• Revum GmbH in Liquidation

    AG
    in Liquidation
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    Handelsregister-Nr.: CH-020.4.035.661-5
    Branche: Allgemeiner Hochbau

    Eingetragen seit

    18 Jahre

    Umsatz in CHF

    PremiumPremium

    Kapital in CHF

    20'000

    Mitarbeiter

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    Aktive Marken

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    Auskünfte zu Revum GmbH in Liquidation

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    Bonitätsauskunft

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    Zahlungsverhalten

    Beurteilung der Zahlungsmoral aufgrund vergangener Rechnungen.
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    Über Revum GmbH in Liquidation

    • Revum GmbH in Liquidation hat den Sitz in Aarburg und ist in Liquidation. Sie ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung und in der Branche «Allgemeiner Hochbau» tätig.
    • Das Management der am 11.06.2007 im Handelsregister eingetragenen Firma Revum GmbH in Liquidation besteht aus einer Person.
    • Die letzte Handelsregisteränderung erfolgte am 20.12.2023. Unter Meldungen finden Sie alle Änderungen.
    • Die Firma ist im Handelsregister des Kantons AG unter der UID CHE-113.680.031 eingetragen.
    • An derselben Adresse sind 2 weitere aktive Firmen eingetragen. Dazu gehören: CoreGrowth Consulting Raiko Lehmann, Hartmut Jungclaus Consulting GmbH.

    Handelsregisterinformationen

    Quelle: SHAB

    Branche

    Allgemeiner Hochbau

    Firmenzweck

    Die Gesellschaft bezweckt den Betrieb eines Baugeschäfts, insbesondere Ausführung von Umbauten, Renovationen, Sanierungen und Planungen, Erbringung sämtlicher Dienstleistungen in diesem Bereich sowie den Handel mit Waren aller Art. Die Gesellschaft kann Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften im In- und Ausland errichten und sich an anderen Unternehmen im In- und Ausland beteiligen sowie alle Geschäfte tätigen, die direkt oder indirekt mit ihrem Zweck in Zusammenhang stehen. Die Gesellschaft kann im In- und Ausland Grundeigentum erwerben, belasten, veräussern und verwalten. Sie kann auch Finanzierungen für eigene oder fremde Rechnung vornehmen sowie Sicherheiten für Verbindlichkeiten verbundener Gesellschaften abgeben.

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    Weitere Firmennamen

    Quelle: SHAB

    Frühere und übersetzte Firmennamen

    • Revum GmbH
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    Zweigniederlassungen (0)

    Besitzverhältnisse

    Beteiligungen

    Es liegen uns keine Angaben zu den Beteiligungen vor.

    Neueste SHAB-Meldungen: Revum GmbH in Liquidation

    SHAB 20.12.2023
    Kategorien: Änderung des Firmennamens, Liquidation

    Publikationsnummer: HR02-1005915809, Handelsregister-Amt Aargau

    Revum GmbH, in Aarburg, CHE-113.680.031, Gesellschaft mit beschränkter Haftung (SHAB Nr. 239 vom 08.12.2022, Publ. 1005623618).

    Firma neu:
    Revum GmbH in Liquidation. Mit Verfügung des Handelsgerichts vom 25.10.2023 wurde diese Gesellschaft mit Wirkung ab dem 25.10.2023, 16.00 Uhr, nach Art. 731b OR aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet.

    SHAB 231026/2023 - 26.10.2023
    Kategorien: Andere gesetzliche Publikationen

    Publikationsnummer: UV01-0000002247, Handelsregister-Amt Aargau

    Rubrik: Gerichtliche Entscheide und Vorladungen im SHAB Unterrubrik: Handelsgerichtsentscheid Publikationsdatum: SHAB 26.10.2023 Öffentlich einsehbar bis: 26.04.2024 Meldungsnummer: Publizierende Stelle Handelsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau Handelsgerichtsentscheid betreffend Summarisches Verfahren betreffend Mängel in der Organisation Angaben zum gerichtlichen Entscheid: Entscheid vom 25. Oktober 2023 Besetzung Oberrichter Vetter, Vizepräsident Gerichtsschreiber Schneuwly Gesuchstellerin Schweiz. Sozialpartner-Stiftung für die Auffangeinrichtung, Elias-Canetti-Strasse 2,

