• Vifor Pharma AG

    SG
    gelöscht
    Handelsregister-Nr.: CH-035.3.001.709-4
    Branche: Unternehmensführung und Verwaltung

    Meldungen

    SHAB 230621/2023 - 21.06.2023
    Kategorien: Schuldenruf

    Publikationsnummer: SR01-0000009241, Handelsregister-Amt Basel-Stadt

    Rubrik: Weitere gesellschaftsrechtliche Schuldenrufe Unterrubrik: Schuldenruf infolge Fusion nach FusG Publikationsdatum: SHAB 21.06.2023, Mehrfache Veröffentlichung: 19.06.2023, 20.06.2023 Voraussichtliches Ablaufdatum: 19.06.2024 Meldungsnummer: Publizierende Stelle Kellerhals Carrard Basel KlG, Henric Petri-Strasse 35, 4051 Basel Im Auftrag von: Vifor Pharma Participations AG Schuldenruf infolge Fusion nach FusG Vifor Pharma AG mit Vifor Pharma Participations AG

  • Veröffentlichung Übertragende Organisation: Vifor Pharma AG CHE-107.971.891 Rechenstrasse 37 9014 St. Gallen Übernehmende Organisation: Vifor Pharma Participations AG CHE-312.244.438 Rechenstrasse 37 9014 St. Gallen Publikation der Fusion im SHAB: 14.06.2023 Rechtliche Hinweise: Aufforderung an die Gläubiger infolge Fusion (Art. 25 Abs. 2 FusG). Die Gläubigerinnen und Gläubiger der an der Fusion beteiligten Parteien können innerhalb der angegebenen Frist Sicherstellung ihrer Forderungen durch die übernehmende Partei verlangen. Frist: 14.09.2023 (3 Monate nach der Rechtswirksamkeit der Fusion) Kontaktstelle: Vifor Pharma Participations AG
    Herr Markus Frenzen Rechenstrasse 37
  • St. Gallen

  • SHAB 230614/2023 - 14.06.2023
    Kategorien: Löschung, Fusion

    Publikationsnummer: HR03-1005768271, Handelsregister-Amt St. Gallen, (320)

    Vifor Pharma AG, in St. Gallen, CHE-107.971.891, Aktiengesellschaft (SHAB Nr. 79 vom 25.04.2023, Publ. 1005731655). Aktiven und Passiven (Fremdkapital) gehen infolge Fusion auf die Vifor Pharma Participations AG, in St. Gallen (CHE-312.244.438), über. Die Gesellschaft wird gelöscht.

    SHAB 230425/2023 - 25.04.2023
    Kategorien: Änderung im Management

    Publikationsnummer: HR02-1005731655, Handelsregister-Amt St. Gallen, (320)

    Vifor Pharma AG, in St. Gallen, CHE-107.971.891, Aktiengesellschaft (SHAB Nr. 15 vom 23.01.2023, Publ. 1005658996).

    Ausgeschiedene Personen und erloschene Unterschriften:
    McKenzie, Paul Francis, amerikanischer Staatsangehöriger, in Newtown Square (US), Präsident des Verwaltungsrates, mit Kollektivunterschrift zu zweien.

    Eingetragene Personen neu oder mutierend:
    Boss, Gregory Allan, amerikanischer Staatsangehöriger, in King of Prussia (US), Präsident des Verwaltungsrates, mit Kollektivunterschrift zu zweien [bisher: Vizepräsident des Verwaltungsrates, mit Kollektivunterschrift zu zweien].

    SHAB 230123/2023 - 23.01.2023
    Kategorien: Änderung im Management

    Publikationsnummer: HR02-1005658996, Handelsregister-Amt St. Gallen, (320)

    Vifor Pharma AG, in St. Gallen, CHE-107.971.891, Aktiengesellschaft (SHAB Nr. 176 vom 12.09.2022, Publ. 1005559588).

    Ausgeschiedene Personen und erloschene Unterschriften:
    Walde, Andreas Stefan Dr., von Basel, in Münchenstein, mit Kollektivunterschrift zu zweien.

