• R. UND H. BATLINER ART FOUNDATION

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    Handelsregister-Nr.: FL-0001.507.965-2
    Branche: Kirchliche, politische oder säkulare Vereinigungen

    Alter der Firma

    31 Jahre

    Umsatz in CHF

    PremiumPremium

    Kapital in CHF

    Kein Kapital bekannt

    Mitarbeiter

    PremiumPremium

    Aktive Marken

    0

    Über R. UND H. BATLINER ART FOUNDATION

    • R. UND H. BATLINER ART FOUNDATION mit Sitz in Vaduz ist aktiv. R. UND H. BATLINER ART FOUNDATION ist im Bereich «Kirchliche, politische oder säkulare Vereinigungen» tätig.
    • R. UND H. BATLINER ART FOUNDATION hat 2 Personen im Management.
    • Die letzte Handelsregisteränderung erfolgte am 25.02.2023. Unter Meldungen finden Sie alle Änderungen.
    • Neben der Firma R. UND H. BATLINER ART FOUNDATION sind 39 weitere aktive Firmen an der gleichen Adresse eingetragen. Dazu gehören: AGRA Anstalt, Arf Capital Ltd., AVO Oro Verde AG.

    Handelsregisterinformationen

    Quelle: oera.li

    Branche

    Kirchliche, politische oder säkulare Vereinigungen

    Firmenzweck

    Derzeitiger Förderungszweck a) Bis zum Ableben beider Stifter Prof. Dr. Dr. Herbert Batliner und Rita Batliner ist überwiegender Zweck der Stiftung die wirtschaftliche Förderung beider Stifter im weitesten Sinn. Zeit ihres Lebens sind die Stifter an den finanziellen Erträgnissen und am Bankvermögen der Stiftung allein begünstigt. Im Falle des Vorversterbens ist der überlebende Stifter einziger Begünstigter der Stiftung. Zum Zweck gehört auch die Bestreitung der Kosten des Lebensunterhaltes der Stifter. Geraten einzelne leibliche Kinder der Stifter in Not, so kann der Stiftungsrat nach seinem freien Ermessen Erträgnisse der Stiftung und, falls nicht anders möglich, auch Stiftungsvermögen dazu verwenden, dass dem (den) in Not Geratenen als Begünstigten die erforderlichen Beträge zur Bestreitung der Kosten ihres Lebensunterhalts zugewendet werden. Leibliche Kinder der Stifter bezieht sich auf: Angelika, Thomas, Caroline und Alexander. Ein Notfall im vorstehenden Sinn liegt vor, wenn das Gesamtvermögen eines Kindes, aus welcher Einkunftsquelle immer, unverschuldet unter einen Betrag von CHF 1'000'000.-- gesunken ist. Einem in Not geratenen leiblichen Kind, das dem Stiftungsrat angehört, steht bei der Entscheidung des Stiftungsrats über die Gewährung und die Höhe von Zuwendungen durch die Stiftung an den Betroffenen das Stimmrecht nicht zu. Stimmberechtigt sind nur die Stammesvertreter gem. Art. 4. Pkt. 2. und 6. Die Gesamtsumme aller Zuwendungen ist auf einen Höchstbetrag von insgesamt CHF 500'000.-- pro Kind beschränkt. Dieser Betrag ist wertgesichert. Wertmesser ist der vom Liechtensteinischen Amt für Statistik verlautbarte Liechtensteinische Landesindex der Konsumentenpreise (Basis Juni 2019 = 102.7). Sollte dieser Index nicht mehr veröffentlicht werden, tritt an dessen Stelle ein möglichst vergleichbarer Index. b) Die Erträgnisse der Stiftung sind, soweit erforderlich, zur Erreichung des Stiftungszwecks gemäss Art. 3 zu verwenden. Der Stiftungsrat ist zur Erzielung von Erträgnissen berechtigt und verpflichtet; er ist dabei jedoch an die Vorgabe über die Verwendung des Stiftungsvermögens gemäss Art. 3 Pkt. 2 gebunden. c) Nach dem Ableben beider Stifter Prof. Dr. Dr. Herbert Batliner und Rita Batliner dient die Stiftung - mit Ausnahme von Zuwendungen an in Not geratene Kinder der Stifter gemäss - Art. 3 Pkt 1. lit. a) - nur noch gemeinnützigen Zwecken. d) Der Stiftungsgenuss der Begünstigten kann ihnen durch die Gläubiger auf dem Wege des Sicherungsverfahrens, der Zwangsvollstreckung oder des Konkurses nicht entzogen werden. 2. Derzeit nachgeordneter Gemeinnützigkeitszweck a) Die Stiftung dient überdies - bis zum Ableben beider Stifter Prof. Dr. Dr. Herbert Batliner und Rita Batliner - jedoch nicht überwiegend, gemeinnützigen Zwecken. Sie sammelt bedeutende Kunstwerke, die unter der Bezeichnung ?Sammlung Batliner" zusammengefasst sind, um sie zu Gunsten der Öffentlichkeit auf Dauer zu bewahren und in ihrer Gänze zusammenzuhalten, konservatorisch zu betreuen und sinnvoll zu erweitern beziehungsweise zu ergänzen und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Erträgnisse des Stiftungsvermögens, die nicht bereits zur Erfüllung des Zweckes gemäss Art. 3 Pkt. 1. aufgebraucht sind, sind für die Bewahrung, Betreuung und Erweiterung der Sammlung durch Neuankäufe zu verwenden. Die Stiftung betreibt kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe, soweit es nicht der Erreichung ihres gemeinnützigen Zweckes unmittelbar dient oder aufgrund einer spezialgesetzlichen Grundlage zulässig ist oder es die ordnungsgemässe Anlage und Verwaltung des Stiftungsvermögens erfordert (Art. 552 § 1 Abs 2 PGR). Sofern es zur Erreichung des Stiftungszweckes erforderlich oder zweckmässig erscheint, kann sie jedoch Tochtergesellschaften mit kommerziellen Zwecken errichten. Der Bau oder die Eröffnung eines eigenen Museums wird ebenfalls nicht ausgeschlossen. Die Stiftung kann auch von dritter Seite Leihgaben auf Zeit oder auf Dauer sowie Geschenke entgegennehmen, s

