über die Verwendung des Stiftungsvermögens gemäss Art. 3 Pkt. 2 gebunden. c) Nach dem Ableben beider Stifter Prof. Dr. Dr. Herbert Batliner und Rita Batliner dient die Stiftung - mit Ausnahme von Zuwendungen an in Not geratene Kinder der Stifter gemäss - Art. 3 Pkt 1. lit. a) - nur noch gemeinnützigen Zwecken. d) Der Stiftungsgenuss der Begünstigten kann ihnen durch die Gläubiger auf dem Wege des Sicherungsverfahrens, der Zwangsvollstreckung oder des Konkurses nicht entzogen werden. 2. Derzeit nachgeordneter Gemeinnützigkeitszweck a) Die Stiftung dient überdies - bis zum Ableben beider Stifter Prof. Dr. Dr. Herbert Batliner und Rita Batliner - jedoch nicht überwiegend, gemeinnützigen Zwecken. Sie sammelt bedeutende Kunstwerke, die unter der Bezeichnung ?Sammlung Batliner" zusammengefasst sind, um sie zu Gunsten der Öffentlichkeit auf Dauer zu bewahren und in ihrer Gänze zusammenzuhalten, konservatorisch zu betreuen und sinnvoll zu erweitern beziehungsweise zu ergänzen und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Erträgnisse des Stiftungsvermögens, die nicht bereits zur Erfüllung des Zweckes gemäss Art. 3 Pkt. 1. aufgebraucht sind, sind für die Bewahrung, Betreuung und Erweiterung der Sammlung durch Neuankäufe zu verwenden. Die Stiftung betreibt kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe, soweit es nicht der Erreichung ihres gemeinnützigen Zweckes unmittelbar dient oder aufgrund einer spezialgesetzlichen Grundlage zulässig ist oder es die ordnungsgemässe Anlage und Verwaltung des Stiftungsvermögens erfordert (Art. 552 § 1 Abs 2 PGR). Sofern es zur Erreichung des Stiftungszweckes erforderlich oder zweckmässig erscheint, kann sie jedoch Tochtergesellschaften mit kommerziellen Zwecken errichten. Der Bau oder die Eröffnung eines eigenen Museums wird ebenfalls nicht ausgeschlossen. Die Stiftung kann auch von dritter Seite Leihgaben auf Zeit oder auf Dauer sowie Geschenke entgegennehmen, s

    Other company names

    Source: oera.li

    Es sind keine früheren oder übersetzten Firmannamen vorhanden.

    Branches (0)

    Ownership structure

    No information on the ownership structure is known to us.

    Holdings

    No information on holdings is known to us.

    Latest notifications for R. UND H. BATLINER ART FOUNDATION

    The latest updates from the Swiss Official Gazette of Commerce (SOGC) are available in the original language of the source commercial register office only. View all notifications

    Handelsregister Liechtenstein 230225/2023 - 25.02.2023
    Categories: Change in management

    Publication number: 2720/2023, (1)

    R. UND H. BATLINER ART FOUNDATION, in Vaduz, FL-0001.507.965-2, Eingetragene Stiftung.

    Angaben zur Verwaltung neu oder mutierend:
    König, MMag. Benedikt Josef, StA: Österreich, 9490 Vaduz, Mitglied des Stiftungsrates, mit Kollektivunterschrift zu zweien [bisher: 9495 Triesen].

    Handelsregister Liechtenstein 200129/2020 - 29.01.2020
    Categories: Change of company purpose, Change in management

    Publication number: 905/2020, (1)

    R. UND H. BATLINER ART FOUNDATION, in Vaduz, FL-0001.507.965-2, Eingetragene Stiftung.

    Zweck neu:
    b) Derzeitiger Förderungszweck a) Bis zum Ableben beider Stifter Prof. Dr. Dr. Herbert Batliner und Rita Batliner ist überwiegender Zweck der Stiftung die wirtschaftliche Förderung beider Stifter im weitesten Sinn. Zeit ihres Lebens sind die Stifter an den finanziellen Erträgnissen und am Bankvermögen der Stiftung allein begünstigt. Im Falle des Vorversterbens ist der überlebende Stifter einziger Begünstigter der Stiftung. Zum Zweck gehört auch die Bestreitung der Kosten des Lebensunterhaltes der Stifter. Geraten einzelne leibliche Kinder der Stifter in Not, so kann der Stiftungsrat nach seinem freien Ermessen Erträgnisse der Stiftung und, falls nicht anders möglich, auch Stiftungsvermögen dazu verwenden, dass dem (den) in Not Geratenen als Begünstigten die erforderlichen Beträge zur Bestreitung der Kosten ihres Lebensunterhalts zugewendet werden.