    SHAB 221104/2022 - 04.11.2022
    Kategorien: Andere gesetzliche Publikationen

    Publikationsnummer: FM11-0000000024, Handelsregister-Amt St. Gallen

    "Rubrik: Finanzmarkt Unterrubrik: Kraftloserklärung restlicher Beteiligungspapiere Publikationsdatum: SHAB 04.11.2022, Mehrfache Veröffentlichung: 05.09.2022, 05.10.2022 Voraussichtliches Ablaufdatum: 05.12.2022 Meldungsnummer: Publizierende Stelle Handelsgericht des Kantons St.Gallen, Klosterhof 1, 9000 St. Gallen Veröffentlichung; Kraftloserklärung von Beteiligungspapieren gemäss Art. 137 des Bundesgesetzes über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatenhandel (FinfraG)

  • Veröffentlichung Klagende Partei: CSL Behring AG CHE-105.544.325 Wankdorfstrasse 10
  • Bern Vertreten durch: RA Dr. iur Dieter Gericke, Prof. Dr. iur. Daniel Häusermann und/oder Micha Fankhauser, Rechtsanwälte, Homburger AG, Prime Tower, Hardstrasse 201, 8005 Zürich Beklagte Partei: Vifor Pharma AG CHE-107.971.891 Rechenstrasse 37
  • St. Gallen Vertreten durch: Dr. iur. Oliver P. Kronenberg, Group General Counsel, und Dr. Andreas Walde, General Secretary, Vifor Pharma AG, Flughofstrasse 61, 8152 Glattbrugg Angaben zur Kraftloserklärung : Mit Eingabe vom 3
    1. Mai 2022 erhob die CSL Behring AG, Wankdorfstrasse 10, 3014 Bern (Klägerin), Klage gegen die Vifor Pharma AG, Rechenstrasse 37, 9014 St. Gallen (Beklagte), mit folgenden Rechtsbegehren: ""1. Es seien alle sich im Urteilszeitpunkt im Publikum befindenden, nicht direkt oder indirekt von der Klägerin oder der Beklagten gehaltenen Namenaktien der Beklagten mit einem Nennwert von je CHF 0.01 für kraftlos zu erklären.
    2. Es seien alle von der Beklagten direkt oder indirekt eingeräumten oder vereinbarten und im Urteilszeitpunkt ausstehenden Rechte zum Bezug oder Erwerb und Verpflichtungen zur Lieferung von Beteiligungspapieren der Beklagten für kraftlos zu erklären, einschliesslich Performance Share Units, Restricted Share Units und andere Rechte gegenwärtiger und ehemaliger Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung sowie anderer Mitarbeiter der Beklagten und ihrer Tochtergesellschaften auf Beteiligungspapiere der Beklagten, insbesondere die nachfolgenden Rechte oder Verpflichtungen: a. Gestützt auf die Long Term Incentive Plan (LTI) Regulations ausgegebene Performance Share Units; b. Gestützt auf spezifische Zuteilungsschreiben (Grant Letters) ausgegebene Performance Share Units; c. Gestützt auf die Restricted Share Unit Plan Regulations für U.S. Mitarbeiter der Tochtergesellschaft Vifor Pharma, Inc. (vormals Relypsa, Inc.) ausgegebene Restricted Share Units; d. Gestützt auf spezifische Zuteilungsschreiben (Grant Letters) ausgegebene Restricted Share Units; e. Gestützt auf den Employee Stock Purchase Plan (ESPP) eingeräumte Rechte auf den Erwerb von (gesperrten) Namenaktien der Beklagten; f. Gestützt auf den Short Term Incentive Share Plan (STI) eingeräumte Rechte, als Teil des Bonus (gesperrte) Namenaktien der Beklagten zu beziehen; g. Mitgliedern des Verwaltungsrats der Beklagten eingeräumte Rechte, ihre ganze oder einen Teil ihrer Entschädigung in der Form von (gesperrten) Namenaktien der Beklagten zu beziehen; h. Andere Rechte oder Verpflichtungen zum Erwerb von Beteiligungspapieren der Beklagten gestützt auf Vereinbarungen oder direkte oder indirekte Zuteilungen durch die Beklagte oder ihre Tochtergesellschaften.
    3. Es seien die Kosten des Verfahrens je hälftig der Klägerin und der Beklagten aufzuerlegen."" Mit Eingabe vom 15. August 2022 teilte die Klägerin mit, sie verfüge per 10. August 2022 über 98.23% der Stimmrechte der Beklagten. Nach Art. 137 Abs. 1 FinfraG kann der Anbieter, der nach Ablauf der Angebotsfrist über mehr als 98% der Stimmrechte der Zielgesellschaft verfügt, die restlichen Beteiligungspapiere vom Gericht kraftlos erklären lassen. Die restlichen Aktionärinnen und Aktionäre können dem Verfahren beitreten. Gestützt darauf wird den restlichen Aktionärinnen und Aktionären der Beklagten eine Frist von drei Monaten ab erster Veröffentlichung im ""Schweizerischen Handelsamtsblatt"" angesetzt, um schriftlich den Beitritt zu diesem Prozess gegenüber dem Handelsgericht des Kantons St. Gallen, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen, zu erklären. Die Beitrittserklärung hat Namen und Vornamen des Beitretenden und einen bestimmten Antrag in Bezug auf das Klagebegehren zu enthalten und ist zu begründen. Weiter ist die Wohnsitz- bzw. Sitzadresse des Beitretenden genau anzugeben. Bei Wohnsitz bzw. Sitz im Ausland ist dem Gericht ein Zustelldomizil mit Adresse in der Schweiz bekannt zu geben (Art. 140 ZPO). Wird diese Aufforderung nicht befolgt, erfolgen die Zustellungen durch Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt (Art. 141 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Beitrittserklärung ist samt Verzeichnis der Beweismittel in dreifacher Ausfertigung, allfällige Belege sind nummeriert dreifach einzureichen. Bei Stillschweigen wird angenommen, dass auf den Beitritt verzichtet wird. Handelsgericht des Kantons St. Gallen Rechtliche Hinweise: Publikation nach Art. 137 FinfraG Frist: 90 Tage Ablauf der Frist: 05.12.2022

