• adiuvo Consulting GmbH in Liquidation

    BE
    gelöscht
    Handelsregister-Nr.: CH-036.4.074.448-6
    Branche: Erbringen von IT-Dienstleistungen

    Eingetragen seit

    -

    Umsatz in CHF

    -

    Kapital in CHF

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    Mitarbeiter

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    Aktive Marken

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    Auskünfte zu adiuvo Consulting GmbH in Liquidation

    *angezeigte Auskünfte sind Beispiele

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    Bonitätsauskunft

    Einschätzung der Bonität mit einer Ampel als Risikoindikator und weiteren hilfreichen Firmeninformationen.
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    Wirtschaftsauskunft

    Umfassende Auskunft über die wirtschaftliche Situation der Firma.
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    Zahlungsverhalten

    Beurteilung der Zahlungsmoral aufgrund vergangener Rechnungen.
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    Betreibungsauskunft

    Übersicht über aktuelle und vergangene Betreibungsverfahren.
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    Management

    Es sind keine Personen im Management eingetragen.

    Quelle: SHAB

    Handelsregisterinformationen

    Quelle: SHAB

    Branche

    Erbringen von IT-Dienstleistungen

    Firmenzweck

    Die Gesellschaft bezweckt das Erbringen von Dienstleistungen in den Bereichen Informatik, Treuhand und Unternehmensberatung und den Handel mit Hard- und Software. Die Gesellschaft kann Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften im In- und Ausland errichten und sich an anderen Unternehmen im In- und Ausland beteiligen sowie alle Geschäfte tätigen, die direkt oder indirekt mit ihrem Zweck in Zusammenhang stehen. Die Gesellschaft kann im In- und Ausland Grundeigentum erwerben, belasten, veräussern und verwalten. Sie kann auch Finanzierungen für eigene oder fremde Rechnung vornehmen sowie Garantien und Bürgschaften für Tochtergesellschaften und Dritte eingehen.

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    Weitere Firmennamen

    Quelle: SHAB

    Frühere und übersetzte Firmennamen

    • adiuvo Consulting Sàrl en liquidation
    • adiuvo Consulting Sagl in liquidazione
    • adiuvo Consulting Ltd liab. Co in liquidation
    • adiuvo Consulting Sagl
    • adiuvo Consulting Ltd liab. Co
    • adiuvo Consulting Sàrl
    • adiuvo Consulting GmbH
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    Besitzverhältnisse

    Es liegen uns keine Angaben zu den Besitzverhältnissen vor.

    Beteiligungen

    Es liegen uns keine Angaben zu den Beteiligungen vor.

    Neueste SHAB-Meldungen: adiuvo Consulting GmbH in Liquidation

    SHAB 23.02.2023
    Kategorien: Änderung des Firmennamens, Liquidation

    Publikationsnummer: HR02-1005685574, Handelsregister-Amt Bern

    adiuvo Consulting GmbH, in Bern, CHE-326.285.946, Gesellschaft mit beschränkter Haftung (SHAB Nr. 224 vom 17.11.2020, Publ. 1005024189).

    Firma neu:
    adiuvo Consulting GmbH in Liquidation.

    Uebersetzungen der Firma neu:
    (adiuvo Consulting Sàrl en liquidation) (adiuvo Consulting Sagl in liquidazione) (adiuvo Consulting Ltd liab. Co in liquidation). Mit Entscheid des zuständigen Regionalgerichts vom 18.01.2023 wurde die Gesellschaft mit Wirkung ab 17.02.2023, 24.00 Uhr, gemäss Art. 731b OR aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet.

    SHAB 230206/2023 - 06.02.2023
    Kategorien: Andere gesetzliche Publikationen

    Publikationsnummer: UV02-0000002587, Handelsregister-Amt Bern

    Rubrik: Gerichtliche Entscheide und Vorladungen im SHAB Unterrubrik: Weiterer Gerichtsentscheid Publikationsdatum: SHAB 06.02.2023 Voraussichtliches Ablaufdatum: 06.08.2023 Meldungsnummer: Publizierende Stelle Regionalgericht Bern - Mittelland, Effingerstrasse 34, 3008 Bern Gerichtlicher Entscheid gegen adiuvo Consulting GmbH Klagende Partei: Beklagte Partei: adiuvo Consulting GmbH CHE-326.285.946 Greyerzstrasse 57

