Auskünfte zu Interfitec AG
Bonitätsauskunft
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Beteiligungsauskunft
Erfahren Sie, an welchen nationalen und internationalen Firmen die Aktiengesellschaft, für die Sie sich interessieren, noch beteiligt ist.Mehr erfahren
Firmendossier als PDF
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Über Interfitec AG
- Interfitec AG mit Sitz in Künten ist eine Aktiengesellschaft aus dem Bereich «Betreiben von Fondsmanagement». Interfitec AG ist aktiv.
- Die Firma wurde am 09.10.1981 gegründet und hat eine Person im Management.
- Unter Meldungen finden Sie alle Handelsregisteränderung, die letzte erfolgte am 21.05.2021.
- Interfitec AG ist im Kanton AG unter der UID CHE-108.014.845 eingetragen.
- Neben der Firma Interfitec AG sind 8 weitere aktive Firmen an der gleichen Adresse eingetragen. Dazu gehören: Bildhauer-Atelier Dänzer, Brockenhaus Schnäpplihuus GmbH, ek-trans GmbH.
Handelsregisterinformationen
Eintrag ins Handelsregister
09.10.1981
Rechtsform
Aktiengesellschaft
Rechtssitz der Firma
Künten
Handelsregisteramt
AG
Handelsregister-Nummer
CH-400.3.004.404-4
UID/MWST
CHE-108.014.845
Branche
Betreiben von Fondsmanagement
Firmenzweck
Beratung in und Vermittlung von Vermögens- und Sachanlagen sowie Vermittlung von Finanzierungen und Versicherungen, Herstellung, Vertrieb und Vermietung von elektronischen Erzeugnissen; kann Lizenzen und Patente übernehmen und verwerten.
Weitere Firmennamen
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Besitzverhältnisse
Beteiligungen
Neueste SHAB-Meldungen: Interfitec AG
Publikationsnummer: HR02-1005189154, Handelsregister-Amt Aargau, (400)
Interfitec AG, in Künten, CHE-108.014.845, Aktiengesellschaft (SHAB Nr. 215 vom 06.11.2013, S.0, Publ. 1165331).
Aktien neu:
50 Namenaktien zu CHF 1'000.00 [bisher: 50 Inhaberaktien zu CHF 1'000.00]. Die Inhaberaktien sind am 1. Mai 2021 von Gesetzes wegen in Namenaktien umgewandelt worden. Die Statuten der Gesellschaft sind noch nicht an die Umwandlung angepasst worden;
die Anpassung muss anlässlich der nächsten Statutenänderung erfolgen.
Publikationsnummer: UV01-0000001852, Handelsregister-Amt Aargau
Rubrik: Gerichtliche Entscheide und Vorladungen im SHAB Unterrubrik: Handelsgerichtsentscheid Publikationsdatum: SHAB 16.02.2021 Voraussichtliches Ablaufdatum: 16.08.2021 Meldungsnummer: Publizierende Stelle Handelsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau Handelsgerichtsentscheid betreffend Verfügung vom 15. Februar 2021 Angaben zum gerichtlichen Entscheid: Verfügung vom 15. Februar 2021 Klägerin ProLitteris, Schweiz. Urheberrechtsgesellschaft für Literatur und bildende Kunst, Genossenschaft, Universitätsstrasse 100, 8006 Zürich Vertreten durch lic. iur. Carmen De La Cruz Böhringer und MLaw Florian Müller, Rechtsanwälte, Landis + Gyr-Strasse 1, 6300 Zug Beklagte Interfitec AG, Fabrikstrasse 3, 5444 Künten Gegenstand Ordentliches Verfahren betreffend Forderung aus Urheberrecht: Reprografie- und Netzwerkvergütungen Der Vizepräsident verfügt: 1. Die Streitsache wird an das Handelsgericht überwiesen. 2. Das Handelsgericht wird wie folgt bestellt: Oberrichter Vetter, Vizepräsident Ersatzrichter Meichssner Handelsrichterin Baumann Gerichtsschreiber Schneuwly Gerichtsschreiber-Stv. Stich
Zustellung an: den Beklagten (via öffentliche Bekanntmachung im SHAB) Aarau, 15. Februar 2021
Handelsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer
Publikationsnummer: UV01-0000001830, Handelsregister-Amt Aargau
Rubrik: Gerichtliche Entscheide und Vorladungen im SHAB Unterrubrik: Handelsgerichtsentscheid Publikationsdatum: SHAB 16.02.2021 Voraussichtliches Ablaufdatum: 16.08.2021 Meldungsnummer: Publizierende Stelle Handelsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau Handelsgerichtsentscheid betreffend HOR.2020.58 Angaben zum gerichtlichen Entscheid: Verfügung vom
- Februar 2021 Klägerin ProLitteris, Schweiz. Urheberrechtsgesellschaft für Literatur und bildende Kunst, Genossenschaft, Universitätsstrasse 100, 8006 Zürich Vertreten durch lic. iur. Carmen De La Cruz Böhringer und MLaw Florian Müller, Rechtsanwälte, Landis + Gyr-Strasse 1, 6300 Zug Beklagte Interfitec AG, Fabrikstrasse 3, 5444 Künten Gegenstand Ordentliches Verfahren betreffend Forderung aus Urheberrecht: Reprografie- und Netzwerkvergütungen Der Vizepräsident zieht in Erwägung: Die Beklagte hat innert angesetzter Frist keine Antwort erstattet. Der Beklagten ist eine kurze Nachfrist anzusetzen (Art. 223 Abs. 1 ZPO). Der Vizepräsident verfügt: Der Beklagten wird eine letzte, nicht erstreckbare Frist bis 11. Februar 2021 für die Erstattung einer schriftlichen Antwort angesetzt. Damit wird die Androhung verbunden, dass bei erneuter Säumnis das Gericht einen Endentscheid fällt, sofern die Angelegenheit spruchreif ist, oder zur Hauptverhandlung vorlädt (Art. 223 Abs. 2 ZPO). Werden die von der Klägerin erhobenen Tatsachenbehauptungen in einer Klageantwort nicht bestritten, gelten sie als unbestritten und können ohne Durchführung einer Hauptverhandlung einem Endentscheid zu Grunde gelegt werden.
Zustellung an: Die Beklagte (via öffentliche Bekanntmachung im SHAB) Aarau, 1. Februar 2021
Handelsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer
Trefferliste
Hier finden Sie eine Verlinkung des Managements auf eine Trefferliste zu Personen mit dem gleichen Namen, die im Handelsregister eingetragen sind.