• AWE Holding AG in Liquidation

    ZH
    deleted
    Register number: CH-280.3.911.991-6
    Sector: Operation of other financial institutions

    Age of the company

    -

    Turnover in CHF

    -

    Capital in CHF

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    Reports for AWE Holding AG in Liquidation

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    Management

    No managers have been registered.

    Source: SOGC

    Commercial register information

    Source: SOGC

    Sector

    Operation of other financial institutions

    Purpose (Original language)

    Die Gesellschaft bezweckt den Erwerb, das Halten und Veräussern von Beteiligungen aller Art sowie den Erwerb, die Verwaltung und Veräusserung von Grundstücken Im Ausland. Sie kann Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften im In- und Ausland errichten sowie alle Geschäfte tätigen, die direkt oder indirekt mit ihrem Zweck in Zusammenhang stehen. Die Gesellschaft kann im Inland Grundeigentum erwerben, belasten, veräussern und verwalten. Sie kann auch Finanzierungen für eigene oder fremde Rechnung vornehmen sowie Garantien und Bürgschaften für Tochtergesellschaften und Dritte eingehen.

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    Other company names

    Source: SOGC

    Past and translated company names

    • AWE Holding AG
    • MI Management und Informatik AG
    • MI Management and Infomation Systems Ltd
    • MI Management et Informatique SA
    • MI Management e Informatica SA
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    Branches (0)

    Ownership structure

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    Holdings

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    Newest SOGC notifications: AWE Holding AG in Liquidation

    The latest updates from the Swiss Official Gazette of Commerce (SOGC) are available in the original language of the source commercial register office only. View all notifications

    SOGC 220301/2022 - 01.03.2022
    Categories: Change in management

    Publication number: HR02-1005416509, Commercial Registry Office Zurich, (20)

    AWE Holding AG in Liquidation, in Kloten, CHE-102.033.850, Aktiengesellschaft (SHAB Nr. 12 vom 18.01.2022, Publ. 1005382901).

    Ausgeschiedene Personen und erloschene Unterschriften:
    Ukaj, Zeqir, von Zürich, in Zürich, Mitglied des Verwaltungsrates, mit Kollektivunterschrift zu zweien.

    SOGC 18.01.2022
    Categories: Change of company name, Bankruptcy

    Publication number: HR02-1005382901, Commercial Registry Office Zurich

    AWE Holding AG, in Kloten, CHE-102.033.850, Aktiengesellschaft (SHAB Nr. 192 vom 04.10.2021, Publ. 1005303634).

    Firma neu:
    AWE Holding AG in Liquidation. Mit Urteil vom 11.01.2022 hat die Konkursrichterin des Bezirksgerichts Bülach über die Gesellschaft mit Wirkung ab dem 11.01.2022, 11.00 Uhr, den Konkurs eröffnet;
    demnach ist die Gesellschaft aufgelöst.

    SOGC 220110/2022 - 10.01.2022
    Categories: Other legal publications

    Publication number: UV02-0000001462, Commercial Registry Office Zurich

    Rubrik: Gerichtliche Entscheide und Vorladungen im SHAB Unterrubrik: Weiterer Gerichtsentscheid Publikationsdatum: SHAB 10.01.2022 Voraussichtliches Ablaufdatum: 10.04.2022 Meldungsnummer: Publizierende Stelle Bezirksgericht Bülach, Spitalstrasse 13, 8180 Bülach Gerichtlicher Entscheid gegen AWE Holding AG Klagende Partei: Beklagte Partei: AWE Holding AG CHE-102.033.850 Birkenstrasse 4