    Leibliche Kinder der Stifter bezieht sich auf:
    Angelika, Thomas, Caroline und Alexander. Ein Notfall im vorstehenden Sinn liegt vor, wenn das Gesamtvermögen eines Kindes, aus welcher Einkunftsquelle immer, unverschuldet unter einen Betrag von CHF 1'000'000.-- gesunken ist. Einem in Not geratenen leiblichen Kind, das dem Stiftungsrat angehört, steht bei der Entscheidung des Stiftungsrats über die Gewährung und die Höhe von Zuwendungen durch die Stiftung an den Betroffenen das Stimmrecht nicht zu. Stimmberechtigt sind nur die Stammesvertreter gem. Art. 4. Pkt. 2. und 6. Die Gesamtsumme aller Zuwendungen ist auf einen Höchstbetrag von insgesamt CHF 500'000.-- pro Kind beschränkt. Dieser Betrag ist wertgesichert. Wertmesser ist der vom Liechtensteinischen Amt für Statistik verlautbarte Liechtensteinische Landesindex der Konsumentenpreise (Basis Juni 2019 = 102.7). Sollte dieser Index nicht mehr veröffentlicht werden, tritt an dessen Stelle ein möglichst vergleichbarer Index. b) Die Erträgnisse der Stiftung sind, soweit erforderlich, zur Erreichung des Stiftungszwecks gemäss Art. 3 zu verwenden. Der Stiftungsrat ist zur Erzielung von Erträgnissen berechtigt und verpflichtet;
    er ist dabei jedoch an die Vorgabe über die Verwendung des Stiftungsvermögens gemäss Art. 3 Pkt. 2 gebunden. c) Nach dem Ableben beider Stifter Prof. Dr. Dr. Herbert Batliner und Rita Batliner dient die Stiftung - mit Ausnahme von Zuwendungen an in Not geratene Kinder der Stifter gemäss - Art. 3 Pkt 1. lit. a) - nur noch gemeinnützigen Zwecken. d) Der Stiftungsgenuss der Begünstigten kann ihnen durch die Gläubiger auf dem Wege des Sicherungsverfahrens, der Zwangsvollstreckung oder des Konkurses nicht entzogen werden. 2. Derzeit nachgeordneter Gemeinnützigkeitszweck a) Die Stiftung dient überdies - bis zum Ableben beider Stifter Prof. Dr. Dr. Herbert Batliner und Rita Batliner - jedoch nicht überwiegend, gemeinnützigen Zwecken. Sie sammelt bedeutende Kunstwerke, die unter der Bezeichnung ?Sammlung Batliner" zusammengefasst sind, um sie zu Gunsten der Öffentlichkeit auf Dauer zu bewahren und in ihrer Gänze zusammenzuhalten, konservatorisch zu betreuen und sinnvoll zu erweitern beziehungsweise zu ergänzen und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Erträgnisse des Stiftungsvermögens, die nicht bereits zur Erfüllung des Zweckes gemäss Art. 3 Pkt. 1. aufgebraucht sind, sind für die Bewahrung, Betreuung und Erweiterung der Sammlung durch Neuankäufe zu verwenden. Die Stiftung betreibt kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe, soweit es nicht der Erreichung ihres gemeinnützigen Zweckes unmittelbar dient oder aufgrund einer spezialgesetzlichen Grundlage zulässig ist oder es die ordnungsgemässe Anlage und Verwaltung des Stiftungsvermögens erfordert (Art. 552 § 1 Abs 2 PGR). Sofern es zur Erreichung des Stiftungszweckes erforderlich oder zweckmässig erscheint, kann sie jedoch Tochtergesellschaften mit kommerziellen Zwecken errichten. Der Bau oder die Eröffnung eines eigenen Museums wird ebenfalls nicht ausgeschlossen. Die Stiftung kann auch von dritter Seite Leihgaben auf Zeit oder auf Dauer sowie Geschenke entgegennehmen, soweit diese dem Charakter der Sammlung entsprechen. b) Es ist - unter Berücksichtigung des Art. 3, Pkt. 2 lit. d) - Aufgabe des Stiftungsrates zu prüfen, inwieweit Kunstwerke der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden können. Er wird auch prüfen, ob und wie einzelne Kunstwerke der Stiftung längerfristig grossen internationalen Museen als Leihgaben übergeben werden können. Dabei hat der Stiftungsrat darauf zu achten, dass der Leihnehmer auf die Herkunft der Leihgaben gebührend verweist. Ein Dauerleihvertrag mit einem Museum nationaler oder internationaler Anerkennung kann von der Stiftung jederzeit abgeschlossen werden. c) Schliesslich können - unter Berücksichtigung des Art. 3, Pkt 2 lit. d) - Kunstwerke als Leihgaben an internationale Wechselausstellungen gegeben werden. In all solchen Fällen müssen sämtliche mit der Leihgabe entstehenden Kosten von den Leihnehmern nach Möglichkeit vollumfänglich übernommen werden, wobei die Stiftung prüfen wird, ob die konservatorischen und sicherheitstechnischen Anforderungen für den Transport sowie die Aufbewahrung und Ausstellung der Kunstwerke während der Dauer der Leihgabe als ausreichend zu betrachten sind. Ebenso hat der Leihnehmer zu dem von der Stiftung angegebenen Versicherungswert die Versicherungskosten zu übernehmen. d) Es ist der Wille der Stifter und daher der Leitzweck der Stiftung nach Ableben der Stifter Prof. Dr. Dr. Herbert Batliner und Rita Batliner, dass die ungeteilte Sammlung Batliner [unbeschadet der Bestimmung in Art. 2 Pkt. 5. lit. c)], und zwar zur dauerhaften Bewahrung des Andenkens der Stifter jeweils unter der Bezeichnung ?Sammlung Batliner", in einem oder mehreren Museum/Museen nationaler oder internationaler Anerkennung oder einem durch die Stiftung selbst errichteten Museum dauerhaft der Öffentlichkeit präsentiert sowie kuratorisch, wissenschaftlich und konservatorisch betreut wird. Die regelmässige Ausstellung der Werke ist durch geeignete vertragliche Vereinbarungen oder Dauerleihverträge sicherzustellen. Der in der R. UND H. BATLINER Art FOUNDATION zum Ausdruck kommende Wille der Stifter Prof. Dr. Dr. Herbert Batliner und Rita Batliner ist in sämtlichen Vereinbarungen oder Dauerleihverträgen als Auslegungsmaxime zu verschriftlichen.

