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Handelsregisterinformationen
Eintrag ins Handelsregister
06.04.1987
Löschung im Handelsregister
06.09.2016
Rechtsform
Einzelfirma
Rechtssitz der Firma
Hallau
Handelsregisteramt
SH
Handelsregister-Nummer
CH-290.1.004.385-5
UID/MWST
CHE-110.426.074
Branche
Handel (Güter für den Haushalt und Privatgebrauch)
Firmenzweck
Import von und Handel mit tibetischen Teppichen.
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Besitzverhältnisse
Beteiligungen
Neueste SHAB-Meldungen: Tibetan Carpets Tsamcho Meier-Sharlhey
Publikationsnummer: 3039771, Handelsregister-Amt Schaffhausen, (290)
Tibetan Carpets Tsamcho Meier-Sharlhey, in Hallau, CHE-110.426.074, Einzelunternehmen (SHAB Nr. 79 vom 06.04.1987). Das Einzelunternehmen wird in Anwendung von Art. 153b HRegV von Amtes wegen gelöscht, weil die der Inhaberin angesetzte Frist zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes in Bezug auf das Rechtsdomizil am Sitz des Unternehmens unbenutzt abgelaufen ist.
Publikationsnummer: 2962259, Handelsregister-Amt Schaffhausen
EINMALIGE VERÖFFENTLICHUNG
Verfügung gemäss Art. 153b HRegV
- Das Einzelunternehmen Tibetan Carpets Tsamcho MeierSharlhey, in Hallau (CHE-110.426.074) verfügt angeblich über kein Rechtsdomizil mehr.
- Mit Publikation vom 13.05.2016 wurde der Anmeldepflichtige aufgefordert, innert 30 Tagen ein neues Rechtsdomizil zur Eintragung im Handelsregister anzumelden oder zu bestätigen, dass das eingetragene Rechtsdomizil noch gültig ist.
- Das Einzelunternehmen stellte den gesetzmässigen Zustand innert Frist nicht her. Das Handelsregisteramt des Kantons Schaffhausen erlässt deshalb gestützt auf Art. 153b HRegV folgende Verfügung:
- Das Einzelunternehmen Tibetan Carpets Tsamcho MeierSharlhey, in Hallau (CHE-110.426.074) wird von Amtes wegen gelöscht.
- Sämtliche im Zusammenhang mit dem Aufforderungsverfahren und der nachfolgenden Löschung entstehenden Kosten von CHF 100.00 werden dem Einzelunternehmen auferlegt.
- Die Kosten dieser Verfügung betragen CHF 100.00 und werden dem Einzelunternehmen auferlegt.
- Eine Ordnungsbusse gemäss Artikel 943 OR entfällt.
- Der Betrag von CHF 200.00 ist einstweilen uneinbringlich.
- Gegen diese Verfügung kann gestützt auf Art. 165 HRegV innert 30 Tagen ab Publikation beim Obergericht des Kantons Schaffhausen, Frauengasse 17, Postfach 568, 8201 Schaffhausen, Beschwerde eingereicht werden. Die Beschwerde muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Handelsregisteramt Kanton Schaffhausen, 8200 Schaffhausen