• 2B Fensterbau GmbH

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    Handelsregister-Nr.: CH-400.4.450.688-3
    Branche: Übriger Aus- und Innenausbau

    Alter der Firma

    2 Jahre

    Umsatz in CHF

    PremiumPremium

    Kapital in CHF

    20'000

    Mitarbeiter

    PremiumPremium

    Aktive Marken

    0

    Auskünfte zu 2B Fensterbau GmbH

    *angezeigte Auskünfte sind Beispiele
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    Bonitätsauskunft

    Einschätzung der Bonität mit einer Ampel als Risikoindikator und weiteren hilfreichen Firmeninformationen. Mehr erfahren
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    Wirtschaftsauskunft

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    Zahlungsverhalten

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    Betreibungsauskunft

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    Über 2B Fensterbau GmbH

    • 2B Fensterbau GmbH hat den Sitz in Gipf-Oberfrick und ist aktiv. Sie ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung und in der Branche «Übriger Aus- und Innenausbau» tätig.
    • Die Firma wurde am 15.03.2022 gegründet.
    • Die Firma änderte den Handelsregistereintrag zuletzt am 09.07.2024, unter Meldungen finden Sie alle Änderungen.
    • Die Firma ist im Handelsregister des Kantons AG unter der UID CHE-378.312.817 eingetragen.

    Handelsregisterinformationen

    Quelle: SHAB

    Branche

    Übriger Aus- und Innenausbau

    Firmenzweck Passen Sie den Firmenzweck mit wenigen Klicks an.

    Die Gesellschaft bezweckt die Planung, Herstellung und Montage von Fenstern. Die Gesellschaft kann alle Geschäfte tätigen, die direkt oder indirekt mit diesem Gesellschaftszweck in Zusammenhang stehen oder diesem förderlich sind. Die Gesellschaft kann im In- und Ausland Zweigniederlassungen errichten, sich an anderen Unternehmungen beteiligen oder solche übernehmen sowie alles verkehren, was ihrem Zwecke dient.

    Weitere Firmennamen

    Quelle: SHAB

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    Besitzverhältnisse

    Beteiligungen

    Es liegen uns keine Angaben zu den Beteiligungen vor.

    Neueste SHAB-Meldungen: 2B Fensterbau GmbH

    SHAB 240709/2024 - 09.07.2024
    Kategorien: Andere gesetzliche Publikationen

    Publikationsnummer: UV04-0000001244, Handelsregister-Amt Aargau

    Rubrik: Gerichtliche Entscheide und Vorladungen im SHAB Unterrubrik: Weitere Bekanntmachung Publikationsdatum: SHAB 09.07.2024 Öffentlich einsehbar bis: 09.01.2025 Meldungsnummer: Publizierende Stelle Bezirksgericht Laufenburg, Gerichtsgasse 85, 5080 Laufenburg Verfügung vom 8. Juli 2024 Gerichtsentscheid: Betroffene: 2B Fensterbau GmbH, zuletzt: Ebnetweg 4, 5073 Gipf-Oberfrick Der Gerichtspräsident verfügt: 1. Die betroffene Gesellschaft hat innert einer Frist von 30 Tagen seit Zustellung dieser Verfügung den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen und dies dem Gericht durch einen aktuellen Handelsregisterauszug nachzuweisen. 2. Die betroffene Gesellschaft hat innert gleicher Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 5'000.00 an die Gerichtskasse (IBAN CH13 0900 0000 5000 0280 5, lautend auf Bezirksgericht Laufenburg, Gerichtsgasse 85, 5080 Laufenburg) zu leisten, wenn sie den rechtmässigen Zustand nicht selbst wiederherstellt. 3. Bleibt die betroffene Gesellschaft innerhalb der ihr angesetzten Frist säumig und wird auch der Kostenvorschuss nicht bezahlt, ordnet das Gericht die Auflösung und Liquidation der betroffenen Gesellschaft nach den Vorschriften über den Konkurs an. Bezirksgericht Laufenburg, Präsidium des Zivilgerichts Hinweise zum Fristenlauf und zur Form von Eingaben Lauf der Frist Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Die Frist kann nur ausnahmsweise verlängert werden. Das Fristerstreckungsgesuch ist vor Fristablauf zu stellen und ist zu begründen und zu belegen (Art. 144 ZPO). Form der Eingabe Eingaben sind dem Gericht in Papierform oder elektronisch einzureichen. Sie sind zu unterzeichnen. Bei elektronischer Übermittlung muss das Dokument, welches die Eingabe und die Beilagen enthält, mit einer anerkannten elektronischen Signatur der Absenderin oder des Absenders versehen sein (Art. 130 Abs. 1 und 2 ZPO). Eingaben und
    Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei einzureichen; andernfalls kann das Gericht eine Nachfrist ansetzen oder die
    notwendigen Kopien auf Kosten der Partei erstellen (Art. 131 ZPO).

