• IB SWISS IMPORT & EXPORT AG in Liquidation

    ZH
    gelöscht
    Handelsregister-Nr.: CH-020.3.048.832-1
    Branche: Handel (Maschinen)

    Alter der Firma

    -

    Umsatz in CHF

    -

    Kapital in CHF

    -

    Mitarbeiter

    -

    Aktive Marken

    -

    Auskünfte zu IB SWISS IMPORT & EXPORT AG in Liquidation

    *angezeigte Auskünfte sind Beispiele

    Es sind keine Auskünfte verfügbar, da diese Firma gelöscht wurde.

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    Bonitätsauskunft

    Einschätzung der Bonität mit einer Ampel als Risikoindikator und weiteren hilfreichen Firmeninformationen.
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    Wirtschaftsauskunft

    Umfassende Auskunft über die wirtschaftliche Situation der Firma.
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    Zahlungsverhalten

    Beurteilung der Zahlungsmoral aufgrund vergangener Rechnungen.
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    Betreibungsauskunft

    Übersicht über aktuelle und vergangene Betreibungsverfahren.
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    Management

    Es sind keine Personen im Management eingetragen.

    Quelle: SHAB

    Handelsregisterinformationen

    Quelle: SHAB

    Branche

    Handel (Maschinen)

    Firmenzweck

    Die Gesellschaft bezweckt die Lagerung, Logistik, Import, Export, Transport, Verkauf, Herstellung, Reparatur, Unterhalt, Verwaltung und Vermietung von Maschinen (insbesondere automatisierte Maschinen), Fahrzeugen, Luftfahrzeugen sowie von Lebensmitteln (insbesondere Delikatessen), Spirituosen, Tabakwaren und Waren aller Art. In diesem Zusammenhang erbringt die Gesellschaft ferner Beratungsdienstleistungen, insbesondere im Bereich Marketing, Akquisition, Verwaltung und Verkauf sowie Dienstleistungen im Rahmen der Verwaltung von Einrichtungen (facility management). Die Gesellschaft kann im In- und Ausland Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften errichten, sich an anderen Unternehmen beteiligen oder sich mit diesen zusammenschliessen. Zusätzlich kann die Gesellschaft Lizenzen im Franchisesystem vergeben. Die Gesellschaft kann, auch ohne angemessene Gegenleistung, Geschäfte mit oder zugunsten von nahestehenden Personen, insbesondere ihren Aktionären sowie anderen Konzerngesellschaften, tätigen, namentlich Darlehen an diese Personen ausrichten oder Garantien, Bürgschaften, Pfandrechte oder andere Sicherheiten zur Sicherstellung ihrer Verbindlichkeiten stellen. Die Gesellschaft kann im In- und Ausland Grundstücke erwerben, halten, verwalten, belasten und veräussern. Die Gesellschaft kann alle Geschäfte tätigen, Verpflichtungen eingehen und Verträge abschliessen, die geeignet sind, den Gesellschaftszweck und die Entwicklung des Unternehmens zu fördern, oder die direkt oder indirekt damit im Zusammenhang stehen.

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    Revisionsstelle

    Quelle: SHAB

    Frühere Revisionsstelle (1)
    Name Ort Seit Bis
    KBT Revisions AG
    Zürich 22.06.2020 08.12.2022

    Weitere Firmennamen

    Quelle: SHAB

    Frühere und übersetzte Firmennamen

    • IB SWISS IMPORT & EXPORT Ltd. in liquidation
    • IB SWISS IMPORT & EXPORT SA en liquidation
    • IB SWISS IMPORT & EXPORT AG
    • IB SWISS IMPORT & EXPORT SA
    • IB SWISS IMPORT & EXPORT Ltd.
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    Zweigniederlassungen (0)

    Besitzverhältnisse

    Es liegen uns keine Angaben zu den Besitzverhältnissen vor.

    Beteiligungen

    Es liegen uns keine Angaben zu den Beteiligungen vor.

    Neueste SHAB-Meldungen: IB SWISS IMPORT & EXPORT AG in Liquidation

    SHAB 250707/2025 - 07.07.2025
    Kategorien: Löschung

    Publikationsnummer: HR03-1006376382, Handelsregister-Amt Zürich, (20)

    IB SWISS IMPORT & EXPORT AG in Liquidation, in Kloten, CHE-188.373.340, Aktiengesellschaft (SHAB Nr. 123 vom 28.06.2023, Publ. 1005779890). Nachdem kein begründeter Einspruch gegen die Löschung erhoben wurde, wird die Gesellschaft im Sinne von Art. 159a Abs. 1 lit. a HRegV von Amtes wegen gelöscht.

    SHAB 23.05.2023
    Kategorien: Änderung des Firmennamens, Konkurs

    Publikationsnummer: HR02-1005751340, Handelsregister-Amt Zürich

    IB SWISS IMPORT & EXPORT AG, in Kloten, CHE-188.373.340, Aktiengesellschaft (SHAB Nr. 240 vom 09.12.2022, Publ. 1005624145).

    Firma neu:
    IB SWISS IMPORT & EXPORT AG in Liquidation.

    Uebersetzungen der Firma neu:
    (IB SWISS IMPORT & EXPORT SA en liquidation) (IB SWISS IMPORT & EXPORT Ltd. in liquidation). Mit Urteil vom 15.05.2023 hat das Konkursgericht des Bezirksgerichts Bülach über die Gesellschaft mit Wirkung ab dem 15.05.2023, 10.30 Uhr, den Konkurs eröffnet;
    demnach ist die Gesellschaft aufgelöst.

