Auskünfte zu Grewa-Tech GmbH in Liquidation
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Über Grewa-Tech GmbH in Liquidation
- Grewa-Tech GmbH in Liquidation aus Gebenstorf ist im Bereich «Betreiben von Architektur- und Ingenieurbüros» tätig und in Liquidation.
- Das Management der Firma Grewa-Tech GmbH in Liquidation besteht aus einer Person.
- Die letzte Änderung im Handelsregister erfolgte am 02.10.2024. Alle Handelsregistereinträge können unter der Rubrik Meldungen abgerufen und als PDF gespeichert werden.
- Die Firma Grewa-Tech GmbH in Liquidation ist unter der UID CHE-112.274.800 eingetragen.
Handelsregisterinformationen
Eintrag ins Handelsregister
15.03.2005
Rechtsform
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Rechtssitz der Firma
Gebenstorf
Handelsregisteramt
AG
Handelsregister-Nummer
CH-241.4.004.776-3
UID/MWST
CHE-112.274.800
Branche
Betreiben von Architektur- und Ingenieurbüros
Firmenzweck
Die Gesellschaft bezweckt Dienstleistungen im Bereich von Baudienstleistungen, Planungen und Ausführungen von Gesamtprojekten. Die Gesellschaft kann Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften im In- und Ausland errichten und sich an anderen Unternehmen im ln- und Ausland beteiligen sowie alle Geschäfte tätigen, die direkt oder indirekt mit ihrem Zweck in Zusammenhang stehen. Die Gesellschaft kann im ln- und Ausland Grundeigentum erwerben, belasten, veräussern und verwalten. Sie kann auch Finanzierungen für eigene oder fremde Rechnung vornehmen sowie Garantien und Bürgschaften für Tochtergesellschaften und Dritte eingehen.
Weitere Firmennamen
Frühere und übersetzte Firmennamen
- Grewa-Tech GmbH
Zweigniederlassungen (0)
Besitzverhältnisse
Beteiligungen
Neueste SHAB-Meldungen: Grewa-Tech GmbH in Liquidation
Publikationsnummer: HR02-1006143727, Handelsregister-Amt Aargau, (400)
Grewa-Tech GmbH in Liquidation, in Gebenstorf, CHE-112.274.800, Gesellschaft mit beschränkter Haftung (SHAB Nr. 21 vom 31.01.2024, Publ. 1005948884). Das Konkursverfahren wurde mit Verfügung des Gerichtspräsidiums Baden vom 19.09.2024 mangels Aktiven eingestellt.
Publikationsnummer: KK03-0000055867, Handelsregister-Amt Aargau
Rubrik: Konkurse Unterrubrik: Einstellung des Konkursverfahrens Publikationsdatum: SHAB 25.09.2024 Zusätzliche Publikationen: KABAG 25.09.2024 Öffentlich einsehbar bis: 25.09.2029 Meldungsnummer: Publizierende Stelle Konkursamt Aargau, Obere Vorstadt 37, 5000 Aarau Einstellung des Konkursverfahrens Grewa-Tech GmbH Schuldner: Grewa-Tech GmbH CHE-112.274.800 Geeligstrasse 6
Kontaktstelle: Konkursamt Aargau, Obere Vorstadt 37, 5000 Aarau Bemerkungen:
MH
Publikationsnummer: UV04-0000001119, Handelsregister-Amt Aargau
Rubrik: Gerichtliche Entscheide und Vorladungen im SHAB Unterrubrik: Weitere Bekanntmachung Publikationsdatum: SHAB 29.02.2024 Öffentlich einsehbar bis: 29.08.2024 Meldungsnummer: Publizierende Stelle Bezirksgericht Baden - Gerichtspräsidium 4, Mellingerstrasse 2a, 5400 Baden Entscheid vom 19. Februar 2024 / SZ.2023.375 Gerichtsentscheid: Besetzung: Gerichtspräsidentin Gabriella Fehr, Gerichtsschreiber i.V. Florian Waller Betroffene: Grewa-Tech GmbH, Geeligstrasse 6, 5412 Gebenstorf Gegenstand: Summarisches Verfahren betreffend Organisationsmangel Die Gerichtspräsidentin erkennt: 1. Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: die Betroffene (Publikation im SHAB) Hinweise zum Entscheiddispositiv (Art. 239 Abs. 2 ZPO) Die Parteien können innert 10 Tagen seit Zustellung dieses Dispo¬sitivs beim Präsidenten des Bezirksgerichts Baden mit schriftlicher Eingabe eine schriftliche Begründung ver¬lan¬gen. Die Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Wird eine Begründung verlangt, so hemmt dies die Rechtskraft und die Voll¬streckbarkeit des Entscheides nicht. Das Obergericht kann die Vollstreckbarkeit
jedoch auf¬schieben, wenn der Entscheid nach Zustellung der schriftlichen Be¬gründung angefochten wird (Art. 315 Abs. 4 ZPO bzw. Art. 325 Abs. 1 und 2 ZPO). Bezirksgericht Baden
Präsidium des Zivilgerichts