• Glatt-Lack AG

    ZH
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    Handelsregister-Nr.: CH-020.3.910.489-2
    Branche: Handel und Reparatur von Automobilen und Motorrädern

    Alter der Firma

    40 Jahre

    Umsatz in CHF

    PremiumPremium

    Kapital in CHF

    100'000

    Mitarbeiter

    PremiumPremium

    Aktive Marken

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    Auskünfte zu Glatt-Lack AG

    *angezeigte Auskünfte sind Beispiele
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    Bonitätsauskunft

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    Zahlungsverhalten

    Beurteilung der Zahlungsmoral aufgrund vergangener Rechnungen.
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    Betreibungsauskunft

    Übersicht über aktuelle und vergangene Betreibungsverfahren.
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    Beteiligungsauskunft

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    Über Glatt-Lack AG

    • Glatt-Lack AG mit Sitz in Glattbrugg ist aktiv. Glatt-Lack AG ist im Bereich «Handel und Reparatur von Automobilen und Motorrädern» tätig.
    • Glatt-Lack AG wurde am 12.03.1985 gegründet.
    • Unter Meldungen finden Sie alle Handelsregisteränderung, die letzte erfolgte am 22.09.2025.
    • Die im Handelsregister ZH eingetragene UID lautet CHE-103.053.720.

    Handelsregisterinformationen

    Quelle: SHAB

    Branche

    Handel und Reparatur von Automobilen und Motorrädern

    Firmenzweck

    Die Gesellschaft bezweckt Fahrzeugreparaturen, inkl. Spengler- und Lackarbeiten. Die Gesellschaft kann Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften im In- und Ausland errichten und sich an anderen Unternehmen im In- und Ausland beteiligen sowie alle Geschäfte tätigen, die direkt oder indirekt mit ihrem Zweck in Zusammenhang stehen. Die Gesellschaft kann im In- und Ausland Grundeigentum erwerben, belasten, veräussern und verwalten. Sie kann auch Finanzierungen für eigene oder fremde Rechnung vornehmen sowie Garantien und Bürgschaften für Tochtergesellschaften und Dritte eingehen.

    Passen Sie den Firmenzweck mit wenigen Klicks an.

    Revisionsstelle

    Quelle: SHAB

    Frühere Revisionsstelle (1)
    Name Ort Seit Bis
    Sutter Kontroll AG
    Zürich <2004 08.01.2009

    Weitere Firmennamen

    Quelle: SHAB

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    Zweigniederlassungen (0)

    Besitzverhältnisse

    Es liegen uns keine Angaben zu den Besitzverhältnissen vor.

    Beteiligungen

    Es liegen uns keine Angaben zu den Beteiligungen vor.

    Neueste SHAB-Meldungen: Glatt-Lack AG

    SHAB 250922/2025 - 22.09.2025
    Kategorien: Andere gesetzliche Publikationen

    Publikationsnummer: UV03-0000001572, Handelsregister-Amt Zürich

    Rubrik: Gerichtliche Entscheide und Vorladungen im SHAB Unterrubrik: Gerichtliche Vorladung Publikationsdatum: SHAB 22.09.2025 Öffentlich einsehbar bis: 22.03.2026 Meldungsnummer: Publizierende Stelle Stadt Opfikon, Oberhauserstrasse 25, 8152 Glattbrugg Gerichtliche Vorladung von Glatt-Lack AG Vorgeladene Partei(en): Glatt-Lack AG CHE-103.053.720 Fabrikstrasse 18

  • Opfikon Die aufgeführte(n) Partei(en) werden hiermit aufgefordert, zur bezeichneten Zeit persönlich (mit oder ohne Vertreter) vor dem Friedensrichteramt Opfikon zu erscheinen. Angaben zur gerichtlichen Vorladung: Geschäftsnummer: IA250167-T Art der Verhandlung: Schlichtungsverhandlung Ort, Datum und Zeit der Verhandlung Friedensrichteramt Opfikon, Oberhauserstr. 25, 8152 Glattbrugg. 15.10.2025, 14:00 Uhr Verhandlungsgegenstand: Forderung aus Arbeitsvertrag Säumnisfolgen: Bleibt die klagende Partei persönlich der Verhandlung unentschuldigt fern, gilt das Schlichtungsgesuch als zurückgezogen und das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben (Art. 206 Abs. 1 ZPO). Bleibt die beklagte Partei persönlich der Verhandlung unentschuldigt fern, wird entweder die Klagebewilligung erteilt (Art. 206 Abs. 2 ZPO) oder es kann bis zu einem Streitwert von CHF 10'000.- ein Entscheidvorschlag unterbreitet oder auf Antrag der klagenden Partei bis zu einem Streitwert von CHF 2'000.- (auch in Abwesenheit der beklagten Partei) ein Entscheid gefällt werden. Dies gilt auch bei Reduktion des Streitwerts anlässlich der Schlichtungsverhandlung auf CHF 10'000.- oder weniger (Entscheidvorschlag) bzw. CHF 2'000.- oder weniger (Entscheid). Die Schlichtungsbehörde stellt bei einem allfälligen Entscheidvorschlag bzw. Entscheid auf die Akten und die Vorbringen der anwesenden klagenden Partei ab. Bleiben beide Parteien persönlich der Verhandlung unentschuldigt fern, wird das
    Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben (Art. 206 Abs. 3 ZPO). Nichterscheinen kann von der Schlichtungsbehörde mit Ordnungsbusse bis CHF 1'000.-
    geahndet werden (Art. 206 Abs. 4 ZPO).