    Kontaktstelle: Handelsgericht des Kantons St.Gallen, Klosterhof 1,
  • St. Gallen "

  • SHAB 221005/2022 - 05.10.2022
    Kategorien: Andere gesetzliche Publikationen

    Publikationsnummer: FM11-0000000023, Handelsregister-Amt St. Gallen

    "Rubrik: Finanzmarkt Unterrubrik: Kraftloserklärung restlicher Beteiligungspapiere Publikationsdatum: SHAB 05.10.2022, Mehrfache Veröffentlichung: 05.09.2022, 04.11.2022 Voraussichtliches Ablaufdatum: 05.12.2022 Meldungsnummer: Publizierende Stelle Handelsgericht des Kantons St.Gallen, Klosterhof 1, 9000 St. Gallen Veröffentlichung; Kraftloserklärung von Beteiligungspapieren gemäss Art. 137 des Bundesgesetzes über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatenhandel (FinfraG)

  • Veröffentlichung Klagende Partei: CSL Behring AG CHE-105.544.325 Wankdorfstrasse 10
  • Bern Vertreten durch: RA Dr. iur Dieter Gericke, Prof. Dr. iur. Daniel Häusermann und/oder Micha Fankhauser, Rechtsanwälte, Homburger AG, Prime Tower, Hardstrasse 201, 8005 Zürich Beklagte Partei: Vifor Pharma AG CHE-107.971.891 Rechenstrasse 37
  • St. Gallen Vertreten durch: Dr. iur. Oliver P. Kronenberg, Group General Counsel, und Dr. Andreas Walde, General Secretary, Vifor Pharma AG, Flughofstrasse 61, 8152 Glattbrugg Angaben zur Kraftloserklärung : Mit Eingabe vom 3
    1. Mai 2022 erhob die CSL Behring AG, Wankdorfstrasse 10, 3014 Bern (Klägerin), Klage gegen die Vifor Pharma AG, Rechenstrasse 37, 9014 St. Gallen (Beklagte), mit folgenden Rechtsbegehren: ""1. Es seien alle sich im Urteilszeitpunkt im Publikum befindenden, nicht direkt oder indirekt von der Klägerin oder der Beklagten gehaltenen Namenaktien der Beklagten mit einem Nennwert von je CHF 0.01 für kraftlos zu erklären.
    2. Es seien alle von der Beklagten direkt oder indirekt eingeräumten oder vereinbarten und im Urteilszeitpunkt ausstehenden Rechte zum Bezug oder Erwerb und Verpflichtungen zur Lieferung von Beteiligungspapieren der Beklagten für kraftlos zu erklären, einschliesslich Performance Share Units, Restricted Share Units und andere Rechte gegenwärtiger und ehemaliger Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung sowie anderer Mitarbeiter der Beklagten und ihrer Tochtergesellschaften auf Beteiligungspapiere der Beklagten, insbesondere die nachfolgenden Rechte oder Verpflichtungen: a. Gestützt auf die Long Term Incentive Plan (LTI) Regulations ausgegebene Performance Share Units; b. Gestützt auf spezifische Zuteilungsschreiben (Grant Letters) ausgegebene Performance Share Units; c. Gestützt auf die Restricted Share Unit Plan Regulations für U.S. Mitarbeiter der Tochtergesellschaft