Alter der Firma
59 JahreKapital in CHF
35,7 Mio.Aktive Marken
9Auskünfte zu Von Roll Holding AG
Bonitätsauskunft
Einschätzung der Bonität mit einer Ampel als Risikoindikator und weiteren hilfreichen Firmeninformationen. Mehr erfahrenWirtschaftsauskunft
Umfassende Auskunft über die wirtschaftliche Situation der Firma. Mehr erfahrenBeteiligungsauskunft
Erfahren Sie, an welchen nationalen und internationalen Firmen die Aktiengesellschaft, für die Sie sich interessieren, noch beteiligt ist. Mehr erfahrenFirmendossier als PDF
Kontaktinformationen, Veränderungen, Umsatz- und Mitarbeiterzahlen, Management, Besitzverhältnisse, Beteiligungsstruktur und weitere Firmendaten. Jetzt kostenlos Firmendossier abrufenÜber Von Roll Holding AG
- Von Roll Holding AG aus Breitenbach ist im Bereich «Unternehmensführung und Verwaltung» tätig und aktiv.
- Im Management sind 9 aktive Personen eingetragen.
- Alle Anpassungen am Handelsregistereintrag finden Sie unter Meldungen. Die letzte Anpassung erfolgte am 28.12.2023.
- Die Firma Von Roll Holding AG ist unter der UID CHE-102.662.046 eingetragen.
- Die Firma Von Roll Holding AG hat momentan 10 verschiedene Marken oder Gesuche eingetragen.
- Es sind 18 weitere aktive Firmen an derselben Adresse eingetragen. Dazu gehören: ESB Ventiltechnik AG, FURKA Reibbeläge AG, Jubiläumsstiftung der Von Roll Holding AG.
Management (9)
neueste Verwaltungsräte
Antonino Nastasi,
Ravindra Kumar,
Holger Wiebelhaus,
Jan Bir,
Dr. Christian Hennerkes
neuste Zeichnungsberechtigte
Antonino Nastasi,
Ravindra Kumar,
Holger Wiebelhaus,
Jan Bir,
Daniel Madörin
Handelsregisterinformationen
Eintrag ins Handelsregister
17.12.1964
Rechtsform
Aktiengesellschaft
Rechtssitz der Firma
Breitenbach
Handelsregisteramt
SO
Handelsregister-Nummer
CH-251.3.000.058-0
UID/MWST
CHE-102.662.046
CHE-351.453.738 MWST
Branche
Unternehmensführung und Verwaltung
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Erwerb, Veräusserung und Verwaltung von Beteiligungen an bestehenden oder zu gründenden Industrie-, Handels- und Finanz-Unternehmen aller Art im In- und Ausland. Kann im Übrigen alle Geschäfte betreiben, die geeignet sind, unmittelbar oder mittelbar der Verwirklichung des Gesellschaftszwecks zu dienen, ist berechtigt, Liegenschaften und Immaterialgüterrechte im In- und Ausland zu erwerben, zu belasten, zu verwerten und zu veräussern. Bei der Verfolgung des Gesellschaftszwecks strebt die Gesellschaft die Schaffung von nachhaltigem Wert an.
Revisionsstelle
Aktive Revisionsstelle (1)
Name | Ort | Seit | Bis | |
---|---|---|---|---|
Deloitte AG | Zürich | 17.06.2004 |
Frühere Revisionsstelle (1)
Name | Ort | Seit | Bis | |
---|---|---|---|---|
PricewaterhouseCoopers AG | Basel | <2004 | 16.06.2004 |
Weitere Firmennamen
Frühere und übersetzte Firmennamen
- Von Roll Holding SA
- Von Roll Holding Ltd
- Von Roll AG
Besitzverhältnisse
Beteiligungen
Marken
Marke | Eintragungsdatum | Status | Nummer |
---|---|---|---|
CYCLOPOLYESTER | 09.08.2023 | aktiv | 10003/2023 |
31.01.2022 | aktiv | 14064/2021 |
Neueste SHAB-Meldungen: Von Roll Holding AG
Publikationsnummer: FM11-0000000027, Handelsregister-Amt Solothurn
Rubrik: Finanzmarkt Unterrubrik: Kraftloserklärung restlicher Beteiligungspapiere Publikationsdatum: SHAB 28.12.2023, Mehrfache Veröffentlichung: 22.12.2023, 27.12.2023 Öffentlich einsehbar bis: 28.12.2024 Meldungsnummer: Publizierende Stelle Obergericht des Kantons Solothurn, Amthausplatz 1, 4502 Solothurn Bekanntmachung - Kraftloserklärung im Sinne von Art. 137 FinfraG - Von Roll Holding AG
- Es seien sämtliche sich im Publikum befindenden Inhaberaktien der Beklagten mit einem Nennwert von CHF 0.10 (Valorennummer 324535) für kraftlos zu erklären.
- Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Beklagten. Zur Begründung der Klage bringt die Klägerin im Wesentlichen vor, sie habe zusammen mit Personen, die mit ihr in gemeinsamer Absprache handeln würden, bis zum Ablauf der Nachfrist im Rahmen des öffentlichen Angebots am 16. November 2023 98.5% der Stimmrechte der Von Roll Holding AG gehalten. Seither habe sie keine weiteren Aktienkäufe an der Börse getätigt. Nach Art. 137 Abs. 1 FinfraG kann der Anbieter, der nach Ablauf der Angebotsfrist über mehr als 98% der Stimmrechte der Zielgesellschaft verfügt, die restlichen Beteiligungspapiere vom Gericht kraftlos erklären lassen. Die restlichen Aktionäre können dem Verfahren beitreten. Gestützt darauf wird den restlichen Aktionären der Von Roll Holding AG eine Frist von drei Monaten ab der ersten Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt angesetzt, um schriftlich gegenüber dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, Amtshaus 1, Bielstrasse 1, 4502 Solothurn, ihren Beitritt zu diesem Prozess zu erklären. Die Beitrittserklärung hat einen bestimmten Antrag in Bezug auf das Klagebegehren zu enthalten und ist zu begründen. Weiter ist die Wohnsitz- bzw. Sitzadresse des Beitretenden genau anzugeben. Bei Wohnsitz bzw. Sitz im Ausland ist dem Gericht sodann ein Zustellungsempfänger mit Adresse in der Schweiz (Zustelldomizil gemäss Art. 140 ZPO) bekannt zu geben. Im Unterlassungsfall erfolgen die Zustellungen durch Publikation im Amtsblatt des Kantons Solothurn oder im Schweizerischen Handelsamtsblatt (Art. 141 Abs. 1 Bst. c ZPO). Die Beitrittserklärung ist samt Beweismittelverzeichnis in dreifacher Ausfertigung mit den nummerierten Belegen einzureichen. Bei Stillschweigen wird Verzicht auf einen Beitritt angenommen. Obergericht des Kantons Solothurn.
Rechtliche Hinweise: Publikation nach Art. 137 FinfraG
Frist: 30 Tage
Publikationsnummer: FM11-0000000026, Handelsregister-Amt Solothurn
Rubrik: Finanzmarkt Unterrubrik: Kraftloserklärung restlicher Beteiligungspapiere Publikationsdatum: SHAB 27.12.2023, Mehrfache Veröffentlichung: 22.12.2023, 28.12.2023 Öffentlich einsehbar bis: 27.12.2024 Meldungsnummer: Publizierende Stelle Obergericht des Kantons Solothurn, Amthausplatz 1, 4502 Solothurn Bekanntmachung - Kraftloserklärung im Sinne von Art. 137 FinfraG - Von Roll Holding AG
- Es seien sämtliche sich im Publikum befindenden Inhaberaktien der Beklagten mit einem Nennwert von CHF 0.10 (Valorennummer 324535) für kraftlos zu erklären.
- Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Beklagten. Zur Begründung der Klage bringt die Klägerin im Wesentlichen vor, sie habe zusammen mit Personen, die mit ihr in gemeinsamer Absprache handeln würden, bis zum Ablauf der Nachfrist im Rahmen des öffentlichen Angebots am 16. November 2023 98.5% der Stimmrechte der Von Roll Holding AG gehalten. Seither habe sie keine weiteren Aktienkäufe an der Börse getätigt. Nach Art. 137 Abs. 1 FinfraG kann der Anbieter, der nach Ablauf der Angebotsfrist über mehr als 98% der Stimmrechte der Zielgesellschaft verfügt, die restlichen Beteiligungspapiere vom Gericht kraftlos erklären lassen. Die restlichen Aktionäre können dem Verfahren beitreten. Gestützt darauf wird den restlichen Aktionären der Von Roll Holding AG eine Frist von drei Monaten ab der ersten Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt angesetzt, um schriftlich gegenüber dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, Amtshaus 1, Bielstrasse 1, 4502 Solothurn, ihren Beitritt zu diesem Prozess zu erklären. Die Beitrittserklärung hat einen bestimmten Antrag in Bezug auf das Klagebegehren zu enthalten und ist zu begründen. Weiter ist die Wohnsitz- bzw. Sitzadresse des Beitretenden genau anzugeben. Bei Wohnsitz bzw. Sitz im Ausland ist dem Gericht sodann ein Zustellungsempfänger mit Adresse in der Schweiz (Zustelldomizil gemäss Art.