    Weitere Firmennamen

    Quelle: oera.li

    Es sind keine früheren oder übersetzten Firmannamen vorhanden.

    Besitzverhältnisse

    Es liegen uns keine Angaben zu den Besitzverhältnissen vor.

    Beteiligungen

    Es liegen uns keine Angaben zu den Beteiligungen vor.

    Neueste Meldungen für R. UND H. BATLINER ART FOUNDATION

    Handelsregister Liechtenstein 230225/2023 - 25.02.2023
    Kategorien: Änderung im Management

    Publikationsnummer: 2720/2023, (1)

    R. UND H. BATLINER ART FOUNDATION, in Vaduz, FL-0001.507.965-2, Eingetragene Stiftung.

    Angaben zur Verwaltung neu oder mutierend:
    König, MMag. Benedikt Josef, StA: Österreich, 9490 Vaduz, Mitglied des Stiftungsrates, mit Kollektivunterschrift zu zweien [bisher: 9495 Triesen].

    Handelsregister Liechtenstein 200129/2020 - 29.01.2020
    Kategorien: Änderung des Firmenzwecks, Änderung im Management

    Publikationsnummer: 905/2020, (1)

    R. UND H. BATLINER ART FOUNDATION, in Vaduz, FL-0001.507.965-2, Eingetragene Stiftung.

    Zweck neu:
    b) Derzeitiger Förderungszweck a) Bis zum Ableben beider Stifter Prof. Dr. Dr. Herbert Batliner und Rita Batliner ist überwiegender Zweck der Stiftung die wirtschaftliche Förderung beider Stifter im weitesten Sinn. Zeit ihres Lebens sind die Stifter an den finanziellen Erträgnissen und am Bankvermögen der Stiftung allein begünstigt. Im Falle des Vorversterbens ist der überlebende Stifter einziger Begünstigter der Stiftung. Zum Zweck gehört auch die Bestreitung der Kosten des Lebensunterhaltes der Stifter. Geraten einzelne leibliche Kinder der Stifter in Not, so kann der Stiftungsrat nach seinem freien Ermessen Erträgnisse der Stiftung und, falls nicht anders möglich, auch Stiftungsvermögen dazu verwenden, dass dem (den) in Not Geratenen als Begünstigten die erforderlichen Beträge zur Bestreitung der Kosten ihres Lebensunterhalts zugewendet werden.