Vifor Pharma, Inc. (vormals Relypsa, Inc.) ausgegebene Restricted Share Units; d. Gestützt auf spezifische Zuteilungsschreiben (Grant Letters) ausgegebene Restricted Share Units; e. Gestützt auf den Employee Stock Purchase Plan (ESPP) eingeräumte Rechte auf den Erwerb von (gesperrten) Namenaktien der Beklagten; f. Gestützt auf den Short Term Incentive Share Plan (STI) eingeräumte Rechte, als Teil des Bonus (gesperrte) Namenaktien der Beklagten zu beziehen; g. Mitgliedern des Verwaltungsrats der Beklagten eingeräumte Rechte, ihre ganze oder einen Teil ihrer Entschädigung in der Form von (gesperrten) Namenaktien der Beklagten zu beziehen; h. Andere Rechte oder Verpflichtungen zum Erwerb von Beteiligungspapieren der Beklagten gestützt auf Vereinbarungen oder direkte oder indirekte Zuteilungen durch die Beklagte oder ihre Tochtergesellschaften.
    3. Es seien die Kosten des Verfahrens je hälftig der Klägerin und der Beklagten aufzuerlegen."" Mit Eingabe vom 15. August 2022 teilte die Klägerin mit, sie verfüge per 10. August 2022 über 98.23% der Stimmrechte der Beklagten. Nach Art. 137 Abs. 1 FinfraG kann der Anbieter, der nach Ablauf der Angebotsfrist über mehr als 98% der Stimmrechte der Zielgesellschaft verfügt, die restlichen Beteiligungspapiere vom Gericht kraftlos erklären lassen. Die restlichen Aktionärinnen und Aktionäre können dem Verfahren beitreten. Gestützt darauf wird den restlichen Aktionärinnen und Aktionären der Beklagten eine Frist von drei Monaten ab erster Veröffentlichung im ""Schweizerischen Handelsamtsblatt"" angesetzt, um schriftlich den Beitritt zu diesem Prozess gegenüber dem Handelsgericht des Kantons St. Gallen, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen, zu erklären. Die Beitrittserklärung hat Namen und Vornamen des Beitretenden und einen bestimmten Antrag in Bezug auf das Klagebegehren zu enthalten und ist zu begründen. Weiter ist die Wohnsitz- bzw. Sitzadresse des Beitretenden genau anzugeben. Bei Wohnsitz bzw. Sitz im Ausland ist dem Gericht ein Zustelldomizil mit Adresse in der Schweiz bekannt zu geben (Art. 140 ZPO). Wird diese Aufforderung nicht befolgt, erfolgen die Zustellungen durch Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt (Art. 141 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Beitrittserklärung ist samt Verzeichnis der Beweismittel in dreifacher Ausfertigung, allfällige Belege sind nummeriert dreifach einzureichen. Bei Stillschweigen wird angenommen, dass auf den Beitritt verzichtet wird. Handelsgericht des Kantons St. Gallen Rechtliche Hinweise: Publikation nach Art. 137 FinfraG Frist: 90 Tage Ablauf der Frist: 05.12.2022

