• Von Roll Holding AG

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    Handelsregister-Nr.: CH-251.3.000.058-0
    Branche: Unternehmensführung und Verwaltung

    Alter der Firma

    59 Jahre

    Umsatz in CHF

    PremiumPremium

    Kapital in CHF

    35,7 Mio.

    Mitarbeiter

    PremiumPremium

    Aktive Marken

    9

    Auskünfte zu Von Roll Holding AG

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    Bonitätsauskunft

    Einschätzung der Bonität mit einer Ampel als Risikoindikator und weiteren hilfreichen Firmeninformationen. Mehr erfahren
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    Wirtschaftsauskunft

    Umfassende Auskunft über die wirtschaftliche Situation der Firma. Mehr erfahren
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    Zahlungsverhalten

    Beurteilung der Zahlungsmoral aufgrund vergangener Rechnungen. Mehr erfahren
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    Betreibungsauskunft

    Übersicht über aktuelle und vergangene Betreibungsverfahren. Mehr erfahren
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    Beteiligungsauskunft

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    Über Von Roll Holding AG

    • Von Roll Holding AG aus Breitenbach ist im Bereich «Unternehmensführung und Verwaltung» tätig und aktiv.
    • Im Management sind 9 aktive Personen eingetragen.
    • Alle Anpassungen am Handelsregistereintrag finden Sie unter Meldungen. Die letzte Anpassung erfolgte am 28.12.2023.
    • Die Firma Von Roll Holding AG ist unter der UID CHE-102.662.046 eingetragen.
    • Die Firma Von Roll Holding AG hat momentan 10 verschiedene Marken oder Gesuche eingetragen.
    • Es sind 18 weitere aktive Firmen an derselben Adresse eingetragen. Dazu gehören: ESB Ventiltechnik AG, FURKA Reibbeläge AG, Jubiläumsstiftung der Von Roll Holding AG.

    Handelsregisterinformationen

    Quelle: SHAB

    Branche

    Unternehmensführung und Verwaltung

    Firmenzweck Passen Sie den Firmenzweck mit wenigen Klicks an.

    Erwerb, Veräusserung und Verwaltung von Beteiligungen an bestehenden oder zu gründenden Industrie-, Handels- und Finanz-Unternehmen aller Art im In- und Ausland. Kann im Übrigen alle Geschäfte betreiben, die geeignet sind, unmittelbar oder mittelbar der Verwirklichung des Gesellschaftszwecks zu dienen, ist berechtigt, Liegenschaften und Immaterialgüterrechte im In- und Ausland zu erwerben, zu belasten, zu verwerten und zu veräussern. Bei der Verfolgung des Gesellschaftszwecks strebt die Gesellschaft die Schaffung von nachhaltigem Wert an.

    Revisionsstelle

    Quelle: SHAB

    Aktive Revisionsstelle (1)
    Name Ort Seit Bis
    Deloitte AG
    Zürich 17.06.2004

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    Frühere Revisionsstelle (1)
    Name Ort Seit Bis
    PricewaterhouseCoopers AG
    Basel <2004 16.06.2004

    Weitere Firmennamen

    Quelle: SHAB

    Frühere und übersetzte Firmennamen

    • Von Roll Holding SA
    • Von Roll Holding Ltd
    • Von Roll AG
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    Besitzverhältnisse

    Es liegen uns keine Angaben zu den Besitzverhältnissen vor.

    Beteiligungen

    Es liegen uns keine Angaben zu den Beteiligungen vor.

    Marken

    Quelle: Swissreg
    Marke Eintragungsdatum Status Nummer
    CYCLOPOLYESTER 09.08.2023 aktiv 10003/2023
    31.01.2022 aktiv 14064/2021

    Neueste SHAB-Meldungen: Von Roll Holding AG

    SHAB 231228/2023 - 28.12.2023
    Kategorien: Andere gesetzliche Publikationen

    Publikationsnummer: FM11-0000000027, Handelsregister-Amt Solothurn

    Rubrik: Finanzmarkt Unterrubrik: Kraftloserklärung restlicher Beteiligungspapiere Publikationsdatum: SHAB 28.12.2023, Mehrfache Veröffentlichung: 22.12.2023, 27.12.2023 Öffentlich einsehbar bis: 28.12.2024 Meldungsnummer: Publizierende Stelle Obergericht des Kantons Solothurn, Amthausplatz 1, 4502 Solothurn Bekanntmachung - Kraftloserklärung im Sinne von Art. 137 FinfraG - Von Roll Holding AG