    Leibliche Kinder der Stifter bezieht sich auf:
    Angelika, Thomas, Caroline und Alexander. Ein Notfall im vorstehenden Sinn liegt vor, wenn das Gesamtvermögen eines Kindes, aus welcher Einkunftsquelle immer, unverschuldet unter einen Betrag von CHF 1'000'000.-- gesunken ist. Einem in Not geratenen leiblichen Kind, das dem Stiftungsrat angehört, steht bei der Entscheidung des Stiftungsrats über die Gewährung und die Höhe von Zuwendungen durch die Stiftung an den Betroffenen das Stimmrecht nicht zu. Stimmberechtigt sind nur die Stammesvertreter gem. Art. 4. Pkt. 2. und 6. Die Gesamtsumme aller Zuwendungen ist auf einen Höchstbetrag von insgesamt CHF 500'000.-- pro Kind beschränkt. Dieser Betrag ist wertgesichert. Wertmesser ist der vom Liechtensteinischen Amt für Statistik verlautbarte Liechtensteinische Landesindex der Konsumentenpreise (Basis Juni 2019 = 102.7). Sollte dieser Index nicht mehr veröffentlicht werden, tritt an dessen Stelle ein möglichst vergleichbarer Index. b) Die Erträgnisse der Stiftung sind, soweit erforderlich, zur Erreichung des Stiftungszwecks gemäss Art. 3 zu verwenden. Der Stiftungsrat ist zur Erzielung von Erträgnissen berechtigt und verpflichtet;
    er ist dabei jedoch an die Vorgabe über die Verwendung des Stiftungsvermögens gemäss Art. 3 Pkt. 2 gebunden. c) Nach dem Ableben beider Stifter Prof. Dr. Dr. Herbert Batliner und Rita Batliner dient die Stiftung - mit Ausnahme von Zuwendungen an in Not geratene Kinder der Stifter gemäss - Art. 3 Pkt 1. lit. a) - nur noch gemeinnützigen Zwecken. d) Der Stiftungsgenuss der Begünstigten kann ihnen durch die Gläubiger auf dem Wege des Sicherungsverfahrens, der Zwangsvollstreckung oder des Konkurses nicht entzogen werden. 2. Derzeit nachgeordneter Gemeinnützigkeitszweck a) Die Stiftung dient überdies - bis zum Ableben beider Stifter Prof. Dr. Dr. Herbert Batliner und Rita Batliner - jedoch nicht überwiegend, gemeinnützigen Zwecken. Sie sammelt bedeutende Kunstwerke, die unter der Bezeichnung ?Sammlung Batliner" zusammengefasst sind, um sie zu Gunsten der Öffentlichkeit auf Dauer zu bewahren und in ihrer Gänze zusammenzuhalten, konservatorisch zu betreuen und sinnvoll zu erweitern beziehungsweise zu ergänzen und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Erträgnisse des Stiftungsvermögens, die nicht bereits zur Erfüllung des Zweckes gemäss Art. 3 Pkt. 1. aufgebraucht sind, sind für die Bewahrung, Betreuung und Erweiterung der Sammlung durch Neuankäufe zu verwenden. Die Stiftung betreibt kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe, soweit es nicht der Erreichung ihres gemeinnützigen Zweckes unmittelbar dient oder aufgrund einer spezialgesetzlichen Grundlage zulässig ist oder es die ordnungsgemässe Anlage und Verwaltung des Stiftungsvermögens erfordert (Art. 552 § 1 Abs 2 PGR). Sofern es zur Erreichung des Stiftungszweckes erforderlich oder zweckmässig erscheint, kann sie jedoch Tochtergesellschaften mit kommerziellen Zwecken errichten. Der Bau oder die Eröffnung eines eigenen Museums wird ebenfalls nicht ausgeschlossen. Die Stiftung kann auch von dritter Seite Leihgaben auf Zeit oder auf Dauer sowie Geschenke entgegennehmen, soweit diese dem Charakter der Sammlung entsprechen. b) Es ist - unter Berücksichtigung des Art. 3, Pkt. 2 lit. d) - Aufgabe des Stiftungsrates zu prüfen, inwieweit Kunstwerke der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden können. Er wird auch prüfen, ob und wie einzelne Kunstwerke der Stiftung längerfristig grossen internationalen Museen als Leihgaben übergeben werden können. Dabei hat der Stiftungsrat darauf zu achten, dass der Leihnehmer auf die Herkunft der Leihgaben gebührend verweist. Ein Dauerleihvertrag mit einem Museum nationaler oder internationaler Anerkennung kann von der Stiftung jederzeit abgeschlossen werden. c) Schliesslich können - unter Berücksichtigung des Art. 3, Pkt 2 lit. d) - Kunstwerke als Leihgaben an internationale Wechselausstellungen gegeben werden. In all solchen Fällen müssen sämtliche mit der Leihgabe entstehenden Kosten von den Leihnehmern nach Möglichkeit vollumfänglich übernommen werden, wobei die Stiftung prüfen wird, ob die konservatorischen und sicherheitstechnischen Anforderungen für den Transport sowie die Aufbewahrung und Ausstellung der Kunstwerke während der Dauer der Leihgabe als ausreichend zu betrachten sind. Ebenso hat der Leihnehmer zu dem von der Stiftung angegebenen Versicherungswert die Versicherungskosten zu übernehmen. d) Es ist der Wille der Stifter und daher der Leitzweck der Stiftung nach Ableben der Stifter Prof. Dr. Dr. Herbert Batliner und Rita Batliner, dass die ungeteilte Sammlung Batliner [unbeschadet der Bestimmung in Art. 2 Pkt. 5. lit. c)], und zwar zur dauerhaften Bewahrung des Andenkens der Stifter jeweils unter der Bezeichnung ?Sammlung Batliner", in einem oder mehreren Museum/Museen nationaler oder internationaler Anerkennung oder einem durch die Stiftung selbst errichteten Museum dauerhaft der Öffentlichkeit präsentiert sowie kuratorisch, wissenschaftlich und konservatorisch betreut wird. Die regelmässige Ausstellung der Werke ist durch geeignete vertragliche Vereinbarungen oder Dauerleihverträge sicherzustellen. Der in der R. UND H. BATLINER Art FOUNDATION zum Ausdruck kommende Wille der Stifter Prof. Dr. Dr. Herbert Batliner und Rita Batliner ist in sämtlichen Vereinbarungen oder Dauerleihverträgen als Auslegungsmaxime zu verschriftlichen.

