Eingetragen seit
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-Auskünfte zu Passepartout in Liquidation
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Handelsregisterinformationen
Eintrag ins Handelsregister
26.07.2019
Löschung im Handelsregister
26.11.2025
Rechtsform
Verein
Rechtssitz der Firma
Steffisburg
Handelsregisteramt
BE
Handelsregister-Nummer
CH-036.6.078.437-0
UID/MWST
CHE-379.016.416
Branche
Erbringen übriger Dienstleistungen im Bereich Unterhaltung und Erholung
Firmenzweck
Leistet einen kulturellen Beitrag an die Bevölkerung; fördert die gesunde Ernährung für alle Altersstufen; die Planung und Durchführung der Food-Truck Happenings in der Schweiz. Der Verein kann auch Food-Trucks auf eigene Rechnung betreiben. Er kann auch Food-Truck Happenings im Auftrag Dritter durchführen.
Weitere Firmennamen
Frühere und übersetzte Firmennamen
- Passepartout
Zweigniederlassungen (0)
Besitzverhältnisse
Beteiligungen
Neueste SHAB-Meldungen: Passepartout in Liquidation
Publikationsnummer: HR03-1006494801, Handelsregister-Amt Bern, (36)
Passepartout in Liquidation, in Steffisburg, CHE-379.016.416, Verein (SHAB Nr. 225 vom 20.11.2023, Publ. 1005888447). Nachdem kein begründeter Einspruch gegen die Löschung erhoben wurde, wird die Rechtseinheit in Anwendung von Art. 159a Abs. 1 lit. a HRegV von Amtes wegen gelöscht.
Publikationsnummer: HR02-1005816492, Handelsregister-Amt Bern
Passepartout, in Steffisburg, CHE-379.016.416, Verein (SHAB Nr. 146 vom 31.07.2019, Publ. 1004687718).
Name neu:
Passepartout in Liquidation.
Domizil neu:
Rechtsdomizil eingebüsst. Mit Entscheid des zuständigen Regionalgerichts vom 21.07.2023 wurde der Verein mit Wirkung ab 08.08.2023 aufgelöst und seine Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet.
Publikationsnummer: UV02-0000003067, Handelsregister-Amt Bern
Rubrik: Gerichtliche Entscheide und Vorladungen im SHAB Unterrubrik: Weiterer Gerichtsentscheid Publikationsdatum: SHAB 26.07.2023 Öffentlich einsehbar bis: 26.08.2023 Meldungsnummer: Publizierende Stelle Regionalgericht Oberland, Scheibenstrasse 11b, 3600 Thun Gerichtlicher Entscheid gegen Passepartout Klagende Partei: Beklagte Partei: Passepartout CHE-379.016.416 Merkurstrasse 2
- Der Verein Passepartout mit Sitz in Steffisburg wird aufgelöst.
- Die Liquidation erfolgt nach den Vorschriften über den Konkurs.
- Die Akten gehen an das Konkursamt Oberland, Dienststelle Oberland West.
- Die Gerichtskosten werden bestimmt auf CHF 500.00 und gehen zu Lasten des Gesuchsgegners. Sie sind durch das Konkursamt ins Kostenverzeichnis aufzunehmen.
- Zu eröffnen: - dem Gesuchsgegner (ediktal, durch Publikation im SHAB) Geschäftsnummer: CIV 23 1423 / BRO Entscheiddatum: 21.07.2023 Gerichtliche Entscheidinstanz: Regionalgericht Oberland, Zivilabteilung, Gerichtspräsidentin Neuhaus Ergänzende rechtliche Hinweise: Rechtsmittelbelehrung: Der vorliegende Entscheid kann innert 10 Tagen seit Zustellung mit Berufung beim Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern, angefochten werden. Die Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Wird ausschliesslich der Kostenentscheid angefochten, ist in-nert der gleichen Frist beim Obergericht Beschwerde zu erheben (Art. 110 ZPO). Der Fristenstillstand ge-mäss Art. 145 ZPO gilt nicht. Die Berufung ist in Papierform in je einem Exemplar für das Gericht und jede Gegenpartei oder elektronisch in einer anerkannten Form einzureichen. Sie ist zu unterzeichnen (Art. 130 und 131 ZPO). Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 311 Abs. 2 ZPO). Die Berufungsschrift hat Anträge und eine Begründung zu enthalten. In der Begründung ist anzugeben, inwiefern eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung vorliegt (Art. 310 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon in erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Die Berufung hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids im Umfang der Anträge. Die aufschiebende Wirkung kann nicht entzogen werden (Art. 315 Abs. 1 und 3 ZPO). Für die Beschwerde gegen den Kostenentscheid wird auf Art. 319 ff ZPO verwiesen. Hinweise: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung überge-ben werden (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Eingaben per Fax und E-Mail sind nicht rechtsgültig und haben keine fristwahrende Wirkung. Unter be-stimmten Voraussetzungen können Eingaben elektronisch erfolgen. Genauere Angaben hierzu finden Sie auf der Internetseite der Berner Justiz (https://www.zsg.justice.be.ch/de/start/dienstleistungen/elektronischerrechtsverkehr.html). Bei Eingaben ist jeweils die Dossiernummer (CIV 23 1423) anzugeben. Frist: 10 Tage Ablauf der Frist: 11.08.2023 Rechtsmittelbelehrung: Der vorliegende Entscheid kann innert 10 Tagen seit Zustellung mit Berufung beim Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern, angefochten werden. Die Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO).
Kontaktstelle: Regionalgericht Oberland, Scheibenstrasse 11b,