• Atex GmbH in Liquidation

    AG
    in Liquidation
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    Handelsregister-Nr.: CH-400.4.452.645-0
    Branche: Erbringen von IT-Dienstleistungen

    Eingetragen seit

    2 Jahre

    Umsatz in CHF

    PremiumPremium

    Kapital in CHF

    20'000

    Mitarbeiter

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    Aktive Marken

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    Auskünfte zu Atex GmbH in Liquidation

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    Bonitätsauskunft

    Einschätzung der Bonität mit einer Ampel als Risikoindikator und weiteren hilfreichen Firmeninformationen.
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    Wirtschaftsauskunft

    Umfassende Auskunft über die wirtschaftliche Situation der Firma.
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    Zahlungsverhalten

    Beurteilung der Zahlungsmoral aufgrund vergangener Rechnungen.
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    Betreibungsauskunft

    Übersicht über aktuelle und vergangene Betreibungsverfahren.
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    Über Atex GmbH in Liquidation

    • Atex GmbH in Liquidation hat den Sitz in Klingnau, ist in Liquidation und im Bereich «Erbringen von IT-Dienstleistungen» tätig.
    • Atex GmbH in Liquidation wurde am 21.03.2023 in das Handelsregister eingetragen.
    • Die Firma hat ihren Handelsregistereintrag zuletzt am 17.09.2025 angepasst. Alle bisherigen Handelsregistereinträge sind unter Meldungen verfügbar.
    • Die Firma ist im Handelsregister AG mit der UID CHE-228.969.989 eingetragen.

    Handelsregisterinformationen

    Quelle: SHAB

    Branche

    Erbringen von IT-Dienstleistungen

    Firmenzweck

    Die Gesellschaft bietet Produkte und Dienstleistungen im Bereich der Informations-, Computer- und Kommunikationstechnologie, die Ausführung von Heizungs-, Lüftungs-, Kälte- und Sanitärinstallationen sowie Marketing und Know-How-Beratung an. Sie betreibt Import und Export, kann Patente, Urheberrechte, Marken und andere Immaterialgüterrechte sowie Lizenzen aller Art erwerben, halten, veräussern und erteilen. Die Gesellschaft kann Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften im In- und Ausland errichten und sich an anderen Unternehmen im In- und Ausland beteiligen sowie alle Geschäfte tätigen, die direkt oder indirekt mit ihrem Zweck in Zusammenhang stehen. Die Gesellschaft kann im In- und Ausland Grundeigentum erwerben, belasten, veräussern und verwalten. Sie kann auch Finanzierungen für eigene oder fremde Rechnung vornehmen sowie Garantien und Bürgschaften für Tochtergesellschaften und Dritte eingehen.

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    Weitere Firmennamen

    Quelle: SHAB

    Frühere und übersetzte Firmennamen

    • Atex GmbH
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    Zweigniederlassungen (0)

    Besitzverhältnisse

    Beteiligungen

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    Neueste SHAB-Meldungen: Atex GmbH in Liquidation

    SHAB 250917/2025 - 17.09.2025
    Kategorien: Konkurs

    Publikationsnummer: HR02-1006435577, Handelsregister-Amt Aargau, (400)

    Atex GmbH in Liquidation, in Klingnau, CHE-228.969.989, Gesellschaft mit beschränkter Haftung (SHAB Nr. 125 vom 02.07.2025, Publ. 1006373061). Mit Verfügung des Gerichtspräsidiums Zurzach vom 10.09.2025 ist über diese Gesellschaft mit Wirkung ab dem 13.06.2025 der Konkurs eröffnet worden. Das Konkursverfahren wurde mit Verfügung des Gerichtspräsidiums Zurzach vom 10.09.2025 mangels Aktiven eingestellt.

    SHAB 250912/2025 - 12.09.2025
    Kategorien: Konkurs

    Publikationsnummer: KK03-0000067064, Handelsregister-Amt Aargau

    Rubrik: Konkurse Unterrubrik: Einstellung des Konkursverfahrens Publikationsdatum: SHAB 12.09.2025 Zusätzliche Publikationen: KABAG 12.09.2025 Öffentlich einsehbar bis: 12.09.2030 Meldungsnummer: Publizierende Stelle Konkursamt Aargau, Obere Vorstadt 37, 5000 Aarau Einstellung des Konkursverfahrens Atex GmbH Schuldner: Atex GmbH CHE-228.969.989 Sonnengasse 28

  • Klingnau Datum der Konkurseröffnung: 13.06.2025 Datum der Einstellung: 10.09.2025 Kostenvorschuss: CHF 4'000.00 Rechtliche Hinweise: Das Konkursverfahren wird mangels Aktiven als geschlossen erklärt, falls nicht ein Gläubiger innert der genannten Frist die Durchführung verlangt und für die Deckung der Kosten den erwähnten Vorschuss leistet. Die Nachforderung weiterer Kostenvorschüsse bleibt vorbehalten, falls der geleistete Vorschuss nicht ausreichen sollte. Publikation nach Art. 230 und 230a SchKG. Ergänzende rechtliche Hinweise: Die mit Entscheid vom 28.05.2025 eröffnete Liquidation der Schuldnerin nach den Vorschriften über den Konkurs im Sinne von Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 OR (in Rechtskraft am 13.06.2025) wird als Konkursverfahren weitergeführt (Entscheid vom 10.09.2025 des Bezirksgerichts Zurzach). Innert gleicher Frist haben sich Dritte, die Vermögen der konkursiten Person verwahren oder bei denen diese Guthaben hat, beim Konkursamt zu melden (Art. 222 SchKG)./br Frist: 20 Tage
    Ablauf der Frist: 02.10.2025 Kontaktstelle:
    Konkursamt Aargau, Obere Vorstadt 37, 5000 Aarau