  • Bern Angaben zum gerichtlichen Entscheid: Zivilverfahren adiuvo Consulting GmbH, (kein Rechtsdomizil) Gesuchsgegnerin betreffend Organisationsmängel Der Gerichtspräsident entscheidet:
    1. Die adiuvo Consulting GmbH wird gestützt auf Art. 939 OR i.V.m. Art. 731b OR aufgelöst.
    2. Das Konkursamt Bern-Mittelland wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids angewiesen, die adiuvo Consulting GmbH analog den Vorschriften über den Konkurs zu liquidieren.
    3. Die Gerichtskosten, bestimmt auf CHF 400.00 (inkl. Publikationskosten), werden der Gesuchsgegnerin auferlegt und sind durch das Konkursamt Bern-Mittelland direkt zu verrechnen.
    4. Zu eröffnen: - der Gesuchsgegnerin (Publikation im SHAB) Mitzuteilen: - [...] Regionalgericht Bern-Mittelland Zivilabteilung Der Gerichtspräsident: Huber Rechtsmittelbelehrung: Jede Partei kann innert 10 Tagen seit Zustellung dieses Dispositivs eine schriftliche Begründung verlangen. Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Der Fristenstillstand gemäss Art. 145 ZPO gilt nicht. Nach Zustellung der Entscheidbegründung kann der Entscheid innert 10 Tagen mit Berufung angefochten werden. Für die Einzelheiten wird auf die Rechtsmittelbelehrung verwiesen, die der Entscheidbegründung beigefügt werden wird. Hinweise: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Eingaben per Fax und E-Mail sind nicht rechtsgültig und haben keine fristwahrende Wirkung. Unter bestimmten Voraussetzungen können Eingaben elektronisch erfolgen. Genauere Angaben hierzu finden Sie auf der Internetseite der Berner Justiz (https://www.zsg.justice.be.ch/de/start/dienstleistungen/elektronischerrechtsverkehr.html). Bei Eingaben ist jeweils die Dossiernummer (CIV 22 6542) anzugeben. Geschäftsnummer: CIV 22 6542 Entscheiddatum: 18.01.2023 Gerichtliche Entscheidinstanz: Regionalgericht Bern-Mittelland, Gerichtspräsident Huber

    Kontaktstelle: Regionalgericht Bern - Mittelland, Effingerstrasse 34,
  • Bern

  • SHAB 221209/2022 - 09.12.2022
    Kategorien: Andere gesetzliche Publikationen

    Publikationsnummer: UV04-0000000705, Handelsregister-Amt Bern

    Rubrik: Gerichtliche Entscheide und Vorladungen im SHAB Unterrubrik: Weitere Bekanntmachung Publikationsdatum: SHAB 09.12.2022 Voraussichtliches Ablaufdatum: 09.06.2023 Meldungsnummer: Publizierende Stelle Regionalgericht Bern - Mittelland, Effingerstrasse 34, 3008 Bern Verfügung vom 07.12.2022 Gerichtsentscheid: Zivilverfahren adiuvo Consulting GmbH, (kein Rechtsdomizil) Gesuchsgegnerin betreffend Organisationsmängel Erwägungen: Das Handelsregisteramt des Kantons Bern hat betreffend die Gesuchsgegnerin einen Mangel in der Organisation festgestellt. Nachdem dieser Mangel innert angesetzter Frist nicht behoben wurde, hat das Handelsregisteramt des Kantons Bern die Angelegenheit in Anwendung von Art. 939 OR dem Regionalgericht Bern-Mittelland überwiesen. Die Akten sind am 06.12.2022 beim Gericht eingegangen. Das Gericht ergreift nun die erforderlichen Massnahmen. Der Gerichtspräsident verfügt:

    1. Die Eingabe des Handelsregisteramtes des Kantons Bern vom 05.12.2022 ist am 06.12.2022 beim Regionalgericht Bern-Mittelland eingelangt.
    2. Die Gesuchsgegnerin wird aufgefordert, innert 30 Tagen ab Publikation dieser Verfügung die geltend gemachten Mängel in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation zu beheben. Die für die Anmeldung erforderlichen Belege sind im Original direkt beim Handelsregisteramt einzureichen. Eine Kopie davon ist dem Regionalgericht BernMittelland zuzustellen.
    3. Besteht aus Sicht der Gesuchsgegnerin kein zu behebender Mangel in der Organisation der Gesellschaft, so hat sie dies innert 30 Tagen ab Publikation dieser Verfügung in einer schriftlichen Stellungnahme gegenüber dem Regionalgerichtdarzutun und mit Urkunden zu belegen.
    4. Sollte die Anmeldung mit den erforderlichen Unterlagen für die Eintragungen nicht innert Frist beim Handelsregisteramt eingehen (Ziff. 2) bzw. nicht innert Frist beim Regionalgericht schlüssig dargetan und belegt werden, dass kein zu behebender Mangel in der Organisation der Gesellschaft besteht (Ziff. 3), wird der Gesuchsgegnerin ihre Auflösung und Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs ausdrücklich angedroht.
    5. Nach Ablauf der Fristen gemäss vorstehenden Ziffern 2 und 3 wird das Gericht über die erforderlichen Massnahmen schriftlich entscheiden. Verspätete Eingaben werden nicht beachtet (Säumnisfolgen nach Art.147 Abs. 2 ZPO).
    6. Die Akten können nach telefonischer Voranmeldung zu den Bürozeiten am Empfang des Regionalgerichtes Bern-Mittelland eingesehen werden.
    7. Zu eröffnen: - der Gesuchsgegnerin (Publikation im SHAB) Mitzuteilen: - [...] Regionalgericht Bern-Mittelland Zivilabteilung Der Gerichtspräsident: Huber Hinweise: Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 Bst. a ZPO). Daran ändern besondere Abmachungen mit der Schweizerischen Post (wie etwa Postrückbehalteaufträge oder Abholfristverlängerungen) nichts: Auch in diesen Fällen gilt die Sendung am siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der Poststelle am Ort des Empfängers als zugestellt. Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Eingaben per Fax und E-Mail sind nicht rechtsgültig und haben keine fristwahrende Wirkung. Unter bestimmten Voraussetzungen können Eingaben elektronisch erfolgen. Genauere Angaben hierzu finden Sie auf der Internetseite der Berner Justiz

    (https://www.zsg.justice.be.ch/de/start/dienstleistungen/elektronischerrechtsverkehr.html).
    Bei Eingaben istjeweils die Dossiernummer (CIV 22 6542) anzugeben.

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