Auskünfte zu Dornbusch Medien AG in Liquidation
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Beteiligungsauskunft
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Über Dornbusch Medien AG in Liquidation
- Dornbusch Medien AG in Liquidation ist aktuell in Liquidation und in der Branche Betreiben eines Verlagswesens (analog/digital) tätig. Der Sitz liegt in Dättwil AG.
- Dornbusch Medien AG in Liquidation hat eine Person im Management.
- Die letzte Handelsregisteränderung erfolgte am 25.11.2022. Unter Meldungen finden Sie alle Änderungen.
- Die Firma ist im Handelsregister AG mit der UID CHE-106.472.065 eingetragen.
- Unternehmen mit der gleichen Adresse: Die Medien AG - achtsame Publizistik SDFF, Sauna World AG.
Handelsregisterinformationen
Eintrag ins Handelsregister
01.06.1989
Rechtsform
Aktiengesellschaft
Rechtssitz der Firma
Baden
Handelsregisteramt
AG
Handelsregister-Nummer
CH-400.3.016.213-3
UID/MWST
CHE-106.472.065
Branche
Betreiben eines Verlagswesens (analog/digital)
Firmenzweck
Konzeption, Produktion, Herausgabe und Vermarktung von Medien aller Art sowie den Handel mit Waren aller Art, insbesondere in den Bereichen Konsumgütern, Medien, Kultur und Information; kann Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften errichten und sich an anderen Unternehmen beteiligen sowie alle Geschäfte tätigen, die direkt oder indirekt mit ihrem Zweck in Zusammenhang stehen. Die Gesellschaft kann Grundeigentum erwerben, belasten, veräussern und verwalten. Sie kann auch Finanzierungen für eigene oder fremde Rechnung vornehmen sowie Garantien und Bürgschaften für Tochtergesellschaften und Dritte eingehen.
Revisionsstelle
Frühere Revisionsstelle (4)
Name | Ort | Seit | Bis | |
---|---|---|---|---|
Triflex Treuhand AG | Aarau | 05.07.2019 | 23.08.2021 | |
Partner Treuhand AG, Luzern | Luzern | 23.07.2008 | 03.07.2014 | |
Equitest AG Treuhand und Wirtschaftsprüfungen | Wettingen | 16.09.2004 | 22.07.2008 |
Weitere Firmennamen
Frühere und übersetzte Firmennamen
- Dornbusch Medien AG
- CAT Medien AG
- PM Walter Verlag AG
Zweigniederlassungen (0)
Besitzverhältnisse
Beteiligungen
Neueste SHAB-Meldungen: Dornbusch Medien AG in Liquidation
Publikationsnummer: HR02-1005613218, Handelsregister-Amt Aargau
Dornbusch Medien AG, in Baden, CHE-106.472.065, Aktiengesellschaft (SHAB Nr. 167 vom 30.08.2022, Publ. 1005550689).
Firma neu:
Dornbusch Medien AG in Liquidation. Der zur gerichtlichen Genehmigung vorgelegte Nachlassvertrag wird nicht bestätigt. Mit Verfügung des Gerichtspräsidiums Baden vom 26.10.2022 ist über diese Gesellschaft mit Wirkung ab dem 26.10.2022, 10.00 Uhr, der Konkurs eröffnet worden.
Ausgeschiedene Personen und erloschene Unterschriften:
Gross, Marcel, von Zurzach, in Zollikon, Sachwalter.
Publikationsnummer: KK01-0000025872, Handelsregister-Amt Aargau
Rubrik: Konkurse Unterrubrik: Vorläufige Konkursanzeige Publikationsdatum: SHAB 21.11.2022 Zusätzliche Publikationen: KABAG 21.11.2022 Voraussichtliches Ablaufdatum: 21.11.2027 Meldungsnummer: Publizierende Stelle Konkursamt Aargau Amtsstelle Baden, Oberstadtstrasse 9, 5400 Baden Vorläufige Konkursanzeige Dornbusch Medien AG Schuldner: Dornbusch Medien AG CHE-106.472.065 Täfernstrasse 3
Ergänzende rechtliche Hinweise: Dritte, die Vermögen der konkursiten Person verwahren oder bei denen diese Guthaben
hat, haben sich beim Konkursamt zu melden (Art. 222 SchKG)./DK
Publikationsnummer: UV04-0000000662, Handelsregister-Amt Aargau
Rubrik: Gerichtliche Entscheide und Vorladungen im SHAB Unterrubrik: Weitere Bekanntmachung Publikationsdatum: SHAB 31.10.2022 Voraussichtliches Ablaufdatum: 30.04.2023 Meldungsnummer: Publizierende Stelle Bezirksgericht Baden, Mellingerstrasse 2a, 5400 Baden Entscheid vom 26. Oktober 2022 Gerichtsentscheid: Besetzung: Gerichtspräsident Peyer Gerichtsschreiber i.V. Iten Gesuchstellerin Dornbusch Medien AG in Nachlassliquidation, Täfernstrasse 3, 5405 Dättwil AG , vertreten durch Dr. iur. Robert Simmen, Rechtsanwalt, Klosbachstrasse 103, 8032 Zürich definitiver Sachwalter: lic. iur. LL.M. Marcel Gross, Rechtsanwalt, c/o DGS. Rechtsanwälte | Steuerexperten, Kreuzstrasse 26, Postfach, 8024 Zürich Gläubiger Fabian Egger, Eggstrasse 12A, 5413 Birmenstorf AG Gläubigerin Petra Egger, Eggstrasse 12A, 5413 Birmenstorf AG Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Bewilligung definitive Nachlassstundung / Aufhebung der Nachlassstundung Der Gerichtspräsident erkennt: 1. Der zur gerichtlichen Genehmigung vorgelegte Nachlassvertrag wird nicht bestätigt. 2. 2.1. Der mit Entscheid vom 23. November 2021 eingesetzte definitive Sachwalter, Marcel Gross, c/o DGS. Rechtsanwälte | Steuerexperten, Kreuzstrasse 26, Postfach, 8024 Zürich, wird aus seinem Amt entlassen. 2.2 (...) 3. Über die Dornbusch Medien AG in Nachlassliquidation, Täfernstrasse 3, 5405 Dättwil AG, wird mit dem Tage des Eintritts der Vollstreckbarkeit von vorgenannter DispositivZiff. 1 hiervor, 10:00 Uhr, der Konkurs eröffnet. 4. - 6. (...) Publikation von Ziff. 1, 2.1 und 3 dieses Entscheides mit Rechtsmittelbelehrung durch das Gericht im Schweizerischen Handelsamtsblatt und im Amtsblatt des Kantons Aargau Rechtsmittelbelehrung (Art. 319 ff. ZPO) Dieser Entscheid kann innert 10 Tagen seit seiner Zustellung beim Obergericht, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, mit Beschwerde angefochten werden. Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gerügt werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Es ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 321 Abs. 3 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Obergericht und für jede Gegenpartei einzureichen (Art. 131 ZPO). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die Betreibungsferien gelten nicht. Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides. Das Obergericht kann die Vollstreckbarkeit jedoch anordnen (Art. 307 i.V.m.
Art. 325 Abs. 1 und 2 ZPO). Ein entsprechender Antrag wäre mit der Beschwerde zu stellen. Baden, 26. Oktober 2022
Präsidium1 des Zivilgerichts Baden