  • Zürich Gesuchsgegnerin Revum GmbH, c/o BCT Treuhand GmbH, Strickereistrasse 6, 4663 Aarburg Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Mängel in der Organisation Der Vizepräsident entnimmt den Akten: 1. Die Gesuchstellerin ist eine Stiftung mit Sitz in Zürich. Sie bezweckt im Wesentlichen die Durchführung der beruflichen Vorsorge und führt insbesondere die Auffangeinrichtung nach Art. 54 Abs. 2 lit. b BVG. 2. Die Gesuchsgegnerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Aarburg (AG). Sie hat insbesondere den Betrieb eines Baugeschäfts, insbesondere die Ausführung von Umbauten, Renovationen, Sanierungen und Planungen, die Erbringung sämtlicher Dienstleistungen in diesem Bereich sowie den Handel mit Waren aller Art zum Zweck. 3. Mit Gesuch vom 22. September 2023 (Postaufgabe: 25. September 2023) stellte die Gesuchstellerin das Begehren, aufgrund von Mängeln in der gesetzlich vorgeschriebenen Organisation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen im Sinne von Art. 731b OR zu ergreifen. 4. 4.1. Die Bestätigung vom 26. September 2023 über den Eingang des Gesuchs konnte der Gesuchsgegnerin an der im Register eingetragenen Domiziladresse nicht zugestellt werden. 4.2. Mittels öffentlicher Bekanntmachung im SHAB vom 3. Oktober 2023 wurde den Parteien der Eingang des Gesuchs bestätigt. Mittels Publikation im SHAB vom selben Tag wurde der Gesuchsgegnerin eine Frist von 10 Tagen zur Erstattung einer schriftlichen Antwort angesetzt. Die Gesuchsgegnerin liess sich innert Frist nicht vernehmen. 4.3. Mittels öffentlicher Bekanntmachung im SHAB vom 17. Oktober 2023 wurde der Gesuchsgegnerin eine letzte, nicht erstreckbare Frist bis 24. Oktober 2023 angesetzt verbunden mit der Androhung, dass bei erneuter Säumnis das Gericht einen Endentscheid fällt. Der Gesuchsgegnerin wurde zudem angedroht, dass im Säumnisfall das Gericht die Auflösung der Gesuchsgegnerin und die Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anordnet, sofern ein Mangel in der Organisation der Gesellschaft vorliegt (Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR). Die Gesuchsgegnerin liess sich innert letzter Frist nicht vernehmen. Der Vizepräsident zieht in Erwägung: 1. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts ergibt sich in der vorliegenden, im summarischen Verfahren zu erledigenden handelsrechtlichen Streitsache aus Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO und Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO i.V.m. § 13 Abs. 1 lit. b EG ZPO sowie Art. 250 lit. c ZPO.[1] Der Entscheid ist aufgrund der Akten zu fällen, da die Angelegenheit spruchreif ist (Art. 219 ZPO i.V.m. Art. 223 Abs. 2 ZPO sowie Art. 256 Abs. 1 ZPO). 2. Da die Zustellung an der im Register eingetragenen Domiziladresse nicht möglich ist, ist sie auf dem Weg der öffentlichen Bekanntmachung im SHAB vorzunehmen (Art. 141 ZPO). 3. 3.1. Fehlt einer Gesellschaft eines der vorgeschriebenen Organe oder ist eines dieser Organe nicht rechtmässig zusammengesetzt, so kann ein Aktionär, ein Gläubiger oder der Handelsregisterführer dem Richter beantragen, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen (Art. 731b Abs. 1 OR). Insbesondere kann der Richter der Gesellschaft unter Androhung ihrer Auflösung eine Frist ansetzen, binnen derer der rechtmässige Zustand wiederherzustellen ist (Art. 819 i.V.m. Art. 731b Abs. 1 bis Ziff. 1 OR), das fehlende Organ ernennen (Art. 731b Abs. 1 bis Ziff. 2 OR) oder die Gesellschaft auflösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anordnen (Art. 731b Abs. 1 bis Ziff. 3 OR).[2] 3.2. Die Gesuchstellerin macht aufgrund der Rückweisung ihres Betreibungsbegehrens vom 3. Juli 2023 durch das Betreibungsamt Oftringen-Aarburg glaubhaft, gegenüber der Gesuchsgegnerin über Forderungen zu verfügen. Entsprechend ist die Gesuchstellerin als Gläubigerin zu vorliegendem Gesuch aktivlegitimiert. 4. Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV). Jede öffentliche Tätigkeit muss ihren Zielen angemessen sein (§ 2 KV). 5. Gemäss den Behauptungen der Gesuchstellerin sei der einzige Gesellschafter und Geschäftsführer der Gesuchsgegnerin, Krisztián Balogh, nicht auffindbar. Diese Behauptung wird durch die Rückweisung des gesuchstellerischen Betreibungsbegehrens vom 3. Juli 2023 durch das Betreibungsamt Oftringen-Aarburg sowie die telefonische Auskunft von Filomena Sparla, Einwohnerdienste Aarburg, vom 24. Oktober 2023 bestätigt. Damit besteht ein Mangel in der Organisation der Gesellschaft im Sinne von Art. 819 i.V.m. Art. 731b Abs. 1 OR.[3] 6. Die Gesuchsgegnerin wurde mit öffentlicher Bekanntmachung im SHAB vom 17 Oktober 2023 zur Erstattung einer Antwort eine letzte nicht erstreckbare Frist bis 24. Oktober 2023 angesetzt. Gleichzeitig wurde die Auflösung und Liquidation der Gesuchsgegnerin nach den Regeln des Konkurses im Säumnisfall angedroht. Die Gesuchsgegnerin liess sich innert Frist nicht vernehmen. Der vorgenannte Mangel in der Organisation der Gesuchsgegnerin dauert demnach an. Die Gesuchsgegnerin liess mehrere Fristen unbenützt verstreichen und scheint nicht willens oder in der Lage zu sein, sich vernehmen zu lassen. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich und erscheint es als verhältnismässig, die Gesuchsgegnerin androhungsgemäss infolge eines andauernden Organisationsmangels in Anwendung von Art. 819 i.V.m. Art. 731b OR aufzulösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen. 7. 7.1. Die Prozesskosten bestehen aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO), vorliegend somit der Gesuchsgegnerin. 7.2. Die Gerichtskosten bestehen aus der Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO), welche sich nach § 8 VKD bemisst. Sie wird in Berücksichtigung des verursachten gerichtlichen Aufwands und angesichts von Schwierigkeit und Umfang der Streitigkeit auf insgesamt Fr. 1'500.00 festgesetzt und mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'500.00 verrechnet (Art. 111 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Gesuchsgegnerin hat der Gesuchstellerin die Gerichtskosten von Fr. 1'500.00 direkt zu ersetzen. 7.3. Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet, da sich die Gesuchstellerin im vorliegenden Verfahren nicht anwaltlich vertreten liess und auch keine Umtriebsentschädigung geltend macht bzw. ausweist. Der Vizepräsident erkennt: 1. Die Gesuchsgegnerin wird mit Wirkung ab Mittwoch, 25. Oktober 2023, 16:00 Uhr aufgelöst. 2. Es wird die Liquidation der Gesuchsgegnerin nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet. 3. Das Konkursamt des Kantons Aargau, Amtsstelle Oberentfelden, Dorfstrasse 7, 5036 Oberentfelden, wird nach Rechtskraft dieses Entscheides beauftragt, die Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs durchzuführen. 4. Die Meldung an das Handelsregisteramt des Kantons Aargau gemäss Art. 158 HRegV betreffend die Auflösung der Gesuchsgegnerin erfolgt nach Rechtskraft dieses Entscheides. 5. 5.1. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.00 sind von der Gesuchsgegnerin zu tragen und werden mit dem von der Gesuchstellerin g