    Organisation neu:
    Organisation: Stiftungsrat bestehend aus mindestens vier Mitgliedern;
    Revisionsstelle;
    weitere Organe (fakultativ). Neufassung der Statuten lt. Beschluss des Stiftungsrates vom 31.10.2019.

    Erloschene Angaben zur Verwaltung:
    Batliner, Prof. Dr.Dr. Herbert Eduard, StA: Liechtenstein, 9490 Vaduz, Präsident des Stiftungsrates, mit Einzelunterschrift;
    Konzett, Dr. Christian Andreas, StA: Österreich, 6700 Bludenz, Mitglied des Stiftungsrates, mit Kollektivunterschrift zu zweien.

    Angaben zur Verwaltung neu oder mutierend:
    Batliner, Rita, StA: Liechtenstein, 9490 Vaduz, Präsidentin des Stiftungsrates, mit Einzelunterschrift [bisher: Vizepräsidentin des Stiftungsrates, mit Kollektivunterschrift zu zweien];
    König, MMag. Benedikt Josef, StA: Österreich, 9495 Triesen, Mitglied des Stiftungsrates, mit Kollektivunterschrift zu zweien.

    Handelsregister Liechtenstein 160220/2016 - 20.02.2016
    Kategorien: Diverse Änderungen

    Publikationsnummer: 20206729, (1)

    Handelsregister 20.02.2016, R. UND H. BATLINER ART FOUNDATION, Vaduz (FL-0001.507.965-2)Stiftung Neufassung der Statuten lt. Beschluss des Stifters vom 08.02.2016.

    Trefferliste

    Hier finden Sie eine Verlinkung des Managements auf eine Trefferliste zu Personen mit dem gleichen Namen, die im Handelsregister eingetragen sind.

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