Auskünfte zu Smart Infrastructure Capital GmbH in Liquidation
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Über Smart Infrastructure Capital GmbH in Liquidation
- Smart Infrastructure Capital GmbH in Liquidation ist aktuell in Liquidation und in der Branche Sonstige Bautätigkeit tätig. Der Sitz liegt in Ilanz.
- Smart Infrastructure Capital GmbH in Liquidation wurde am 18.06.2024 in das Handelsregister eingetragen.
- Unter Meldungen sehen Sie alle Anpassungen des Handelsregistereintrages. Die letzte Anpassung gab es am 27.10.2025.
- Die UID der Firma lautet CHE-298.741.612.
Handelsregisterinformationen
Eintrag ins Handelsregister
18.06.2024
Rechtsform
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Rechtssitz der Firma
Ilanz/Glion
Handelsregisteramt
GR
Handelsregister-Nummer
CH-350.4.007.416-9
UID/MWST
CHE-298.741.612
Branche
Sonstige Bautätigkeit
Firmenzweck
Die Gesellschaft bezweckt Projektierung, Vertrieb und Installation von Anlagen auf dem Gebiet der erneuerbaren Energie, Erbringen von Dienstleistungen in den Bereichen Energieberatung und -Optimierung, Projektierung und Ausführung von Elektroinstallationen. Die Gesellschaft kann Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften im In- und Ausland errichten und sich an anderen Unternehmen im In- und Ausland beteiligen sowie alle Geschäfte tätigen, die direkt oder indirekt mit ihrem Zweck in Zusammenhang stehen. Die Gesellschaft kann im In- und Ausland Grundeigentum erwerben, belasten, veräussern und verwalten. Sie kann auch Finanzierungen für eigene oder fremde Rechnung vornehmen sowie Garantien und Bürgschaften für Tochtergesellschaften und Dritte eingehen.
Weitere Firmennamen
Frühere und übersetzte Firmennamen
- Smart Infrastructure Capital GmbH
Zweigniederlassungen (0)
Besitzverhältnisse
Beteiligungen
Neueste SHAB-Meldungen: Smart Infrastructure Capital GmbH in Liquidation
Publikationsnummer: HR02-1006467955, Handelsregister-Amt Graubünden
Smart Infrastructure Capital GmbH, in Ilanz/Glion, CHE-298.741.612, Gesellschaft mit beschränkter Haftung (SHAB Nr. 119 vom 21.06.2024, Publ. 1006063848).
Firma neu:
Smart Infrastructure Capital GmbH in Liquidation. Mit Entscheid vom 21.10.2025 hat der Einzelrichter SchKG des Regionalgerichts Surselva über die Gesellschaft mit Wirkung ab dem 21.10.2025, 11.15 Uhr, den Konkurs eröffnet;
demnach ist die Gesellschaft aufgelöst.
Publikationsnummer: KK01-0000055510, Handelsregister-Amt Graubünden
Rubrik: Konkurse Unterrubrik: Vorläufige Konkursanzeige Publikationsdatum: SHAB 23.10.2025 Zusätzliche Publikationen: KABGR 24.10.2025 Öffentlich einsehbar bis: 23.10.2030 Meldungsnummer: Publizierende Stelle Betreibungs- und Konkursamt der Region Surselva, Glennerstrasse 22a, 7130 Ilanz Vorläufige Konkursanzeige Smart Infrastructure Capital GmbH Schuldner: Smart Infrastructure Capital GmbH CHE-298.741.612 Städtlistrasse 8
Konkursamt der Region Surselva Glennerstrasse 22a Postfach 114
Publikationsnummer: UV04-0000001708, Handelsregister-Amt Graubünden
Rubrik: Gerichtliche Entscheide und Vorladungen im SHAB Unterrubrik: Weitere Bekanntmachung Publikationsdatum: SHAB 22.10.2025 Öffentlich einsehbar bis: 22.01.2026 Meldungsnummer: Publizierende Stelle Regionalgericht Surselva, Via Centrala 4, 7130 Ilanz Öffentliche Bekanntmachung - Zustellung Entscheid (Proz. Nr. 335-2025-87) Gerichtsentscheid: In der beim Regionalgericht Surselva hängigen Schuldbetreibungs- und Konkurssache der AHV-Ausgleichskasse des Kantons Graubünden (Gläubigerin), gegen Smart Infrastructure Capital GmbH, Städtlistrasse 8, 7130 Ilanz (Schuldnerin), betreffend Konkursbegehren in der Betreibung Nr. 20250842 des Betreibungsamts Region Surselva, fällte das Gericht am 2
- Oktober 2025 folgenden Entscheid:
- Über die Smart Infrastructure Capital GmbH, Städtlistrasse 8, 7130 Ilanz, wird der Konkurs eröffnet. Zeitpunkt: Dienstag, 21. Oktober 2025, 11:15 Uhr
- Das Konkursamt Region Surselva wird mit der Durchführung des Konkurses beauftragt und ersucht, die erforderlichen Publikationen vorzunehmen.