  • SHAB 231017/2023 - 17.10.2023
    Kategorien: Andere gesetzliche Publikationen

    Publikationsnummer: UV01-0000002242, Handelsregister-Amt Aargau

    Rubrik: Gerichtliche Entscheide und Vorladungen im SHAB Unterrubrik: Handelsgerichtsentscheid Publikationsdatum: SHAB 17.10.2023 Öffentlich einsehbar bis: 17.04.2024 Meldungsnummer: Publizierende Stelle Handelsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau Handelsgerichtsentscheid betreffend Mängel in der Organisation HSU.2023.35 Angaben zum gerichtlichen Entscheid: Verfügung vom 16. Oktober 2023 Gesuchstellerin Schweiz. Sozialpartner-Stiftung für die Auffangeinrichtung gemäss Artikel 60 BVG (Stiftung Auffangeinrichtung BVG), Elias-Canetti-Strasse 2, 8050 Zürich Gesuchsgegnerin Revum GmbH, c/o BCT Treuhand GmbH, Strickereistrasse 6, 4663 Aarburg Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Mängel in der Organisation Der Vizepräsident zieht in Erwägung: 1. Mit öffentlicher Publikation vom 3. Oktober 2023 wurde der Gesuchsgegnerin Frist zur Erstattung einer Antwort angesetzt. Die Gesuchsgegnerin hat innert Frist keine Antwort erstattet. 2. Ist die Gesuchsgegnerin mit der Antwort säumig, ist ihr eine letzte Frist anzusetzen (Art.

  • ZPO i.V.m. Art. 223 Abs. 1 ZPO). 3. Da die Zustellung an der im Register eingetragenen Domiziladresse sowie an die zur Anmeldung verpflichteten Personen nicht möglich ist, ist sie auf dem Weg der öffentlichen Bekanntmachung im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) vorzunehmen (Art. 141 ZPO). Der Vizepräsident verfügt: 1. Der Gesuchsgegnerin wird eine letzte, nicht erstreckbare Frist bis 24. Oktober 2023 zur Erstattung einer schriftlichen Antwort angesetzt. Damit wird die Androhung verbunden, dass das Gericht bei erneuter Säumnis einen Endentscheid fällt (Art. 219 ZPO i.V.m. Art.
  • Abs. 2 ZPO). 2. Es gilt kein Stillstand der Fristen (Art. 145 Abs. 2 ZPO). 3. Bleibt die Gesuchsgegnerin säumig und liegt ein Mangel in der Organisation der Gesellschaft vor, so ordnet das Gericht die Auflösung der Gesuchsgegnerin und die Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs an (Art. 731b Abs. 1 bis Ziff. 3 OR).
    Zustellung an: die Gesuchsgegnerin Aarau, 16. Oktober 2023
    Handelsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer

  • Trefferliste

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