• Dachtechniker Arifi GmbH in Liquidation

    AG
    gelöscht
    Handelsregister-Nr.: CH-400.4.037.299-4
    Branche: Sonstige Bautätigkeit

    Alter der Firma

    -

    Umsatz in CHF

    -

    Kapital in CHF

    -

    Mitarbeiter

    -

    Aktive Marken

    -

    Auskünfte zu Dachtechniker Arifi GmbH in Liquidation

    *angezeigte Auskünfte sind Beispiele

    Es sind keine Auskünfte verfügbar, da diese Firma gelöscht wurde.

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    Bonitätsauskunft

    Einschätzung der Bonität mit einer Ampel als Risikoindikator und weiteren hilfreichen Firmeninformationen.
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    Wirtschaftsauskunft

    Umfassende Auskunft über die wirtschaftliche Situation der Firma.
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    Zahlungsverhalten

    Beurteilung der Zahlungsmoral aufgrund vergangener Rechnungen.
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    Betreibungsauskunft

    Übersicht über aktuelle und vergangene Betreibungsverfahren.
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    Firmendossier als PDF

    Kontaktinformationen, Veränderungen, Umsatz- und Mitarbeiterzahlen, Management, Besitzverhältnisse, Beteiligungsstruktur und weitere Firmendaten.
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    Management

    Es sind keine Personen im Management eingetragen.

    Quelle: SHAB

    Handelsregisterinformationen

    Quelle: SHAB

    Branche

    Sonstige Bautätigkeit

    Firmenzweck

    Betrieb einer Spenglerei für Flachbedachungen und Dachunterhalt; kann Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften errichten, sich an anderen Unternehmen beteiligen, Grundeigentum erwerben, belasten, veräussern und verwalten, Finanzierungen für eigene oder fremde Rechnung vornehmen sowie Garantien und Bürgschaften für Tochtergesellschaften und Dritte eingehen.

    Passen Sie den Firmenzweck mit wenigen Klicks an.

    Weitere Firmennamen

    Quelle: SHAB

    Frühere und übersetzte Firmennamen

    • Dachtechniker Arifi GmbH
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    Zweigniederlassungen (0)

    Besitzverhältnisse

    Es liegen uns keine Angaben zu den Besitzverhältnissen vor.

    Beteiligungen

    Es liegen uns keine Angaben zu den Beteiligungen vor.

    Neueste SHAB-Meldungen: Dachtechniker Arifi GmbH in Liquidation

    SHAB 76/2018 - 20.04.2018
    Kategorien: Konkurs

    Publikationsnummer: 4185845, Handelsregister-Amt Aargau

    1. Schuldnerin: Dachtechniker Arifi GmbH, Würenloserstrasse 1, 8956 Killwangen
    2. Datum der Konkurseröffnung: 16.04.2018 Hinweis: Die Publikation betreffend Art, Verfahren und Eingabefrist usw. erfolgt später.
    3. Bemerkungen: Dritte, die Vermögen der konkursiten Person verwahren oder bei denen diese Guthaben hat, haben sich beim Konkursamt zu melden (Art. 222 SchKG)./SA

    Konkursamt Aargau Amtsstelle Baden 5402 Baden

    SHAB 3/2018 - 05.01.2018
    Kategorien: Andere gesetzliche Publikationen

    Publikationsnummer: 3967741, Handelsregister-Amt Aargau

    EINMALIGE VERÖFFENTLICHUNG
    Zustellung einer Vorladung Klägerin Bütikofer Betonbohren und Fräsen, Untere Lenzstrasse 17,

  • Reinach AG Beklagte Dachtechniker Arifi GmbH, Würenloserstrasse 1,
  • Killwangen Gegenstand Vereinfachtes Verfahren betreffend Forderung Sie werden als Beklagte zur Hauptverhandlung vorgeladen vor dem Präsidium des Zivilgerichts Baden, Mellingerstrasse 2a,
  • Baden. Datum/Zeit: Donnerstag, 18. Januar 2018, Uhr. Bitte beigefügte Hinweise beachten! Erscheinungspflicht und Säumnisfolgen Erscheinungspflicht Wer zur Befragung als Partei oder als Zeuge vorgeladen ist, hat der Vorladung Folge zu leisten (Art. 160 Abs. 1 Zivilprozessordnung, ZPO). Wer verhindert ist, einer Vorladung Folge zu leisten, hat dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen. Die Verhinderung ist schriftlich zu begründen und soweit möglich zu belegen. Säumnisfolgen für Zeuginnen und Zeugen Leistet die Zeugin oder der Zeuge der Vorladung unentschuldigt keine Folge, so kann das Gericht eine Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken und überdies die polizeiliche Vorführung anordnen (Art.
  • Abs. 1 ZPO). Der nicht oder zu spät erschienenen Person können zudem die durch die Säumnis verursachten Prozesskosten auferlegt werden (Art. 108 ZPO). Säumnisfolgen für Parteien Erscheint eine Partei nicht zum festgesetzten Zeitpunkt zur Verhandlung, wird diese gleichwohl durchgeführt. Das Gericht legt seinem Entscheid die bisherigen Eingaben der Parteien und die Vorbringen der an der Verhandlung anwesenden Parteien zu Grunde (Art. 234 Abs. 1 ZPO). Wurde die Partei zur Befragung vorgeladen, so berücksichtigt das Gericht ihre Säumnis bei der Beweiswürdigung (Art. 164 ZPO). Vorbehalten bleiben weitere Beweiserhebungen, wenn der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist oder an der Richtigkeit einer nicht streitigen Tatsache erhebliche Zweifel bestehen (Art. 153 ZPO). Erscheint keine Partei zur Verhandlung, kann das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben werden. In diesem Fall werden die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte auferlegt (Art. 234 Abs. 2 ZPO). Diese Vorladung wird der Beklagten gemäss Art. 141 Abs. 1 lit. c ZPO hiermit öffentlich zugestellt. Baden, 4. Januar 2018
    Bezirksgerichts Baden, Präsidium des Zivilgerichts, 5400 Baden

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