    Kontaktstelle: Handelsgericht des Kantons St.Gallen, Klosterhof 1,
  • St. Gallen "

  • SHAB 220912/2022 - 12.09.2022
    Kategorien: Änderung im Management

    Publikationsnummer: HR02-1005559588, Handelsregister-Amt St. Gallen, (320)

    Berichtigung des im SHAB Nr. 171 vom 05.09.2022 publizierten TR-Eintrags Nr. 8'449 vom 31.08.2022 Vifor Pharma AG, in St. Gallen, CHE-107.971.891, Aktiengesellschaft (SHAB Nr. 171 vom 05.09.2022, Publ. 1005554563).

    Eingetragene Personen neu oder mutierend:
    Levy, John Andrew Goodman, australischer Staatsangehöriger, in Melbourne (AU), Mitglied des Verwaltungsrates, ohne Zeichnungsberechtigung [nicht: Levy, Johan Andrew Goodman].

    SHAB 220905/2022 - 05.09.2022
    Kategorien: Änderung im Management

    Publikationsnummer: HR02-1005554563, Handelsregister-Amt St. Gallen, (320)

    Vifor Pharma AG, in St. Gallen, CHE-107.971.891, Aktiengesellschaft (SHAB Nr. 51 vom 14.03.2022, Publ. 1005426396).

    Ausgeschiedene Personen und erloschene Unterschriften:
    Theurillat, Jacques, von Les Breuleux, in Madrid (ES), Präsident des Verwaltungsrates, mit Kollektivunterschrift zu zweien;
    Cerutti, Dr. Romeo Emilio Ernesto, von Winterthur, in Wollerau, Vizepräsident des Verwaltungsrates, mit Kollektivunterschrift zu zweien;
    Burnier, Michel Prof. Dr., von Rossinières, in St. Légier, Mitglied des Verwaltungsrates, ohne Zeichnungsberechtigung;
    LeBeaut, Dr. Alexandre Pierre, amerikanischer Staatsangehöriger, in Southlake (TX) (US), Mitglied des Verwaltungsrates, ohne Zeichnungsberechtigung;
    Mahony, Susan Maria, amerikanische Staatsangehörige, in Indianapolis (US), Mitglied des Verwaltungsrates, ohne Zeichnungsberechtigung;
    Riisberg, Åsa Christina, schwedische Staatsangehörige, in Stockholm (SE), Mitglied des Verwaltungsrates, ohne Zeichnungsberechtigung;
    Stratton, Kim Narelle, australische Staatsangehörige, in Walchwil, Mitglied des Verwaltungsrates, ohne Zeichnungsberechtigung;
    Hussain, Shah Abbas, britischer Staatsangehöriger, in Zürich, mit Kollektivunterschrift zu zweien.

