Auskünfte zu MBGERÜSTBAU-CH & Maler GmbH in Liquidation
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Über MBGERÜSTBAU-CH & Maler GmbH in Liquidation
- MBGERÜSTBAU-CH & Maler GmbH in Liquidation hat den Sitz in Wettingen, ist in Liquidation und im Bereich «Gerüstbau» tätig.
- MBGERÜSTBAU-CH & Maler GmbH in Liquidation wurde am 12.07.2023 gegründet.
- Die Firma hat ihren Handelsregistereintrag zuletzt am 18.07.2025 angepasst. Alle bisherigen Handelsregistereinträge sind unter Meldungen verfügbar.
- Im Handelsregister ist die Firma MBGERÜSTBAU-CH & Maler GmbH in Liquidation unter UID CHE-344.748.826 eingetragen.
- Neben der Firma MBGERÜSTBAU-CH & Maler GmbH in Liquidation sind 8 weitere aktive Firmen an der gleichen Adresse eingetragen. Dazu gehören: Awania GmbH, Gemeinnützige Bau- und Siedlungsgenossenschaft Lägern, Minikus Vogt & Partner AG.
Handelsregisterinformationen
Eintrag ins Handelsregister
12.07.2023
Rechtsform
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Rechtssitz der Firma
Wettingen
Handelsregisteramt
AG
Handelsregister-Nummer
CH-400.4.453.294-2
UID/MWST
CHE-344.748.826
Branche
Gerüstbau
Firmenzweck
Die Gesellschaft bezweckt die Ausführung sämtlicher Arbeiten im Bereich Gerüstbau, insbesondere den Auf- und Abbau von Gerüsten. Ferner bezweckt die Gesellschaft den Betrieb eines Malerbüros und die Ausführung aller branchennahen Arbeiten. Die Gesellschaft kann Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften im In- und Ausland errichten und sich an anderen Unternehmen im In- und Ausland beteiligen sowie alle Geschäfte tätigen, die direkt oder indirekt mit ihrem Zweck in Zusammenhang stehen. Die Gesellschaft kann im In- und Ausland Grundeigentum erwerben, belasten, veräussern und verwalten. Sie kann auch Finanzierungen für eigene oder fremde Rechnung vornehmen sowie Sicherheiten für Verbindlichkeiten verbundener Gesellschaften abgeben.
Weitere Firmennamen
Frühere und übersetzte Firmennamen
- MBGERÜSTBAU-CH & Maler GmbH
Zweigniederlassungen (0)
Besitzverhältnisse
Beteiligungen
Neueste SHAB-Meldungen: MBGERÜSTBAU-CH & Maler GmbH in Liquidation
Publikationsnummer: HR02-1006388935, Handelsregister-Amt Aargau, (400)
MBGERÜSTBAU-CH & Maler GmbH, in Wettingen, CHE-344.748.826, Gesellschaft mit beschränkter Haftung (SHAB Nr. 246 vom 19.12.2023, Publ. 1005914484).
Firma neu:
MBGERÜSTBAU-CH & Maler GmbH in Liquidation. Mit Verfügung des Bezirksgerichts Baden vom 28.06.2024 wurde diese Gesellschaft mit Wirkung ab dem 28.06.2024, 10.00 Uhr, nach Art. 731b OR aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet.
Publikationsnummer: KK01-0000051517, Handelsregister-Amt Aargau
Rubrik: Konkurse Unterrubrik: Vorläufige Konkursanzeige Publikationsdatum: SHAB 14.07.2025 Zusätzliche Publikationen: KABAG 14.07.2025 Öffentlich einsehbar bis: 14.07.2030 Meldungsnummer: Publizierende Stelle Konkursamt Aargau, Obere Vorstadt 37, 5000 Aarau Vorläufige Konkursanzeige MBGERÜSTBAU-CH & Maler GmbH Schuldner: MBGERÜSTBAU-CH & Maler GmbH CHE-344.748.826 Etzelmatt 1
Vorschriften über den Konkurs angeordnet. Dritte, die Vermögen der konkursiten Person verwahren oder bei denen diese Guthaben
hat, haben sich beim Konkursamt zu melden (Art. 222 SchKG)./ko
Publikationsnummer: UV04-0000001264, Handelsregister-Amt Aargau
Rubrik: Gerichtliche Entscheide und Vorladungen im SHAB Unterrubrik: Weitere Bekanntmachung Publikationsdatum: SHAB 20.08.2024 Öffentlich einsehbar bis: 20.02.2025 Meldungsnummer: Publizierende Stelle Bezirksgericht Baden, Mellingerstrasse 2a, 5400 Baden Entscheid vom 28. Juni 2024 Gerichtsentscheid: Besetzung Gerichtspräsident Daniel Peyer Gerichtsschreiberin i.V. Dr. Ricarda Stoppelhaar Betroffene: MBGERÜSTBAU-CH & Maler GmbH, Etzelmatt 1, 5430 Wettingen Gegenstand: Summarisches Verfahren betreffend Organisationsmangel: Nach unbenutztem Ablauf der Wiederherstellungsfrist gemäss Verfügung vom 5. März 2024 verfügt der Gerichtspräsident: 1. Die Betroffene wird mit Wirkung ab 28. Juni 2024, 10:00 Uhr, aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet. 2. Die Gerichtskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr von Fr. 600.00, werden der Betroffenen auferlegt. Sie hat der Gerichtskasse den Betrag nachzuzahlen. Muss der Entscheid begründet werden, erhöht sich die Entscheidgebühr auf Fr. 800.00. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Hinweis zum Entscheiddispositiv (Art. 239 Abs. 2 ZPO): Die Parteien können innert 10 Tagen seit Zustellung dieses Dispositivs beim Präsidenten des Bezirksgerichts Baden mit schriftlicher Eingabe eine schriftliche Begründung verlangen. Die Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des
Entscheides (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Der Entscheid wird mit dem Ablauf der Frist rechtskräftig und vollstreckbar. Wird eine Begründung verlangt, so hemmt dies die
Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Entscheides.
Trefferliste
Hier finden Sie eine Verlinkung des Managements auf eine Trefferliste zu Personen mit dem gleichen Namen, die im Handelsregister eingetragen sind.