- ZPO) bekannt zu geben. Im Unterlassungsfall erfolgen die Zustellungen durch Publikation im Amtsblatt des Kantons Solothurn oder im Schweizerischen Handelsamtsblatt (Art. 141 Abs. 1 Bst. c ZPO). Die Beitrittserklärung ist samt Beweismittelverzeichnis in dreifacher Ausfertigung mit den nummerierten Belegen einzureichen. Bei Stillschweigen wird Verzicht auf einen Beitritt angenommen. Obergericht des Kantons Solothurn.
Rechtliche Hinweise: Publikation nach Art. 137 FinfraG
Frist: 30 Tage
Publikationsnummer: FM11-0000000025, Handelsregister-Amt Solothurn
Rubrik: Finanzmarkt Unterrubrik: Kraftloserklärung restlicher Beteiligungspapiere Publikationsdatum: SHAB 22.12.2023, Mehrfache Veröffentlichung: 27.12.2023, 28.12.2023 Öffentlich einsehbar bis: 22.03.2024 Meldungsnummer: Publizierende Stelle Obergericht des Kantons Solothurn, Amthausplatz 1, 4502 Solothurn Bekanntmachung - Kraftloserklärung im Sinne von Art. 137 FinfraG - Von Roll Holding AG
- Veröffentlichung Klagende Partei: ELANTAS GmbH ELANTAS GmbH Abelstrasse 43
- Wesel Deutschland Vertreten durch: Dr. Urs Kägi und/oder Dr. Linus Zweifel, Bär & Karrer AG, Brandschenkestrasse 90, 8002 Zürich Beklagte Partei: Von Roll Holding AG CHE-102.662.046 Passwangstrasse 20
- Breitenbach Vertreten durch: Michael Weigerstorfer, Head of Corporate Legal / General Counsel der Von Roll Holding AG, Passwangstrasse 20, 4226 Breitenbach Angaben zur Kraftloserklärung : Mit elektronischer Eingabe vom 28. November 2023 erhob die ELANTAS GmbH, Abelstrasse 43, 46483 Wesel, Deutschland, Klägerin, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Urs Kägi und Dr. Linus Zweifel, Bär & Karrer AG, Brandschenkestrasse 90, 8002 Zürich, Klage gegen die Von Roll Holding AG, Passwangstrasse 20, 4226 Breitenbach, Schweiz (CHE-102.662.046), Beklagte, mit folgendem Rechtsbegehren:
- Es seien sämtliche sich im Publikum befindenden Inhaberaktien der Beklagten mit einem Nennwert von CHF 0.10 (Valorennummer 324535) für kraftlos zu erklären.
- Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Beklagten. Zur Begründung der Klage bringt die Klägerin im Wesentlichen vor, sie habe zusammen mit Personen, die mit ihr in gemeinsamer Absprache handeln würden, bis zum Ablauf der Nachfrist im Rahmen des öffentlichen Angebots am 16. November 2023 98.5% der Stimmrechte der Von Roll Holding AG gehalten. Seither habe sie keine weiteren Aktienkäufe an der Börse getätigt. Nach Art. 137 Abs. 1 FinfraG kann der Anbieter, der nach Ablauf der Angebotsfrist über mehr als 98% der Stimmrechte der Zielgesellschaft verfügt, die restlichen Beteiligungspapiere vom Gericht kraftlos erklären lassen. Die restlichen Aktionäre können dem Verfahren beitreten. Gestützt darauf wird den restlichen Aktionären der Von Roll Holding AG eine Frist von drei Monaten ab der ersten Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt angesetzt, um schriftlich gegenüber dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, Amtshaus 1, Bielstrasse 1, 4502 Solothurn, ihren Beitritt zu diesem Prozess zu erklären. Die Beitrittserklärung hat einen bestimmten Antrag in Bezug auf das Klagebegehren zu enthalten und ist zu begründen. Weiter ist die Wohnsitz- bzw. Sitzadresse des Beitretenden genau anzugeben. Bei Wohnsitz bzw. Sitz im Ausland ist dem Gericht sodann ein Zustellungsempfänger mit Adresse in der Schweiz (Zustelldomizil gemäss Art.
- ZPO) bekannt zu geben. Im Unterlassungsfall erfolgen die Zustellungen durch Publikation im Amtsblatt des Kantons Solothurn oder im Schweizerischen Handelsamtsblatt (Art. 141 Abs. 1 Bst. c ZPO). Die Beitrittserklärung ist samt Beweismittelverzeichnis in dreifacher Ausfertigung mit den nummerierten Belegen einzureichen. Bei Stillschweigen wird Verzicht auf einen Beitritt angenommen. Obergericht des Kantons Solothurn.
Rechtliche Hinweise: Publikation nach Art. 137 FinfraG
Frist: 30 Tage
Trefferliste
Hier finden Sie eine Verlinkung des Managements auf eine Trefferliste zu Personen mit dem gleichen Namen, die im Handelsregister eingetragen sind.