• Vivelo GmbH

    ZH
    aktiv
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    Handelsregister-Nr.: CH-020.4.069.059-9
    Branche: Erbringen übriger Dienstleistungen im Bereich Unterhaltung und Erholung

    Eingetragen seit

    6 Jahre

    Umsatz in CHF

    PremiumPremium

    Kapital in CHF

    20'000

    Mitarbeiter

    PremiumPremium

    Aktive Marken

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    Auskünfte zu Vivelo GmbH

    *angezeigte Auskünfte sind Beispiele
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    Bonitätsauskunft

    Einschätzung der Bonität mit einer Ampel als Risikoindikator und weiteren hilfreichen Firmeninformationen.
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    Wirtschaftsauskunft

    Umfassende Auskunft über die wirtschaftliche Situation der Firma.
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    Zahlungsverhalten

    Beurteilung der Zahlungsmoral aufgrund vergangener Rechnungen.
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    Betreibungsauskunft

    Übersicht über aktuelle und vergangene Betreibungsverfahren.
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    Über Vivelo GmbH

    • Vivelo GmbH in Glattbrugg ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung aus dem Bereich «Erbringen übriger Dienstleistungen im Bereich Unterhaltung und Erholung». Vivelo GmbH ist aktiv.
    • Das Management der am 26.11.2019 im Handelsregister eingetragenen Firma Vivelo GmbH besteht aus einer Person.
    • Unter Meldungen finden Sie alle Handelsregisteränderung, die letzte erfolgte am 21.11.2025.
    • Die UID der Firma lautet CHE-156.401.707.
    • An der gleichen Adresse wie Vivelo GmbH sind 35 weitere aktive Firmen eingetragen. Dazu gehören: A&O Elektro AG, Baggenstos AG, benefitIMPACT AG.

    Handelsregisterinformationen

    Quelle: SHAB

    Branche

    Erbringen übriger Dienstleistungen im Bereich Unterhaltung und Erholung

    Firmenzweck

    Die Gesellschaft bezweckt die Organisation kultureller Veranstaltungen, hauptsächlich mit ausländischen Künstlern. Die Gesellschaft kann Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften im In- und Ausland errichten und sich an anderen Unternehmen im In- und Ausland beteiligen sowie alle Geschäfte tätigen, die direkt oder indirekt mit ihrem Zweck in Zusammenhang stehen. Die Gesellschaft kann im In- und Ausland Grundeigentum erwerben, belasten, veräussern und verwalten. Sie kann auch Finanzierungen für eigene oder fremde Rechnung vornehmen sowie Garantien und Bürgschaften für Tochtergesellschaften und Dritte eingehen.

    Passen Sie den Firmenzweck mit wenigen Klicks an.

    Weitere Firmennamen

    Quelle: SHAB

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    Zweigniederlassungen (0)

    Besitzverhältnisse

    Beteiligungen

    Es liegen uns keine Angaben zu den Beteiligungen vor.

    Neueste SHAB-Meldungen: Vivelo GmbH

    SHAB 251121/2025 - 21.11.2025
    Kategorien: Schuldbetreibung

    Publikationsnummer: SB07-0000001771, Handelsregister-Amt Zürich

    Rubrik: Schuldbetreibungen Unterrubrik: Konkursandrohung Publikationsdatum: SHAB, KABZH 21.11.2025 Öffentlich einsehbar bis: 21.11.2026 Meldungsnummer: Publizierende Stelle Betreibungsamt Opfikon, Oberhauserstrasse 25, 8152 Glattbrugg Konkursandrohung Vivelo GmbH Schuldner: Vivelo GmbH CHE-156.401.707 Zunstrasse 11

  • Glattbrugg Gläubiger: SUISA, Genossenschaft der Urheber und Verleger von Musik CHE-305.374.946 Bellariastrasse 82
  • Zürich Angaben zum Zahlungsbefehl: Zahlungsbefehl-Nummer:
  • vom 10.01.2024 Forderungen: CHF 157'788.75 nebst Zins zu 5.00 % seit 10.01.2024 Hauptforderung CHF 3'912.30 Aufgelaufene Zinsen bis 09.01.2024 Zusätzliche Kosten: Betreibungskosten zuzüglich Publikationskosten Forderungsgrund: Rechnung für Urheberrechtsentschädigung, Rechnung vom 12.06.2023, Rechnung Nr.
  • Kunden Nr. 1282052, zedierte Forderung von Suisa, Genossenschaft der 8038 Zürich Rechtliche Hinweise: Falls die vorliegende Forderung, nebst Zins, Betreibungs- und Publikationskosten nicht innert 20 Tagen bezahlt wird, kann der Gläubiger beim zuständigen Gericht gegen den Schuldner das Konkursbegehren stellen. Will der Schuldner die Zulässigkeit der Konkursbetreibung bestreiten, so hat er innerhalb von 10 Tagen bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde einzureichen (Art. 17 SchKG). Im Weiteren ist er berechtigt, beim Nachlassrichter einen Nachlassvertrag vorzuschlagen (Art. 173a SchKG).
    Kontaktstelle: Betreibungsamt Opfikon Oberhauserstrasse 25, P.O.B.
  • Glattbrugg