  • Veröffentlichung Klagende Partei: ELANTAS GmbH ELANTAS GmbH Abelstrasse 43 46483 Wesel Deutschland Vertreten durch: Dr. Urs Kägi und/oder Dr. Linus Zweifel, Bär & Karrer AG, Brandschenkestrasse 90, 8002 Zürich Beklagte Partei: Von Roll Holding AG CHE-102.662.046 Passwangstrasse 20 4226 Breitenbach Vertreten durch: Michael Weigerstorfer, Head of Corporate Legal / General Counsel der Von Roll Holding AG, Passwangstrasse 20, 4226 Breitenbach Angaben zur Kraftloserklärung : Mit elektronischer Eingabe vom 28. November 2023 erhob die ELANTAS GmbH, Abelstrasse 43, 46483 Wesel, Deutschland, Klägerin, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Urs Kägi und Dr. Linus Zweifel, Bär & Karrer AG, Brandschenkestrasse 90, 8002 Zürich, Klage gegen die Von Roll Holding AG, Passwangstrasse 20, 4226 Breitenbach, Schweiz (CHE-102.662.046), Beklagte, mit folgendem Rechtsbegehren:
    1. Es seien sämtliche sich im Publikum befindenden Inhaberaktien der Beklagten mit einem Nennwert von CHF 0.10 (Valorennummer 324535) für kraftlos zu erklären.
    2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Beklagten. Zur Begründung der Klage bringt die Klägerin im Wesentlichen vor, sie habe zusammen mit Personen, die mit ihr in gemeinsamer Absprache handeln würden, bis zum Ablauf der Nachfrist im Rahmen des öffentlichen Angebots am 16. November 2023 98.5% der Stimmrechte der Von Roll Holding AG gehalten. Seither habe sie keine weiteren Aktienkäufe an der Börse getätigt. Nach Art. 137 Abs. 1 FinfraG kann der Anbieter, der nach Ablauf der Angebotsfrist über mehr als 98% der Stimmrechte der Zielgesellschaft verfügt, die restlichen Beteiligungspapiere vom Gericht kraftlos erklären lassen. Die restlichen Aktionäre können dem Verfahren beitreten. Gestützt darauf wird den restlichen Aktionären der Von Roll Holding AG eine Frist von drei Monaten ab der ersten Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt angesetzt, um schriftlich gegenüber dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, Amtshaus 1, Bielstrasse 1, 4502 Solothurn, ihren Beitritt zu diesem Prozess zu erklären. Die Beitrittserklärung hat einen bestimmten Antrag in Bezug auf das Klagebegehren zu enthalten und ist zu begründen. Weiter ist die Wohnsitz- bzw. Sitzadresse des Beitretenden genau anzugeben. Bei Wohnsitz bzw. Sitz im Ausland ist dem Gericht sodann ein Zustellungsempfänger mit Adresse in der Schweiz (Zustelldomizil gemäss Art. 140 ZPO) bekannt zu geben. Im Unterlassungsfall erfolgen die Zustellungen durch Publikation im Amtsblatt des Kantons Solothurn oder im Schweizerischen Handelsamtsblatt (Art. 141 Abs. 1 Bst. c ZPO). Die Beitrittserklärung ist samt Beweismittelverzeichnis in dreifacher Ausfertigung mit den nummerierten Belegen einzureichen. Bei Stillschweigen wird Verzicht auf einen Beitritt angenommen. Obergericht des Kantons Solothurn.