  • Kloten Angaben zum gerichtlichen Entscheid:
    1. Das Doppel der Eingabe des Handelsregisteramts des Kantons Zürich vom 10. Dezember 2021 (act. 1) wird der Gesellschaft zugestellt.
    2. Der Gesellschaft wird eine Frist von 30 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung angesetzt, um den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen. Bei Säumnis oder unbehelflichen Einwendungen wird durch Urteil des Gerichts die Auflösung der Gesellschaft und ihre Liquidation nach den Konkursregeln angeordnet (Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 OR). Die gesetzlichen Fristenstillstände gemäss Art. 145 Abs. 1 ZPO gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
    3. Der rechtmässige Zustand kann in Bezug auf die vorstehende Erwägung Ziff. 2 wiederhergestellt werden durch: - die Bestätigung, dass das eingetragene Domizil noch gültig ist, durch ein oder mehrere für die betroffene Rechtseinheit zeichnungsberechtigte/s Mitglied/er des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans gemäss ihrer Zeichnungsberechtigung; die Bestätigung des Vermieters, dass der bestehende Mietvertrag am eingetragenen Domizil immer noch gültig ist bzw. ein Nachweis über die Eigentümerschaft (vgl. Art. 117 Abs. 4 HRegV), oder - die Anmeldung des neuen Domizils, original unterzeichnet durch eine oder mehrere für die betroffene Rechtseinheit zeichnungsberechtigten Personen gemäss ihrer Zeichnungsberechtigung und die Erklärung der Anmeldenden, dass die Gesellschaft am angegebenen Domizil erreicht werden kann oder, falls es sich um eine c/o-Adresse handelt, die original unterzeichnete Domizilhalteerklärung. Ist die neue Adresse in einer anderen politischen Gemeinde, so müssen auch die öffentliche Urkunde über den Statutenänderungsbeschluss und ein Exemplar der dann neuen Statuten eingereicht werden (Art. 626 Ziff. 1 OR i.V.m. Art. 22 Abs. 3 f. HRegV).
    4. Der rechtmässige Zustand kann in Bezug auf die vorstehende Erwägung Ziff. 3 wiederhergestellt werden durch: - die Einreichung eines Protokolls des Verwaltungsrates über sei-ne Konstituierung sowie über die Regelung des Vorsitzes, rechtsgültig unterzeichnet durch den Vorsitzenden und den Protokollführer unter Bezeichnung derselben (Art. 712 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 23 HRegV), oder - die Einreichung eines Protokolls der Generalversammlung, rechtsgültig unterzeichnet durch den Vorsitzenden und den Protokollführer unter Bezeichnung derselben, sowie die Einreichung der aktuell gültigen Statuten der Gesellschaft, sofern die Statuten der Gesellschaft vorsehen, dass die Wahl des Verwaltungsratspräsidenten der Generalversammlung übertragen wurde (Art. 712 Abs. 2 OR i.V.m. Art. 23 HRegV).
    5. An die Gesellschaft ergehen folgende Hinweise: - Eine allfällige Behebung der Mängel während dieses Verfahrens ist in Zusammenarbeit mit dem Handelsregisteramt vorzunehmen. Das Gericht behandelt nur das vorliegende Verfahren. - Bei Behebung der Mängel während des Laufs der Frist gemäss Ziff. 2 dieser Verfügung wird das Gericht durch das Handelsregisteramt in-formiert. Das vorliegende Verfahren ist daraufhin wegen Gegenstandslosigkeit durch Verfügung des Gerichts zu beenden. - Erfolgt die Behebung der Mängel nach Fällung des Urteils durch das Gericht, kann es nicht von sich aus auf das Urteil zurückkommen. Der Gesellschaft steht es aber offen, beim Gericht ein Wiederherstellungsgesuch nach Art. 148 ZPO zu stellen. - Eingaben an das Gericht haben schriftlich zu erfolgen. 6. [Mitteilung] Geschäftsnummer: EO210085 Entscheiddatum: 16.12.2021 Gerichtliche Entscheidinstanz: Bezirksgericht Bülach, Einzelgericht Frist: 30 Tage Frist beginnt mit Publikationsdatum Kontaktstelle: Bezirksgericht Bülach,

    Spitalstrasse 13, 8180 Bülach Bemerkungen:
    Der Entscheid samt Beilagen kann beim Bezirksgericht Bülach bezogen werden.

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