    Eingetragene Personen neu oder mutierend:
    McKenzie, Paul Francis, amerikanischer Staatsangehöriger, in Newtown Square (US), Präsident des Verwaltungsrates, mit Kollektivunterschrift zu zweien;
    Boss, Gregory Allan, amerikanischer Staatsangehöriger, in King of Prussia (US), Vizepräsident des Verwaltungsrates, mit Kollektivunterschrift zu zweien;
    Stämpfli, Markus, von Moosseedorf, in Muri b. Bern (Muri bei Bern), Mitglied des Verwaltungsrates, mit Kollektivunterschrift zu zweien;
    Walker, Elizabeth, amerikanische Staatsangehörige, in Haddonfield (US), Mitglied des Verwaltungsrates, mit Kollektivunterschrift zu zweien;
    Levy, Johan Andrew Goodman, australischer Staatsangehöriger, in Melbourne (AU), Mitglied des Verwaltungsrates, ohne Zeichnungsberechtigung;
    Linton, Joy Carolyn, australische Staatsangehörige, in Melbourne (AU), Mitglied des Verwaltungsrates, ohne Zeichnungsberechtigung;
    Gisserot, Hervé Léon Pol, französischer Staatsangehöriger, in Zug, mit Kollektivunterschrift zu zweien.

    SHAB 220905/2022 - 05.09.2022
    Kategorien: Andere gesetzliche Publikationen

    Publikationsnummer: FM11-0000000022, Handelsregister-Amt St. Gallen

    "Rubrik: Finanzmarkt Unterrubrik: Kraftloserklärung restlicher Beteiligungspapiere Publikationsdatum: SHAB 05.09.2022, Mehrfache Veröffentlichung: 05.10.2022, 04.11.2022 Voraussichtliches Ablaufdatum: 05.12.2022 Meldungsnummer: Publizierende Stelle Handelsgericht des Kantons St.Gallen, Klosterhof 1, 9000 St. Gallen Veröffentlichung; Kraftloserklärung von Beteiligungspapieren gemäss Art. 137 des Bundesgesetzes über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatenhandel (FinfraG)