    Rechtliche Hinweise: Publikation nach Art. 137 FinfraG
    Frist: 30 Tage

  • SHAB 231227/2023 - 27.12.2023
    Kategorien: Andere gesetzliche Publikationen

    Publikationsnummer: FM11-0000000026, Handelsregister-Amt Solothurn

    Rubrik: Finanzmarkt Unterrubrik: Kraftloserklärung restlicher Beteiligungspapiere Publikationsdatum: SHAB 27.12.2023, Mehrfache Veröffentlichung: 22.12.2023, 28.12.2023 Öffentlich einsehbar bis: 27.12.2024 Meldungsnummer: Publizierende Stelle Obergericht des Kantons Solothurn, Amthausplatz 1, 4502 Solothurn Bekanntmachung - Kraftloserklärung im Sinne von Art. 137 FinfraG - Von Roll Holding AG

  • Veröffentlichung Klagende Partei: ELANTAS GmbH ELANTAS GmbH Abelstrasse 43
  • Wesel Deutschland Vertreten durch: Dr. Urs Kägi und/oder Dr. Linus Zweifel, Bär & Karrer AG, Brandschenkestrasse 90, 8002 Zürich Beklagte Partei: Von Roll Holding AG CHE-102.662.046 Passwangstrasse 20
  • Breitenbach Vertreten durch: Michael Weigerstorfer, Head of Corporate Legal / General Counsel der Von Roll Holding AG, Passwangstrasse 20, 4226 Breitenbach Angaben zur Kraftloserklärung : Mit elektronischer Eingabe vom 28. November 2023 erhob die ELANTAS GmbH, Abelstrasse 43, 46483 Wesel, Deutschland, Klägerin, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Urs Kägi und Dr. Linus Zweifel, Bär & Karrer AG, Brandschenkestrasse 90, 8002 Zürich, Klage gegen die Von Roll Holding AG, Passwangstrasse 20, 4226 Breitenbach, Schweiz (CHE-102.662.046), Beklagte, mit folgendem Rechtsbegehren:
    1. Es seien sämtliche sich im Publikum befindenden Inhaberaktien der Beklagten mit einem Nennwert von CHF 0.10 (Valorennummer 324535) für kraftlos zu erklären.
    2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Beklagten. Zur Begründung der Klage bringt die Klägerin im Wesentlichen vor, sie habe zusammen mit Personen, die mit ihr in gemeinsamer Absprache handeln würden, bis zum Ablauf der Nachfrist im Rahmen des öffentlichen Angebots am 16. November 2023 98.5% der Stimmrechte der Von Roll Holding AG gehalten. Seither habe sie keine weiteren Aktienkäufe an der Börse getätigt. Nach Art. 137 Abs. 1 FinfraG kann der Anbieter, der nach Ablauf der Angebotsfrist über mehr als 98% der Stimmrechte der Zielgesellschaft verfügt, die restlichen Beteiligungspapiere vom Gericht kraftlos erklären lassen. Die restlichen Aktionäre können dem Verfahren beitreten. Gestützt darauf wird den restlichen Aktionären der Von Roll Holding AG eine Frist von drei Monaten ab der ersten Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt angesetzt, um schriftlich gegenüber dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, Amtshaus 1, Bielstrasse 1, 4502 Solothurn, ihren Beitritt zu diesem Prozess zu erklären. Die Beitrittserklärung hat einen bestimmten Antrag in Bezug auf das Klagebegehren zu enthalten und ist zu begründen. Weiter ist die Wohnsitz- bzw. Sitzadresse des Beitretenden genau anzugeben. Bei Wohnsitz bzw. Sitz im Ausland ist dem Gericht sodann ein Zustellungsempfänger mit Adresse in der Schweiz (Zustelldomizil gemäss Art.
    3. ZPO) bekannt zu geben. Im Unterlassungsfall erfolgen die Zustellungen durch Publikation im Amtsblatt des Kantons Solothurn oder im Schweizerischen Handelsamtsblatt (Art. 141 Abs. 1 Bst. c ZPO). Die Beitrittserklärung ist samt Beweismittelverzeichnis in dreifacher Ausfertigung mit den nummerierten Belegen einzureichen. Bei Stillschweigen wird Verzicht auf einen Beitritt angenommen. Obergericht des Kantons Solothurn.