  • SHAB 250911/2025 - 11.09.2025
    Kategorien: Andere gesetzliche Publikationen

    Publikationsnummer: UV02-0000005288, Handelsregister-Amt Aargau

    Rubrik: Gerichtliche Entscheide und Vorladungen im SHAB Unterrubrik: Weiterer Gerichtsentscheid Publikationsdatum: SHAB 11.09.2025 Öffentlich einsehbar bis: 11.03.2026 Meldungsnummer: Publizierende Stelle Bezirksgericht Zurzach, Hauptstrasse 50, 5330 Bad Zurzach Gerichtlicher Entscheid Handelsregisteramt Kanton Aargau gegen Atex GmbH in Liquidation Klagende Partei: Handelsregisteramt Kanton Aargau Bahnhofplatz 3c Postfach

  • Aarau Schweiz Beklagte Partei: Atex GmbH in Liquidation CHE-228.969.989 Sonnengasse 28
  • Klingnau Angaben zum gerichtlichen Entscheid: Betroffenes Amt: Handelsregisteramt Kanton Aargau, Bahnhofplatz 3c, Postfach, 5001 Aarau Gesellschaft: Atex GmbH, Sonnengasse 28, 5313 Klingnau Gegenstand: Summarisches Verfahren betreffend Organisationsmangel Der Gerichtspräsident entnimmt den Akten und zieht in Erwägung: - dass das Bezirksgericht Zurzach mit Entscheid vom 28. Mai 2025 gestützt auf Art.
  • OR die Gesellschaft mit Wirkung ab Mittwoch, 28. Mai 2025, 11:00 Uhr, auflöste und die konkursrechtliche Liquidation über die Gesellschaft anordnete, - dass das Konkursamt Aargau mit Eingabe vom 29. Juli 2025 beantragte, die konkursrechtliche Liquidation abzuschreiben und den Konkurs über die Gesellschaft zufolge Überschuldung zu eröffnen und mangels Aktiven wieder einzustellen, - dass das Verfahren um konkursamtliche Liquidation gestützt auf die Akten aufgrund Überschuldung zufolge Gegenstandslosigkeit nach Art. 242 ZPO als erledigt von der Kontrolle abzuschreiben ist, - dass über die Atex GmbH, Sonnengasse 28, 5313 Klingnau, der Konkurs mit Wirkung ab Freitag, 13. Juni 2025, eröffnet wird (Datum der Rechtskraft des Auflösungsentscheids des Zivilgerichts gemäss Art. 731 b OR) und mangels Aktiven wieder eingestellt wird, - dass die Entscheidgebühr in Höhe von CHF 200.00, welche der Schuldner zu tragen hat, für welche aber auch der Gläubiger haftet (Art. 169 Abs. 1 SchKG), vom Konkursamt Aargau zu beziehen ist. Der Gerichtspräsident erkennt:
    1. Die konkursrechtliche Liquidation über die Gesellschaft wird infolge Überschuldung von der Kontrolle abgeschrieben.
    2. Über die Atex GmbH, Sonnengasse 28, 5313 Klingnau, wird der Konkurs mit Wirkung ab Freitag, 13. Juni 2025, eröffnet.
    3. Das Konkursverfahren über die Atex GmbH, Sonnengasse 28, 5313 Klingnau, wird mangels Aktiven eingestellt.
    4. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 200.00 festgesetzt, der Gesellschaft auferlegt und vom Konkursamt Aargau bezogen. Bad Zurzach, 10. September 2025 Präsidium des Zivilgerichts Geschäftsnummer: SZ.2025.12 Entscheiddatum: 10.09.2025 Gerichtliche Entscheidinstanz: Bezirksgericht Zurzach Ergänzende rechtliche Hinweise: Rechtsmittelbelehrung (Art. 319 ff. ZPO) Dieser Entscheid kann innert 10 Tagen seit seiner Zustellung beim Obergericht, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, mit Beschwerde angefochten werden. Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gerügt werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Es ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 321 Abs. 3 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Obergericht und für jede Gegenpartei einzureichen (Art. 131 ZPO). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides nicht. Das Obergericht kann die Vollstreckbarkeit jedoch auf-schieben (Art. 325 Abs. 1 und 2 ZPO). Ein entsprechender Antrag wäre mit der Beschwerde zu stellen. Frist: 10 Tage Ablauf der Frist: 22.09.2025

    Kontaktstelle: Bezirksgericht Zurzach, Hauptstrasse 50,
  • Bad Zurzach

  • Trefferliste

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