    1. Veröffentlichung Klagende Partei: CSL Behring AG CHE-105.544.325 Wankdorfstrasse 10 3014 Bern Vertreten durch: RA Dr. iur Dieter Gericke, Prof. Dr. iur. Daniel Häusermann und/oder Micha Fankhauser, Rechtsanwälte, Homburger AG, Prime Tower, Hardstrasse 201, 8005 Zürich Beklagte Partei: Vifor Pharma AG CHE-107.971.891 Rechenstrasse 37 9014 St. Gallen Vertreten durch: Dr. iur. Oliver P. Kronenberg, Group General Counsel, und Dr. Andreas Walde, General Secretary, Vifor Pharma AG, Flughofstrasse 61, 8152 Glattbrugg Angaben zur Kraftloserklärung : Mit Eingabe vom 3
      1. Mai 2022 erhob die CSL Behring AG, Wankdorfstrasse 10, 3014 Bern (Klägerin), Klage gegen die Vifor Pharma AG, Rechenstrasse 37, 9014 St. Gallen (Beklagte), mit folgenden Rechtsbegehren: ""1. Es seien alle sich im Urteilszeitpunkt im Publikum befindenden, nicht direkt oder indirekt von der Klägerin oder der Beklagten gehaltenen Namenaktien der Beklagten mit einem Nennwert von je CHF 0.01 für kraftlos zu erklären.
      2. Es seien alle von der Beklagten direkt oder indirekt eingeräumten oder vereinbarten und im Urteilszeitpunkt ausstehenden Rechte zum Bezug oder Erwerb und Verpflichtungen zur Lieferung von Beteiligungspapieren der Beklagten für kraftlos zu erklären, einschliesslich Performance Share Units, Restricted Share Units und andere Rechte gegenwärtiger und ehemaliger Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung sowie anderer Mitarbeiter der Beklagten und ihrer Tochtergesellschaften auf Beteiligungspapiere der Beklagten, insbesondere die nachfolgenden Rechte oder Verpflichtungen: a. Gestützt auf die Long Term Incentive Plan (LTI) Regulations ausgegebene Performance Share Units; b. Gestützt auf spezifische Zuteilungsschreiben (Grant Letters) ausgegebene Performance Share Units; c. Gestützt auf die Restricted Share Unit Plan Regulations für U.S. Mitarbeiter der Tochtergesellschaft Vifor Pharma, Inc. (vormals Relypsa, Inc.) ausgegebene Restricted Share Units; d. Gestützt auf spezifische Zuteilungsschreiben (Grant Letters) ausgegebene Restricted Share Units; e. Gestützt auf den Employee Stock Purchase Plan (ESPP) eingeräumte Rechte auf den Erwerb von (gesperrten) Namenaktien der Beklagten; f. Gestützt auf den Short Term Incentive Share Plan (STI) eingeräumte Rechte, als Teil des Bonus (gesperrte) Namenaktien der Beklagten zu beziehen; g. Mitgliedern des Verwaltungsrats der Beklagten eingeräumte Rechte, ihre ganze oder einen Teil ihrer Entschädigung in der Form von (gesperrten) Namenaktien der Beklagten zu beziehen; h. Andere Rechte oder Verpflichtungen zum Erwerb von Beteiligungspapieren der Beklagten gestützt auf Vereinbarungen oder direkte oder indirekte Zuteilungen durch die Beklagte oder ihre Tochtergesellschaften.
      3. Es seien die Kosten des Verfahrens je hälftig der Klägerin und der Beklagten aufzuerlegen."" Mit Eingabe vom 15. August 2022 teilte die Klägerin mit, sie verfüge per 10. August 2022 über 98.23% der Stimmrechte der Beklagten. Nach Art. 137 Abs. 1 FinfraG kann der Anbieter, der nach Ablauf der Angebotsfrist über mehr als 98% der Stimmrechte der Zielgesellschaft verfügt, die restlichen Beteiligungspapiere vom Gericht kraftlos erklären lassen. Die restlichen Aktionärinnen und Aktionäre können dem Verfahren beitreten. Gestützt darauf wird den restlichen Aktionärinnen und Aktionären der Beklagten eine Frist von drei Monaten ab erster Veröffentlichung im ""Schweizerischen Handelsamtsblatt"" angesetzt, um schriftlich den Beitritt zu diesem Prozess gegenüber dem Handelsgericht des Kantons St. Gallen, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen, zu erklären. Die Beitrittserklärung hat Namen und Vornamen des Beitretenden und einen bestimmten Antrag in Bezug auf das Klagebegehren zu enthalten und ist zu begründen. Weiter ist die Wohnsitz- bzw. Sitzadresse des Beitretenden genau anzugeben. Bei Wohnsitz bzw. Sitz im Ausland ist dem Gericht ein Zustelldomizil mit Adresse in der Schweiz bekannt zu geben (Art. 140 ZPO). Wird diese Aufforderung nicht befolgt, erfolgen die Zustellungen durch Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt (Art. 141 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Beitrittserklärung ist samt Verzeichnis der Beweismittel in dreifacher Ausfertigung, allfällige Belege sind nummeriert dreifach einzureichen. Bei Stillschweigen wird angenommen, dass auf den Beitritt verzichtet wird. Handelsgericht des Kantons St. Gallen Rechtliche Hinweise: Publikation nach Art. 137 FinfraG Frist: 90 Tage Ablauf der Frist: 05.12.2022

      Kontaktstelle: Handelsgericht des Kantons St.Gallen, Klosterhof 1,
    2. St. Gallen "

    SHAB 220314/2022 - 14.03.2022
    Kategorien: Änderung im Management

    Publikationsnummer: HR02-1005426396, Handelsregister-Amt St. Gallen, (320)

    Vifor Pharma AG, in St. Gallen, CHE-107.971.891, Aktiengesellschaft (SHAB Nr. 225 vom 18.11.2021, Publ. 1005337018).

    Ausgeschiedene Personen und erloschene Unterschriften:
    Bond, Colin, von Maur, in Ebmatingen (Maur), mit Kollektivunterschrift zu zweien;
    Vignot, Julien Renaud Roger Max, von Neyruz FR, in Avry-sur-Matran (Avry), mit Kollektivunterschrift zu zweien.

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