Alter der Firma
7 JahreKapital in CHF
20'000Aktive Marken
0Adresse
Shopping-Center 11/20.1
8957 Spreitenbach
Auskünfte zu Lopes & André GmbH
Bonitätsauskunft
Einschätzung der Bonität mit einer Ampel als Risikoindikator und weiteren hilfreichen Firmeninformationen. Mehr erfahrenWirtschaftsauskunft
Umfassende Auskunft über die wirtschaftliche Situation der Firma. Mehr erfahrenFirmendossier als PDF
Kontaktinformationen, Veränderungen, Umsatz- und Mitarbeiterzahlen, Management, Besitzverhältnisse, Beteiligungsstruktur und weitere Firmendaten. Jetzt kostenlos Firmendossier abrufenÜber Lopes & André GmbH
- Lopes & André GmbH hat den Sitz in Spreitenbach und ist aktiv. Tätig ist sie im Bereich «Handel (Konsumgüter)».
- Die Firma wurde am 12.12.2016 gegründet und hat eine Person im Management.
- Unter Meldungen sehen Sie alle Anpassungen des Handelsregistereintrages. Die letzte Anpassung gab es am 10.04.2024.
- Die Firma ist im Handelsregister des Kantons AG unter der UID CHE-142.823.479 eingetragen.
Handelsregisterinformationen
Eintrag ins Handelsregister
12.12.2016
Rechtsform
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Rechtssitz der Firma
Spreitenbach
Handelsregisteramt
AG
Handelsregister-Nummer
CH-400.4.441.905-0
UID/MWST
CHE-142.823.479
Branche
Handel (Konsumgüter)
Firmenzweck Passen Sie den Firmenzweck mit wenigen Klicks an.
Handel mit Textilien und Lederwaren aller Art; kann Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften errichten, sich an anderen Unternehmen beteiligen, Grundeigentum erwerben, belasten, veräussern und verwalten, Finanzierungen für eigene oder fremde Rechnung vornehmen sowie Garantien und Bürgschaften für Tochtergesellschaften und Dritte eingehen.
Weitere Firmennamen
Frühere und übersetzte Firmennamen
- Lopes & André SARL
- Lopes & André Ltd liab. Co
- Lopes & André SAGL
Besitzverhältnisse
Beteiligungen
Neueste SHAB-Meldungen: Lopes & André GmbH
Publikationsnummer: KK01-0000037566, Handelsregister-Amt Aargau
Rubrik: Konkurse Unterrubrik: Vorläufige Konkursanzeige Publikationsdatum: SHAB 10.04.2024 Zusätzliche Publikationen: KABAG 10.04.2024 Öffentlich einsehbar bis: 10.04.2029 Meldungsnummer: Publizierende Stelle Konkursamt Aargau, Obere Vorstadt 37, 5000 Aarau Vorläufige Konkursanzeige Lopes & André GmbH Schuldner: Lopes & André GmbH CHE-142.823.479 Shopping-Center 11/20.1
Vorschriften über den Konkurs angeordnet. Dritte, die Vermögen der konkursiten Person verwahren oder bei denen diese Guthaben
hat, haben sich beim Konkursamt zu melden (Art. 222 SchKG)./DBo
Publikationsnummer: UV04-0000001122, Handelsregister-Amt Aargau
Rubrik: Gerichtliche Entscheide und Vorladungen im SHAB Unterrubrik: Weitere Bekanntmachung Publikationsdatum: SHAB 06.03.2024 Öffentlich einsehbar bis: 06.09.2024 Meldungsnummer: Publizierende Stelle Bezirksgericht Baden, Mellingerstrasse 2a, 5400 Baden Entscheid vom
- März 2024 (SZ.2023.316) Gerichtsentscheid: Besetzung Gerichtspräsident Pascal Peterhans Gerichtsschreiber Nicolas Diener Betroffene: Lopes & André GmbH, Shopping-Center 11, 8957 Spreitenbach Gegenstand: Summarisches Verfahren betreffend Organisationsmangel Nach unbenutztem Ablauf der Wiederherstellungsfrist gemäss Verfügung vom 19.12.2023 Der Gerichtspräsident erkennt: 1. Die Betroffene wird mit Wirkung ab 1. März 2024, 12:00 Uhr, aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.00 werden der Betroffenen auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Dieser Entscheid wird der Betroffenen hiermit öffentlich zugestellt. Hinweis zum Entscheiddispositiv (Art. 239 Abs. 2 ZPO) Die Parteien können innert 10 Tagen seit Zustellung dieses Dispositivs beim Präsidenten des Bezirksgerichts Baden mit schriftlicher Eingabe eine schriftliche Begründung verlangen. Die Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Der Entscheid wird mit dem Ablauf der Frist rechtskräftig und vollstreckbar. Wird eine Begründung verlangt, so hemmt dies die
Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Entscheides. Bezirksgericht Baden
Präsidium 3 des Zivilgerichts
Publikationsnummer: UV04-0000001063, Handelsregister-Amt Aargau
Rubrik: Gerichtliche Entscheide und Vorladungen im SHAB Unterrubrik: Weitere Bekanntmachung Publikationsdatum: SHAB 11.01.2024 Öffentlich einsehbar bis: 11.07.2024 Meldungsnummer: Publizierende Stelle Bezirksgericht Baden, Mellingerstrasse 2a, 5400 Baden Verfügung vom 19. Dezember 2023 (SZ.2023.316) Gerichtsentscheid: Betroffene: Lopes & André GmbH, Shopping-Center 11, 8957 Spreitenbach Gegenstand: Summarisches Verfahren betreffend Organisationsmangel Der Gerichtspräsident verfügt: 1. Die Betroffene hat innert einer Frist von 30 Tagen seit Zustellung dieser Verfügung den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen und dies dem Gericht durch einen aktuellen Handelsregisterauszug nachzuweisen. 2. Bleibt die Betroffene innerhalb der ihr angesetzten Frist säumig, ordnet das Gericht die Auflösung und Liquidation der Betroffenen nach den Vorschriften über den Konkurs an. Bitte beigefügte Hinweise beachten! Diese Verfügung wird der Betroffenen hiermit öffentlich zugestellt. Bezirksgericht Baden Präsidium 3 des Zivilgerichts Hinweise zum Fristenlauf und zur Form von Eingabe Lauf der Frist Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Die Frist kann nur ausnahmsweise verlängert werden. Das Fristerstreckungs-gesuch ist vor Fristablauf zu stellen und ist zu begründen und zu belegen (Art. 144 ZPO). Form der Eingabe Eingaben sind dem Gericht in Papierform oder elektronisch einzureichen. Sie sind zu unterzeichnen. Bei elektronischer Übermittlung muss das Dokument, welches die Eingabe und die Beilagen enthält, mit einer anerkannten elektronischen Signatur der Absenderin oder des Absenders versehen sein (Art. 130 Abs. 1 und 2 ZPO). Eingaben und
Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei einzureichen; andernfalls kann das Gericht eine Nachfrist ansetzen oder die
notwendigen Kopien auf Kosten der Partei erstellen (Art. 131 ZPO).
Trefferliste
Hier finden Sie eine Verlinkung des Managements auf eine Trefferliste zu Personen mit dem gleichen Namen, die im Handelsregister eingetragen sind.