  • SHAB 250922/2025 - 22.09.2025
    Kategorien: Andere gesetzliche Publikationen

    Publikationsnummer: UV03-0000001573, Handelsregister-Amt Zürich

    Rubrik: Gerichtliche Entscheide und Vorladungen im SHAB Unterrubrik: Gerichtliche Vorladung Publikationsdatum: SHAB 22.09.2025 Öffentlich einsehbar bis: 22.03.2026 Meldungsnummer: Publizierende Stelle Stadt Opfikon, Oberhauserstrasse 25, 8152 Glattbrugg Gerichtliche Vorladung von Glatt-Lack AG Vorgeladene Partei(en): Glatt-Lack AG CHE-103.053.720 Fabrikstrasse 18

  • Opfikon Die aufgeführte(n) Partei(en) werden hiermit aufgefordert, zur bezeichneten Zeit persönlich (mit oder ohne Vertreter) vor Gericht zu erscheinen. Angaben zur gerichtlichen Vorladung: Geschäftsnummer: IA250160-T Art der Verhandlung: Schlichtungsverhandlung Ort, Datum und Zeit der Verhandlung Friedensrichteramt Opfikon, Oberhauserstr. 25, 8152 Glattbrugg. 14.10.2025, 16:00 Uhr Verhandlungsgegenstand: Forderung aus Arbeitsvertrag Säumnisfolgen: Bleibt die klagende Partei persönlich der Verhandlung unentschuldigt fern, gilt das Schlichtungsgesuch als zurückgezogen und das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben (Art. 206 Abs. 1 ZPO). Bleibt die beklagte Partei persönlich der Verhandlung unentschuldigt fern, wird entweder die Klagebewilligung erteilt (Art. 206 Abs. 2 ZPO) oder es kann bis zu einem Streitwert von CHF 10'000.- ein Entscheidvorschlag unterbreitet oder auf Antrag der klagenden Partei bis zu einem Streitwert von CHF 2'000.- (auch in Abwesenheit der beklagten Partei) ein Entscheid gefällt werden. Dies gilt auch bei Reduktion des Streitwerts anlässlich der Schlichtungsverhandlung auf CHF 10'000.- oder weniger (Entscheidvorschlag) bzw. CHF 2'000.- oder weniger (Entscheid). Die Schlichtungsbehörde stellt bei einem allfälligen Entscheidvorschlag bzw. Entscheid auf die Akten und die Vorbringen der anwesenden klagenden Partei ab. Bleiben beide Parteien persönlich der Verhandlung unentschuldigt fern, wird das
    Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben (Art. 206 Abs. 3 ZPO). Nichterscheinen kann von der Schlichtungsbehörde mit Ordnungsbusse bis CHF 1'000.-
    geahndet werden (Art. 206 Abs. 4 ZPO).

  • SHAB 210528/2021 - 28.05.2021
    Kategorien: Änderung am Kapital

    Publikationsnummer: HR02-1005195127, Handelsregister-Amt Zürich, (20)

    Glatt-Lack AG, in Opfikon, CHE-103.053.720, Aktiengesellschaft (SHAB Nr. 5 vom 09.01.2009, S.26, Publ. 4816710).

    Aktien neu:
    100 Namenaktien zu CHF 1'000.00 [bisher: 100 Inhaberaktien zu CHF 1'000.00]. Die Inhaberaktien sind am 01.05.2021 von Gesetzes wegen in Namenaktien umgewandelt worden. Die Statuten der Gesellschaft sind noch nicht an die Umwandlung angepasst worden;
    die Anpassung muss anlässlich der nächsten Statutenänderung erfolgen.

    Trefferliste

    Hier finden Sie eine Verlinkung des Managements auf eine Trefferliste zu Personen mit dem gleichen Namen, die im Handelsregister eingetragen sind.

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