    SHAB 230202/2023 - 02.02.2023
    Kategorien: Andere gesetzliche Publikationen

    Publikationsnummer: UV03-0000000846, Handelsregister-Amt Zürich

    Rubrik: Gerichtliche Entscheide und Vorladungen im SHAB Unterrubrik: Gerichtliche Vorladung Publikationsdatum: SHAB 02.02.2023 Voraussichtliches Ablaufdatum: 02.04.2023 Meldungsnummer: Publizierende Stelle Stadt Kloten, Schaffhauserstrasse 135, 8302 Kloten Gerichtliche Vorladung von IB SWISS IMPORT & EXPORT AG Vorgeladene Partei(en): IB SWISS IMPORT & EXPORT AG CHE-188.373.340 The Circle 6

  • Zürich Die aufgeführte(n) Partei(en) werden hiermit aufgefordert, zur bezeichneten Zeit persönlich (mit oder ohne Vertreter) vor Gericht zu erscheinen. Angaben zur gerichtlichen Vorladung: Geschäftsnummer: GV.2023.00003 Art der Verhandlung: Schlichtungsverhandlung Ort, Datum und Zeit der Verhandlung Friedensrichteramt Kloten Schaffhauserstrasse 135
  • Kloten 23.02.2023, 09:00 Uhr Verhandlungsgegenstand: Forderung von Mathias Bechtel über CHF 2'527.45 Säumnisfolgen: Bei Säumnis der klagenden Partei gilt das Schlichtungsgesuch als zurückgezogen; das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben (Art. 206 Abs. 1 ZPO). Bei Säumnis der beklagten Partei verfährt die Schlichtungsbehörde, wie wenn keine Einigung zu Stande gekommen wäre (Art. 206 Abs. 2 und Art. 209-212 ZPO). Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen kann die Friedensrichterin oder der Friedensrichter einen Urteilsvorschlag unterbreiten oder einen Entscheid fällen. Dies gilt auch bei Reduktion des Streitwertes anlässlich der Verhandlung auf CHF 2000 oder weniger. Der Urteilsvorschlag gilt als angenommen und hat die Wirkungen eines rechtskräftigen Entscheids, wenn ihn keine Partei innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung ablehnt (Art. 211 Abs. 1 ZPO). Einen Entscheid fällt die Schlichtungsbehörde gestützt auf die Akten und die Vorbringen der anwesenden Partei. Bei Säumnis beider Parteien wird das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben (Art.
  • Abs. 3 ZPO). Ergänzende rechtliche Hinweise:
    1. Ist eine Partei zum persönlichen Erscheinen verpflichtet, so kann sie sich von einer Rechtsbeiständin, einem Rechtsbeistand oder einer Vertrauensperson begleiten lassen (Art. 204 Abs. 2 ZPO). Die Schlichtungsbehörde ist sowohl über eine Vertretung als auch über eine Begleitung rechtzeitig vor der Verhandlung zu orientieren.
    2. Die Verschiebung einer Verhandlung wird nur aus zureichenden Gründen auf schriftliches Gesuch hin bewilligt. Verschiebungsgesuche können abgelehnt werden, wenn sie nicht sofort nach Kenntnis der Verhinderung gestellt und genügend durch Urkunden wie Bestätigungen o.ä. belegt werden (Art. 135 ZPO).
    3. Verhinderung wegen Krankheit, Alter oder aus ähnlichen zwingenden Gründen (beispielsweise Militärdienst) ist der Schlichtungsbehörde sofort mitzuteilen. Im Krankheitsfall ist unverzüglich ein ärztliches Zeugnis einzureichen, das eine Verhandlungsunfähigkeit bescheinigt. In allen übrigen Fällen sind Belege einzureichen, die den wichtigen Grund ausweisen (Art. 135 ZPO). In diesen Fällen wird der betreffenden Partei auf Gesuch hin das persönliche Erscheinen mittels Verfügung erlassen und sie kann sich vertreten lassen (Art. 204 Abs. 3 lit. b ZPO).
    4. Adressänderungen sind der Schlichtungsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Andernfalls sind Zustellungen an die letztbekannte Adresse rechtswirksam (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO).
    5. Fremdsprachige Parteien haben der Schlichtungsbehörde unverzüglich mitzuteilen, wenn sie eine dolmetschende Person benötigen.
    6. Nichterscheinen kann von der Schlichtungsbehörde mit Ordnungsbusse geahndet werden.
    7. Diese Vorladung ist zur Verhandlung mitzubringen.
    8. Eingaben an die Schlichtungsbehörde müssen die Geschäftsnummer enthalten (die Nummer dieses Geschäfts lautet: GV.2022.00166 ).
    9. Im weiteren Verlauf des Verfahrens gilt eine Zustellung durch die Schlichtungsbehörde (eingeschriebene Post), die von einer Partei nicht abgeholt wird, dennoch am siebten Tag nach dem Zustellungsversuch als zugestellt (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Die

    Schlichtungsbehörde wird keine weiteren Zustellungsversuche mehr vornehmen. Die Parteien müssen deshalb bei Abwesenheiten für die Entgegennahme/Umleitung der
    Post sorgen.

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