  • SHAB 250825/2025 - 25.08.2025
    Kategorien: Andere gesetzliche Publikationen

    Publikationsnummer: UV01-0000002455, Handelsregister-Amt Zürich

    Rubrik: Gerichtliche Entscheide und Vorladungen im SHAB Unterrubrik: Handelsgerichtsentscheid Publikationsdatum: SHAB 25.08.2025 Öffentlich einsehbar bis: 25.08.2026 Meldungsnummer: Publizierende Stelle Handelsgericht des Kantons Zürich, Hirschengraben 15, 8001 Zürich Handelsgerichtsentscheid betreffend SUISA, Genossenschaft der Urheber und Verleger von Musik gegen Vivelo GmbH Angaben zum gerichtlichen Entscheid: Urteil des Handelsgerichts Zürich, HG250003 Das Handelsgericht hat am 2

    1. August 2025 in Sachen SUISA, Genossenschaft der Urheber und Verleger von Musik, Bellariastr. 82, 8038 Zürich, (Klägerin) gegen Vivelo GmbH, Zunstr. 11, 8152 Glattbrugg, (Beklagte) betreffend Forderung (URG) erkannt:
      1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin - CHF 157'788.75 nebst Zins zu 5 % seit 13. Juli 2023, - CHF 578'528.05 nebst Zins zu 5 % seit 20. November 2023, - CHF 9'335.70 nebst Zins zu 5 % seit 23. Mai 2024 sowie - CHF 5'996.25 nebst Zins zu 5 % seit 17. Juni 2024 zu bezahlen. Im Mehrumfang (Zins) wird die Klage abgewiesen.
      2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 218367 des Betreibungsamtes Opfikon (Zahlungsbefehl vom 10. Januar 2024) wird im Umfang von CHF 157'788.75 nebst Zins zu 5 % seit 10. Januar 2024 und CHF 3'912.30 beseitigt. Im Mehrbetrag wird das Rechtsbegehren gemäss Ziff. 5 abgewiesen.
      3. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 19'500.-. Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Entscheids, reduziert sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel (§ 10 Abs. 2 GebV OG).
      4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt.
      5. Der Klägerin wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen.
      6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt, sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE), Stauffacherstrasse 65/58g, 3003 Bern.
      7. Dieser Entscheid erwächst in Rechtskraft, wenn nicht innert 30 Tagen ab der schriftlichen Zustellung von einer Partei schriftlich beim Handelsgericht des Kantons

      Zürich, Postfach, 8021 Zürich, eine Begründung verlangt wird (Art. 112 Abs. 2 BGG). Wird eine Begründung verlangt, so läuft den Parteien die Frist zur Erhebung eines Rechtsmittels ab Zustellung des begründeten Entscheides (Art. 100 Abs. 1 BGG).
      Handelsgericht des Kantons Zürich

    SHAB 250702/2025 - 02.07.2025
    Kategorien: Andere gesetzliche Publikationen

    Publikationsnummer: UV01-0000002438, Handelsregister-Amt Zürich

    Rubrik: Gerichtliche Entscheide und Vorladungen im SHAB Unterrubrik: Handelsgerichtsentscheid Publikationsdatum: SHAB 02.07.2025 Öffentlich einsehbar bis: 02.01.2026 Meldungsnummer: Publizierende Stelle Handelsgericht des Kantons Zürich, Hirschengraben 15, 8001 Zürich Handelsgerichtsentscheid betreffend SUISA, Genossenschaft der Urheber und Verleger von Musik gegen Vivelo GmbH Angaben zum gerichtlichen Entscheid: Verfügung des Handelsgerichts Zürich, HG250003 Das Handelsgericht hat am

    1. Juli 2025 in Sachen SUISA, Genossenschaft der Urheber und Verleger von Musik, Bellariastr. 82, 8038 Zürich, (Klägerin) gegen Vivelo GmbH, Zunstr. 11, 8152 Glattbrugg, (Beklagte) betreffend Forderung (URG) verfügt:
      1. Der Beklagten wird eine einmalige, kurze Nachfrist von 10 Tagen ab Publikation dieser Verfügung angesetzt, um ihre Art. 222 Abs. 2 ZPO entsprechende Klageantwort in fünffacher Ausfertigung einzureichen; die Beilagen sind der Klageantwort (einschliesslich Verzeichnis der Beweismittel) in zweifacher Ausfertigung beizulegen. Bei Säumnis wird das Gericht entweder einen Endentscheid gestützt allein auf die klägerischen Vorbringen treffen, sofern die Angelegenheit spruchreif ist, oder zur Hauptverhandlung vorladen.
      2. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt. Hinweis:

      Als zureichende Gründe für eine Fristerstreckung gemäss Art. 144 Abs. 2 ZPO werden nur entweder die Zustimmung der Gegenpartei oder von der Partei nicht vorhersehbare oder nicht beeinflussbare Hinderungsgründe anerkannt.
      Handelsgericht des Kantons Zürich

    Trefferliste

    Hier finden Sie eine Verlinkung des Managements auf eine Trefferliste zu Personen mit dem gleichen Namen, die im Handelsregister eingetragen sind.

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