    SHAB 240531/2024 - 31.05.2024
    Kategorien: Andere gesetzliche Publikationen

    Publikationsnummer: UV04-0000001205, Handelsregister-Amt Aargau

    Rubrik: Gerichtliche Entscheide und Vorladungen im SHAB Unterrubrik: Weitere Bekanntmachung Publikationsdatum: SHAB 31.05.2024 Öffentlich einsehbar bis: 30.11.2024 Meldungsnummer: Publizierende Stelle Bezirksgericht Laufenburg, Gerichtsgasse 85, 5080 Laufenburg Verfügung vom 30. Mai 2024 Gerichtsentscheid: Betroffene: 2B Fensterbau GmbH, Ebnetweg 4, 5073 Gipf-Oberfrick Der Gerichtspräsident zieht in Erwägung: 1. Mit Eingabe vom 18. März 2024 zeigte das Handelsregisteramt des Kantons Aargau an, die betroffene Gesellschaft weise in der gesetzlich als zwingend vorgeschriebenen Organisation Mängel auf, und überwies die Angelegenheit gemäss Art. 939 Abs. 2 OR an das hiesige Gericht zur Ergreifung der erforderlichen Massnahmen im Sinne von Art.

  • OR. Das Handelsregisteramt bringt vor, es bestehe keine vertretungsberechtigte Person mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 814 Abs. 3) und kein gültiges Domizil (Art. 117 HRegV). 2. Gemäss Art. 97 ZPO wird die betroffene Gesellschaft darauf hingewiesen, dass die mutmasslichen Gerichtskosten Fr. 1'500.00 bis Fr. 3'000.00 betragen und im Regelfall der unterliegenden Partei auferlegt werden. Da der vorliegende Fall in einem Einparteienverfahren abzuwickeln ist, besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. 3. Die Eingabe des Handelsregisteramts erscheint weder offensichtlich unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Der betroffenen Gesellschaft ist daher Frist zur Erstattung einer schriftlichen Stellungnahme anzusetzen (Art. 253 ZPO). Der Gerichtspräsident verfügt: 1. Die Eingabe des Handelsregisteramts des Kantons Aargau vom 18. März 2024 wird der betroffenen Gesellschaft zur Stellungnahme zugestellt. Diese Eingabe kann jederzeit beim Gericht bezogen werden. 2. Der betroffenen Gesellschaft wird zur Einreichung der Stellungnahme eine Frist von 10 Tagen seit Zustellung dieser Verfügung angesetzt. Bleibt die Stellungnahme innert der angesetzten Frist aus, wird das Verfahren ohne sie weitergeführt. Bezirksgericht Laufenburg, Präsidium des Zivilgerichts Hinweise zum Fristenlauf und zur Form von Eingaben Inhalt der Stellungnahme In der Stellungnahme ist ein klarer Antrag zu stellen und zu begründen. Es ist darzulegen, welche Tatsachenbehauptungen im Einzelnen anerkannt oder bestritten werden. Zu den behaupteten Tatsachen sind die Beweismittel anzugeben. Verfügbare Urkunden sind beizulegen. Die Stellungnahme ist zu datieren und zu unterzeichnen. Wird die betroffene Gesellschaft vertreten, ist eine Vollmacht einzureichen. Lauf der Frist für die Stellungnahme Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Die Frist kann nur ausnahmsweise verlängert werden. Das Fristerstreckungsgesuch ist vor Fristablauf zu stellen und ist zu begründen und zu belegen (Art. 144 ZPO). Form der Stellungnahme Eingaben sind dem Gericht in Papierform oder elektronisch einzureichen. Sie sind zu unterzeichnen. Bei elektronischer Übermittlung muss das Dokument, welches die Eingabe und die Beilagen enthält, mit einer anerkannten elektronischen Signatur der Absenderin oder des Absenders versehen sein (Art. 130 Abs. 1 und 2 ZPO). Eingaben und
    Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei einzureichen; andernfalls kann das Gericht eine Nachfrist ansetzen oder die
    notwendigen Kopien auf Kosten der Partei erstellen (Art. 131 ZPO).

  • SHAB 240312/2024 - 12.03.2024
    Kategorien: Änderung im Management

    Publikationsnummer: HR02-1005983670, Handelsregister-Amt Aargau, (400)

    2B Fensterbau GmbH, in Gipf-Oberfrick, CHE-378.312.817, Gesellschaft mit beschränkter Haftung (SHAB Nr. 55 vom 18.03.2022, Publ. 1005430539).

    Eingetragene Personen neu oder mutierend:
    Arifi, Flamur, kosovarischer Staatsangehöriger, unbekannten Aufenthaltes, Gesellschafter und Geschäftsführer, mit Einzelunterschrift, mit 20 Stammanteilen zu je CHF 1'000.00 [bisher: in Gipf-Oberfrick].

    Trefferliste

    Hier finden Sie eine Verlinkung des Managements auf eine Trefferliste zu Personen mit dem gleichen Namen, die im Handelsregister eingetragen sind.

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