Auskünfte zu Dino Art Grossmann design style development
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Über Dino Art Grossmann design style development
- Dino Art Grossmann design style development ist eine Einzelfirma mit Sitz in Unterseen. Dino Art Grossmann design style development gehört zur Branche «Herstellung medizinischer Güter» und ist aktuell aktiv.
- Im Management ist eine aktive Person eingetragen. Gegründet wurde die Firma am 20.11.2014.
- Der Handelsregistereintrag der Firma wurde zuletzt am 22.06.2017 angepasst. Unter Meldungen sind alle bisherigen Handelsregistereinträge abrufbar.
- Die Firma ist im Handelsregister BE mit der UID CHE-156.653.605 eingetragen.
- INTERREINIGUNGEN AG, Perron Immobilien GmbH sind an derselben Adresse eingetragen.
Handelsregisterinformationen
Eintrag ins Handelsregister
20.11.2014
Rechtsform
Einzelfirma
Rechtssitz der Firma
Unterseen
Handelsregisteramt
BE
Handelsregister-Nummer
CH-036.1.062.027-9
UID/MWST
CHE-156.653.605
Branche
Herstellung medizinischer Güter
Firmenzweck
Design, Style und Entwicklung von Produkten.
Weitere Firmennamen
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Besitzverhältnisse
Beteiligungen
Neueste SHAB-Meldungen: Dino Art Grossmann design style development
Publikationsnummer: 3588951, Handelsregister-Amt Bern
"EINMALIGE VERÖFFENTLICHUNG
Verfügung Zivilverfahren Grossmann Dino Art, EF: Dino Art Grossmann, design style development, Eichzun 4 c, Postfach 140, 3800 Unterseen, Kläger gegen Linnenbank John, Einzelunternehmen: Optical Art, De Kinderbrillen Winkel ""fiets op je Neus"", Lijnmarkt 40, NL-3511 KJ Utrecht, Niederlande, Beklagte betreffend Forderung Die Gerichtspräsidentin verfügt:
- Nachdem die beklagte Partei innert der ihr angesetzten Frist keine Stellungnahme eingereicht hat, wird ihr eine Nachfrist bis 10. Juli 2017 angesetzt, um eine schriftliche Stellungnahme samt allfälligen Beilagen einzureichen (Art. 223 Abs. 1 ZPO). Die Stellungnahme und allfällige Beilagen sind in zwei Exemplaren einzureichen, und die Beilagen sind nummeriert in einem Beilagenverzeichnis aufzuführen. Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Eingaben per Fax und E-Mail sind nicht rechtsgültig und haben keine fristwahrende Wirkung.
- Nach unbenützter Frist trifft das Gericht ohne Durchführung einer Verhandlung einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist (Art. 223 Abs. 2 ZPO). In diesem Fall gelten die in der Klage erhobenen Tatsachenbehauptungen der klagenden Partei als unbestritten, und das Gericht kann diese dem Entscheid zu Grunde legen.
- Zu eröffnen: ' der beklagten Partei, durch Publikation im SHAB Mitzuteilen: ' der klagenden Partei mit A-Post Regionalgericht Oberland Zivilabteilung Die Gerichtspräsidentin: Meyes Hinweise: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Eingaben per Fax und E-Mail sind nicht rechtsgültig und haben keine fristwahrende Wirkung. Unter bestimmten Voraussetzungen können Eingaben elektronisch erfolgen. Genauere Angaben hierzu finden Sie auf der Internetseite der Berner Justiz (http://www.justice.be.ch/elektronische-eingaben).
Bei Eingaben ist jeweils die Dossiernummer (CIV 16 1059) anzugeben.
"
Publikationsnummer: 3531521, Handelsregister-Amt Bern
EINMALIGE VERÖFFENTLICHUNG
Fristansetzung Klageantwort Zivilverfahren DinoArtGrossmann, design style development, Eichzun 4C,
- Der Gerichtskostenvorschuss der klagenden Partei von CHF 650.00 ist am 20. Mai 2016 beim Regionalgericht Oberland eingegangen.
- Ein Doppel der Klage samt Beilagen wird der beklagten Partei zugestellt.
- Der beklagten Partei wird eine Frist von 21 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung angesetzt, um eine Stellungnahme samt allfälligen Beilagen einzureichen. Die Stellungnahme und allfällige Beilagen sind mindestens in zwei Exemplaren einzureichen und die Beilagen sind nummeriert in einem Beilagenverzeichnis aufzuführen.
- Zu eröffnen: ' der beklagten Partei, unter Zustellung der Klageschrift (LSI mit Rückschein, Ausland) ' der klagenden Partei (A-Post) Regionalgericht Oberland Zivilabteilung
Die Gerichtspräsidentin: Meyes
Publikationsnummer: 3523843, Handelsregister-Amt Bern, (36)
Dino Art Grossmann design style development, in Unterseen, CHE-156.653.605, Einzelunternehmen (SHAB Nr. 44 vom 03.03.2017, Publ. 3382063). Da der Inhaber den Geschäftsbetrieb weiterführt, sind die Voraussetzungen für eine Löschung gemäss Art. 159 Abs. 5 lit. a HRegV nicht erfüllt. Die Eintragung bleibt folgedessen bestehen.