• Pensionskasse der Evangelisch-methodistischen Kirche in der Schweiz

    ZH
    gelöscht
    Handelsregister-Nr.: CH-020.7.901.197-1
    Branche: Betreiben von Pensionskassen

    Alter der Firma

    -

    Umsatz in CHF

    -

    Kapital in CHF

    -

    Mitarbeiter

    -

    Aktive Marken

    -

    Auskünfte zu Pensionskasse der Evangelisch-methodistischen Kirche in der Schweiz

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    Management

    Es sind keine Personen im Management eingetragen.

    Quelle: SHAB

    Handelsregisterinformationen

    Quelle: SHAB

    Branche

    Betreiben von Pensionskassen

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    Vorsorge für die Pfarrer und die Mitarbeiter der Kirche und deren Institutionen, die ihr Personal in der Stiftung versichern gegen die wirt-schaftlichen Folgen von Alter, Invalidität, Tod oder besonderen Notlagen.

    Revisionsstelle

    Quelle: SHAB

    Frühere Revisionsstelle (1)
    Name Ort Seit Bis
    BDO AG
    Aarau 22.11.2006 23.01.2020

    Weitere Firmennamen

    Quelle: SHAB

    Frühere und übersetzte Firmennamen

    • Pensionskasse der Evangelisch-methodistischen Kirche in derSchweiz
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    Besitzverhältnisse

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    Beteiligungen

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    Neueste SHAB-Meldungen: Pensionskasse der Evangelisch-methodistischen Kirche in der Schweiz

    SHAB 200124/2020 - 24.01.2020
    Kategorien: Löschung, Fusion

    Publikationsnummer: HR03-1004813127, Handelsregister-Amt Zürich, (20)

    Pensionskasse der Evangelisch-methodistischen Kirche in der Schweiz, in Zürich, CHE-109.720.012, Stiftung (SHAB Nr. 210 vom 30.10.2018, Publ. 1004486424). Aktiven und Passiven (Fremdkapital) gehen infolge Fusion auf die SECUNDA Sammelstiftung, in Baden (CHE-110.134.625), über. Die Stiftung wird gelöscht.

    SHAB 190820/2019 - 20.08.2019
    Kategorien: Schuldenruf

    Publikationsnummer: SR01-0000001739, Handelsregister-Amt Zürich

    Rubrik: Weitere gesellschaftsrechtliche Schuldenrufe Unterrubrik: Schuldenruf infolge Fusion nach FusG Publikationsdatum: SHAB - 20.08.2019 Meldungsnummer: Kantone: ZH, AG Publizierende Stelle: BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS), Stampfenbachstrasse 63, 8090 Zürich Schuldenruf infolge Fusion nach FusG Pensionskasse der Evangelisch-methodistischen Kirche in der Schweiz mit SECUNDA Sammelstiftung

  • Veröffentlichung Übertragende Vorsorgeeinrichtung: Pensionskasse der Evangelisch-methodistischen Kirche in der Schweiz CHE-109.720.012 Badenerstrasse 69 8004 Zürich Übernehmende Vorsorgeeinrichtung: SECUNDA Sammelstiftung CHE-110.134.625 Täfernstrasse 31 5400 Baden Rechtliche Hinweise: Aufforderung an die Gläubiger infolge Fusion (Art. 96 Abs. 1 FusG) Die Gläubigerinnen und Gläubiger der an der Fusion beteiligten Vorsorgeeinrichtungen können innerhalb von zwei Monaten nach der dritten Veröffentlichung der Aufforderung im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) von der übernehmenden Vorsorgeeinrichtung die Sicherstellung ihrer Forderungen verlangen. Die Versicherten haben gemäss Art. 96 Abs. 3 FusG keinen Anspruch auf Sicherstellung. Frist: 2 Monate Ablauf der Frist: 20.10.2019 Anmeldestelle für Forderungen, Einsprachen oder Re-
    kurse: SECUNDA Sammelstiftung Täfernstrasse 31
  • Baden

  • SHAB 190819/2019 - 19.08.2019
    Kategorien: Schuldenruf

    Publikationsnummer: SR01-0000001728, Handelsregister-Amt Zürich

    Rubrik: Weitere gesellschaftsrechtliche Schuldenrufe Unterrubrik: Schuldenruf infolge Fusion nach FusG Publikationsdatum: SHAB - 19.08.2019 Meldungsnummer: Kantone: ZH, AG Publizierende Stelle: BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS), Stampfenbachstrasse 63, 8090 Zürich Schuldenruf infolge Fusion nach FusG Pensionskasse der Evangelisch-methodistischen Kirche in der Schweiz mit SECUNDA Sammelstiftung

  • Veröffentlichung Übertragende Vorsorgeeinrichtung: Pensionskasse der Evangelisch-methodistischen Kirche in der Schweiz CHE-109.720.012 Badenerstrasse 69 8004 Zürich Übernehmende Vorsorgeeinrichtung: SECUNDA Sammelstiftung CHE-110.134.625 Täfernstrasse 31 5400 Baden Rechtliche Hinweise: Aufforderung an die Gläubiger infolge Fusion (Art. 96 Abs. 1 FusG) Die Gläubigerinnen und Gläubiger der an der Fusion beteiligten Vorsorgeeinrichtungen können innerhalb von zwei Monaten nach der dritten Veröffentlichung der Aufforderung im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) von der übernehmenden Vorsorgeeinrichtung die Sicherstellung ihrer Forderungen verlangen. Die Versicherten haben gemäss Art. 96 Abs. 3 FusG keinen Anspruch auf Sicherstellung. Frist: 2 Monate Ablauf der Frist: 20.10.2019 Anmeldestelle für Forderungen, Einsprachen oder Re-
    kurse: SECUNDA Sammelstiftung Täfernstrasse 31
  • Baden

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