    Rechtliche Hinweise: Publikation nach Art. 137 FinfraG
    Frist: 30 Tage

  • SHAB 231222/2023 - 22.12.2023
    Kategorien: Andere gesetzliche Publikationen

    Publikationsnummer: FM11-0000000025, Handelsregister-Amt Solothurn

    Rubrik: Finanzmarkt Unterrubrik: Kraftloserklärung restlicher Beteiligungspapiere Publikationsdatum: SHAB 22.12.2023, Mehrfache Veröffentlichung: 27.12.2023, 28.12.2023 Öffentlich einsehbar bis: 22.03.2024 Meldungsnummer: Publizierende Stelle Obergericht des Kantons Solothurn, Amthausplatz 1, 4502 Solothurn Bekanntmachung - Kraftloserklärung im Sinne von Art. 137 FinfraG - Von Roll Holding AG

    1. Veröffentlichung Klagende Partei: ELANTAS GmbH ELANTAS GmbH Abelstrasse 43
    2. Wesel Deutschland Vertreten durch: Dr. Urs Kägi und/oder Dr. Linus Zweifel, Bär & Karrer AG, Brandschenkestrasse 90, 8002 Zürich Beklagte Partei: Von Roll Holding AG CHE-102.662.046 Passwangstrasse 20
    3. Breitenbach Vertreten durch: Michael Weigerstorfer, Head of Corporate Legal / General Counsel der Von Roll Holding AG, Passwangstrasse 20, 4226 Breitenbach Angaben zur Kraftloserklärung : Mit elektronischer Eingabe vom 28. November 2023 erhob die ELANTAS GmbH, Abelstrasse 43, 46483 Wesel, Deutschland, Klägerin, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Urs Kägi und Dr. Linus Zweifel, Bär & Karrer AG, Brandschenkestrasse 90, 8002 Zürich, Klage gegen die Von Roll Holding AG, Passwangstrasse 20, 4226 Breitenbach, Schweiz (CHE-102.662.046), Beklagte, mit folgendem Rechtsbegehren:
      1. Es seien sämtliche sich im Publikum befindenden Inhaberaktien der Beklagten mit einem Nennwert von CHF 0.10 (Valorennummer 324535) für kraftlos zu erklären.
      2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Beklagten. Zur Begründung der Klage bringt die Klägerin im Wesentlichen vor, sie habe zusammen mit Personen, die mit ihr in gemeinsamer Absprache handeln würden, bis zum Ablauf der Nachfrist im Rahmen des öffentlichen Angebots am 16. November 2023 98.5% der Stimmrechte der Von Roll Holding AG gehalten. Seither habe sie keine weiteren Aktienkäufe an der Börse getätigt. Nach Art. 137 Abs. 1 FinfraG kann der Anbieter, der nach Ablauf der Angebotsfrist über mehr als 98% der Stimmrechte der Zielgesellschaft verfügt, die restlichen Beteiligungspapiere vom Gericht kraftlos erklären lassen. Die restlichen Aktionäre können dem Verfahren beitreten. Gestützt darauf wird den restlichen Aktionären der Von Roll Holding AG eine Frist von drei Monaten ab der ersten Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt angesetzt, um schriftlich gegenüber dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, Amtshaus 1, Bielstrasse 1, 4502 Solothurn, ihren Beitritt zu diesem Prozess zu erklären. Die Beitrittserklärung hat einen bestimmten Antrag in Bezug auf das Klagebegehren zu enthalten und ist zu begründen. Weiter ist die Wohnsitz- bzw. Sitzadresse des Beitretenden genau anzugeben. Bei Wohnsitz bzw. Sitz im Ausland ist dem Gericht sodann ein Zustellungsempfänger mit Adresse in der Schweiz (Zustelldomizil gemäss Art.
      3. ZPO) bekannt zu geben. Im Unterlassungsfall erfolgen die Zustellungen durch Publikation im Amtsblatt des Kantons Solothurn oder im Schweizerischen Handelsamtsblatt (Art. 141 Abs. 1 Bst. c ZPO). Die Beitrittserklärung ist samt Beweismittelverzeichnis in dreifacher Ausfertigung mit den nummerierten Belegen einzureichen. Bei Stillschweigen wird Verzicht auf einen Beitritt angenommen. Obergericht des Kantons Solothurn.

      Rechtliche Hinweise: Publikation nach Art. 137 FinfraG
      Frist: 30 Tage

    Trefferliste

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