• Cannabro AG in Liquidation

    ZH
    in liquidation
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    Register number: CH-020.3.048.345-0
    Sector: Agriculture (various)

    Age of the company

    5 years

    Turnover in CHF

    PremiumPremium

    Capital in CHF

    100'000

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    PremiumPremium

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    About Cannabro AG in Liquidation

    • Cannabro AG in Liquidation with its legal headquarters in Wila is a Company limited by shares (AG) from the sector «Agriculture (various)». Cannabro AG in Liquidation is in liquidation.
    • The management of the company Cannabro AG in Liquidation consists of one person.
    • The commercial register entry of the company was last modified on 05.08.2025. Under «Notifications» it is possible to view all previous changes.
    • In the commercial register the company Cannabro AG in Liquidation is registered under the UID CHE-252.556.300.
    • Gubler AG, Swiss to Grow AG have the same address as Cannabro AG in Liquidation.

    Management (1)

    newest board members

    Luca Ritacco

    newest authorized signatories

    Luca Ritacco

    Executive board

    Luca Ritacco

    Source: SOGC

    Commercial register information

    Source: SOGC

    Sector

    Agriculture (various)

    Purpose (Original language)

    Die Gesellschaft bezweckt Produktion und Herstellung sowie Handel inklusive Import/Export und Verkauf von Hanf, von Naturprodukten/Hanfprodukten aller Art mit Schwerpunkt im Rohstoff-, Lebensmittel- und kosmetischen Bereich und Räuchermischungen. Die Gesellschaft kann Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften im In- und Ausland errichten und sich an anderen Unternehmen im In- und Ausland beteiligen, solche erwerben oder errichten, Know-how, Immaterialgüterrechte erwerben sowie alle Geschäfte tätigen, die geeignet sind, den Zweck der Gesellschaft zu fördern oder die direkt oder indirekt mit ihrem Zweck in Zusammenhang stehen. Die Gesellschaft kann im In- und Ausland Grundeigentum erwerben, belasten, veräussern und verwalten. Sie kann auch Finanzierungen für eigene oder fremde Rechnung vornehmen sowie Sicherheiten für Verbindlichkeiten verbundener Gesellschaften und Dritte abgeben.

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    Other company names

    Source: SOGC

    Past and translated company names

    • Cannabro AG
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    Branches (0)

    Ownership structure

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    Holdings

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    Newest SOGC notifications: Cannabro AG in Liquidation

    The latest updates from the Swiss Official Gazette of Commerce (SOGC) are available in the original language of the source commercial register office only. View all notifications

    SOGC 250805/2025 - 05.08.2025
    Categories: Liquidation, Bankruptcy, Change of company name

    Publication number: HR02-1006400552, Commercial Registry Office Zurich, (20)

    Cannabro AG, in Wila, CHE-252.556.300, Aktiengesellschaft (SHAB Nr. 77 vom 23.04.2025, Publ. 1006313931).

    Firma neu:
    Cannabro AG in Liquidation. Mit Urteil vom 26.06.2025 hat das Bezirksgericht Pfäffikon die Gesellschaft aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs gemäss Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 OR angeordnet.

    SOGC 250730/2025 - 30.07.2025
    Categories: Bankruptcy

    Publication number: KK01-0000051959, Commercial Registry Office Zurich

    Rubrik: Konkurse Unterrubrik: Vorläufige Konkursanzeige Publikationsdatum: SHAB, KABZH 30.07.2025 Öffentlich einsehbar bis: 30.07.2030 Meldungsnummer: Publizierende Stelle Notariat, Grundbuchamt und Konkursamt Turbenthal, Bahnhofstrasse 6, 8488 Turbenthal Vorläufige Konkursanzeige Cannabro AG Schuldner: Cannabro AG CHE-252.556.300 Schochenstrasse 19

  • Wila Datum des Auflösungsentscheids: 26.06.2025 Rechtliche Hinweise: Schuldner des Konkursiten können ihre Schulden nicht mehr durch Zahlung an den Konkursiten begleichen; sie riskieren, zweimal bezahlen zu müssen. Ferner sind Personen, die Vermögensgegenstände des Konkursiten verwahren, unabhängig vom Rechtstitel der Verwahrung, bei Straffolge (Art. 324 Ziff. 5 StGB) verpflichtet, diese unverzüglich dem Konkursamt herauszugeben. Die Publikation betreffend Art, Verfahren, Eingabefrist usw. erfolgt später. Publikation nach Art. 222 SchKG. Aufgelöste Gesellschaft gemäss Art. 731b OR
    Kontaktstelle: Konkursamt Turbenthal Bahnhofstrasse 6
  • Turbenthal

  • SOGC 250710/2025 - 10.07.2025
    Categories: Other legal publications

    Publication number: UV03-0000001505, Commercial Registry Office Zurich

    Rubrik: Gerichtliche Entscheide und Vorladungen im SHAB Unterrubrik: Gerichtliche Vorladung Publikationsdatum: SHAB 10.07.2025 Öffentlich einsehbar bis: 10.10.2025 Meldungsnummer: Publizierende Stelle Gemeinde Wila - Friedensrichteramt, Kugelgasse 2, 8492 Wila Gerichtliche Vorladung von Cannabro AG Vorgeladene Partei(en): Cannabro AG CHE-252.556.300 Schochenstrasse 19