- Die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 200.00 gehen zulasten der Konkursmasse und sind vom Konkursamt Region Surselva dem Regionalgericht Surselva zu überweisen.
- Der vorliegende Entscheid kann innert 10 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden, Grabenstrasse 30, 7001 Chur, angefochten werden (Art. 174 SchKG i.V.m. Art. 319 ff. ZPO). Die Frist kann nicht erstreckt werden (Art.
- Abs. 1 ZPO). Der Fristenstillstand gemäss Art. 145 Abs. 1 ZPO gilt nicht. Betreibungsferien und Rechtsstillstand gemäss Art. 56 Ziff. 2 und 3 SchKG hemmen den Fristenlauf nicht, führen gegebenenfalls aber zu einer Verlängerung bis zum dritten Tag nach deren Ende (Art. 63 SchKG). Die Beschwerde ist in Papierform in je einem Exemplar für das Gericht und jede Gegenpartei oder elektronisch in einer anerkannten Form einzureichen. Sie ist zu unterzeichnen (Art. 130 und 131 ZPO). Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art.
- Abs. 3 ZPO). Die Beschwerdeschrift hat Anträge und eine Begründung zu enthalten. Der Konkursentscheid kann aufgehoben werden, wenn eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung vorliegt (Art. 320 ZPO). Die Parteien können neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann das Obergericht die Konkurseröffnung zudem aufheben, wenn der Schuldner bis zum Ablauf der Beschwerdefrist: A) seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht (wozu er einen aktuellen Betreibungsregisterauszug einzureichen und anhand geeigneter Beweismittel zu seiner finanziellen Situation darzulegen hat, wie er seine Schulden abzubauen und seinen laufenden Verpflichtungen nachzukommen gedenkt) und B) durch Urkunden beweist, dass inzwischen
- die Schuld, samt Zinsen und Kosten (einschliesslich derjenigen des Konkursgerichts und des Konkursamtes, sowie die Gerichts- und Parteikosten eines allfälligen Rechtsöffnungsverfahrens), getilgt ist;
- der geschuldete Betrag gemäss Ziffer 1 beim Obergericht zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist; oder
- der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet. Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides nicht. Auf begründeten Antrag kann der Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt werden (Art. 174 Abs. 3 SchKG).
- (Mitteilung) Da eine Zustellung an die Domiziladresse nicht möglich ist (Art. 141 Abs. 1 lit. b ZPO), erfolgt die Zustellung des Entscheids durch öffentliche Bekanntmachung. Die Zustellung gilt am Tag der Publikation als erfolgt (Art. 141 Abs. 2 ZPO). Eine schriftliche Ausfertigung des Entscheids kann beim Regionalgericht Surselva, Via Centrala 4, 7130 Ilanz/Glion, abgeholt werden. Ilanz/Glion, 21. Oktober 2025
lic. iur. Arno Berther
Einzelrichter in Zivilsachen (SchKG)
Trefferliste
Hier finden Sie eine Verlinkung des Managements auf eine Trefferliste zu Personen mit dem gleichen Namen, die im Handelsregister eingetragen sind.