    Organisation neu:
    Organisation: Stiftungsrat bestehend aus mindestens vier Mitgliedern;
    Revisionsstelle;
    weitere Organe (fakultativ). Neufassung der Statuten lt. Beschluss des Stiftungsrates vom 31.10.2019.

    Erloschene Angaben zur Verwaltung:
    Batliner, Prof. Dr.Dr. Herbert Eduard, StA: Liechtenstein, 9490 Vaduz, Präsident des Stiftungsrates, mit Einzelunterschrift;
    Konzett, Dr. Christian Andreas, StA: Österreich, 6700 Bludenz, Mitglied des Stiftungsrates, mit Kollektivunterschrift zu zweien.

    Angaben zur Verwaltung neu oder mutierend:
    Batliner, Rita, StA: Liechtenstein, 9490 Vaduz, Präsidentin des Stiftungsrates, mit Einzelunterschrift [bisher: Vizepräsidentin des Stiftungsrates, mit Kollektivunterschrift zu zweien];
    König, MMag. Benedikt Josef, StA: Österreich, 9495 Triesen, Mitglied des Stiftungsrates, mit Kollektivunterschrift zu zweien.

    Handelsregister Liechtenstein 160220/2016 - 20.02.2016
    Categories: Miscellaneous changes

    Publication number: 20206729, (1)

    Handelsregister 20.02.2016, R. UND H. BATLINER ART FOUNDATION, Vaduz (FL-0001.507.965-2)Stiftung Neufassung der Statuten lt. Beschluss des Stifters vom 08.02.2016.

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