  • Wila Die aufgeführte(n) Partei(en) werden hiermit aufgefordert, zur bezeichneten Zeit persönlich (mit oder ohne Vertreter) vor Gericht zu erscheinen. Angaben zur gerichtlichen Vorladung: Geschäftsnummer: GV.2025.00006 Art der Verhandlung: Schlichtungserhandlung Ort, Datum und Zeit der Verhandlung Gemeindehaus Wila Sitzungszimmer, Kugelgasse 2, 8492 Wila Tel 052 397 27 27 05.08.2025, 10:15 Uhr Verhandlungsgegenstand: Forderung Säumnisfolgen: Bleibt die klagende Partei persönlich der Verhandlung unentschuldigt fern, gilt das Schlichtungsgesuch als zurückgezogen und das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben (Art. 206 Abs. 1 ZPO). Bleibt die beklagte Partei persönlich der Verhandlung unentschuldigt fern, wird entweder die Klagebewilligung erteilt (Art 206 Abs. 2 ZPO) oder es kann bis zu einem Streitwert von CHF 10'000.- ein Entscheidvorschlag unterbreitet oder auf Antrag der klagenden Partei bis zu einem Streitwert von CHF 2'000.- (auch in Abwesenheit der beklagten Partei) ein Entscheid gefällt werden. Dies gilt auch bei Reduktion des Streitwertes anlässlich der Schlichtungsverhandlung auf CHF 10'000.- oder weniger (Entscheidvorschlag) bzw. CHF 2'000.- oder weniger (Entscheid). Die Schlichtungsbehörde stellt bei einem allfälligen Entscheidvorschlag bzw. Entscheid auf die Akten und die Vorbringen der anwesenden klagenden Partei ab. Bleiben beide Parteien persönlich der Verhandlung unentschuldigt fern, wird das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben (Art. 206 Abs. 3 ZPO). Nichterscheinen kann von der Schlichtungsbehörde mit Ordnungsbusse bis CHF 1'000.geahndet werden (Art. 206 Abs. 4 ZPO). Ergänzende rechtliche Hinweise
    1. Ist eine Partei zum persönlichen Erscheinen verpflichtet (Art. 204 Abs. 1 ZPO; Ausnahmen siehe Art. 204 Abs. 3 ZPO), so kann sie sich von einer Rechtsbeiständin, einem Rechtsbeistand oder einer Vertrauensperson begleiten lassen (Art. 204 Abs. 2 ZPO). Die Schlichtungsbehörde ist sowohl über eine Vertretung als auch über eine Begleitung rechtzeitig vor der Verhandlung zu orientieren.
    2. Die Verschiebung einer Verhandlung wird nur aus zureichenden Gründen auf schriftliches Gesuch hin bewilligt (Art. 135 ZPO). Verschiebungsgesuche können insbesondere abgelehnt werden, wenn sie nicht sofort nach Kenntnis der Verhinderung gestellt und nicht genügend durch Urkunden wie Bestätigungen o.ä. belegt werden.
    3. Verhinderung wegen Krankheit, Alter oder aus ähnlichen zwingenden Gründen (bspw. Militärdienst) ist der Schlichtungsbehörde sofort mitzuteilen. Im Krankheitsfall ist unverzüglich ein ärztliches Zeugnis einzureichen, das eine Verhandlungsunfähigkeit bescheinigt. In allen übrigen Fällen sind Belege einzureichen, die den wichtigen Grund ausweisen (Art. 135 ZPO). In diesen Fällen wird der betreffenden Partei auf Gesuch hin das persönliche Erscheinen erlassen und sie kann sich vertreten lassen (Art. 204 Abs. 3 lit. b ZPO). Die Gegenpartei ist über die Vertretung vorgängig zu orientieren (Art. 204 Abs. 4 ZPO).
    4. Adressänderungen sind der Schlichtungsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Andernfalls sind Zustellungen an die letztbekannte Adresse rechtswirksam (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO).
    5. Fremdsprachige Parteien haben der Schlichtungsbehörde unverzüglich mitzuteilen, wenn sie eine dolmetschende Person benötigen.
    6. Diese Vorladung ist zur Verhandlung mitzubringen.
    7. Eingaben an die Schlichtungsbehörde müssen die Geschäftsnummer enthalten (die Nummer dieses Geschäfts lautet: GV.2025.00006).
    8. Im weiteren Verlauf des Verfahrens gilt eine Zustellung durch die Schlichtungsbehörde (eingeschriebene Post), die von einer Partei nicht abgeholt wird, dennoch am siebten Tag nach dem Zustellungsversuch als zugestellt (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Die Schlichtungsbehörde wird keine weiteren Zustellungsversuche mehr vornehmen. Die Parteien müssen deshalb bei Abwesenheiten für die Entgegennahme/Umleitung der Post sorgen.

    9. Zur Verhandlung sind alle erforderlichen Unterlagen (Verträge, [Mahn-]Schreiben etc.) mitzubringen, sofern sie nicht bereits mit dem Gesuch eingereicht wurden. 10. Zum Ablauf des Schlichtungsverfahrens wird auf den beiliegenden Auszug aus der
    Zivilprozessordnung (ZPO) verwiesen, Art. 202-212.

  • Hit list

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