Auskünfte zu Malermeister Ardüser AG in Liquidation
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Über Malermeister Ardüser AG in Liquidation
- Malermeister Ardüser AG in Liquidation hat den Sitz in Spreitenbach, ist in Liquidation und im Bereich «Malereibetrieb» tätig.
- Malermeister Ardüser AG in Liquidation hat 0 Personen im Management.
- Alle Anpassungen am Handelsregistereintrag finden Sie unter Meldungen. Die letzte Anpassung erfolgte am 22.01.2025.
- Die Firma Malermeister Ardüser AG in Liquidation ist unter der UID CHE-110.336.324 eingetragen.
Handelsregisterinformationen
Eintrag ins Handelsregister
08.12.2003
Rechtsform
Aktiengesellschaft
Rechtssitz der Firma
Spreitenbach
Handelsregisteramt
AG
Handelsregister-Nummer
CH-400.3.024.919-0
UID/MWST
CHE-110.336.324
Branche
Malereibetrieb
Firmenzweck
Führen eines Malergeschäftes; kann Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften errichten, sich an anderen, gleichartigen oder verwandten Unternehmungen beteiligen, solche erwerben oder neu errichten, Grundeigentum erwerben, belasten, veräussern und verwalten, Finanzierungen für eigene oder fremde Rechnung vornehmen sowie Garantien und Bürgschaften für Tochtergesellschaften und Dritte eingehen.
Revisionsstelle
Frühere Revisionsstelle (2)
Name | Ort | Seit | Bis | |
---|---|---|---|---|
Swissrevi AG | Kreuzlingen | 04.02.2010 | 28.06.2010 | |
UB-office AG | Kreuzlingen | <2004 | 03.02.2010 |
Weitere Firmennamen
Frühere und übersetzte Firmennamen
- Malermeister Ardüser AG
Zweigniederlassungen (0)
Besitzverhältnisse
Beteiligungen
Neueste SHAB-Meldungen: Malermeister Ardüser AG in Liquidation
Publikationsnummer: KK01-0000045514, Handelsregister-Amt Aargau
Rubrik: Konkurse Unterrubrik: Vorläufige Konkursanzeige Publikationsdatum: SHAB 22.01.2025 Zusätzliche Publikationen: KABAG 22.01.2025 Öffentlich einsehbar bis: 22.01.2030 Meldungsnummer: Publizierende Stelle Konkursamt Aargau, Obere Vorstadt 37, 5000 Aarau Vorläufige Konkursanzeige Malermeister Ardüser AG in Liquidation Schuldner: Malermeister Ardüser AG in Liquidation CHE-110.336.324 Rütilochstrasse 44
Dritte, die Vermögen der konkursiten Person verwahren oder bei denen diese Guthaben hat, haben sich beim Konkursamt zu melden (Art. 222 SchKG). Bemerkungen:
AA
Publikationsnummer: HR02-1006234140, Handelsregister-Amt Aargau, (400)
Malermeister Ardüser AG, in Spreitenbach, CHE-110.336.324, Aktiengesellschaft (SHAB Nr. 51 vom 13.03.2024, Publ. 1005984643).
Firma neu:
Malermeister Ardüser AG in Liquidation. Mit Verfügung des Bezirksgerichts Baden vom 09.10.2024 wurde diese Gesellschaft mit Wirkung ab dem 09.10.2024, 10.00 Uhr, nach Art. 731b OR aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet.
Publikationsnummer: UV04-0000001326, Handelsregister-Amt Aargau
Rubrik: Gerichtliche Entscheide und Vorladungen im SHAB Unterrubrik: Weitere Bekanntmachung Publikationsdatum: SHAB 15.10.2024 Öffentlich einsehbar bis: 15.04.2025 Meldungsnummer: Publizierende Stelle Bezirksgericht Baden - Gerichtspräsidium 5, Mellingerstrasse 2a, 5400 Baden Entscheid vom 9. Oktober 2024 Gerichtsentscheid: Besetzung Gerichtspräsidentin Eckert Gerichtsschreiber i.V. Scherrer Betroffene Malermeister Ardüser AG, Rütilochstrasse 44, 8957 Spreitenbach Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Organisationsmangel Nach unbenutztem Ablauf der Wiederherstellungsfrist gemäss Verfügung vom 23. August 2024 (Publikation im SHAB am 29. August 2024) Die Gerichtspräsidentin erkennt: 1. Die Betroffene wird mit Wirkung ab 9. Oktober 2024, 10:00 Uhr, aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet. 2. Die Entscheidgebühr für das Dispositiv von Fr. 1'125.00 wird der Betroffenen auferlegt. Die Entscheidgebühr erhöht sich um Fr. 375.00, wenn der Entscheid begründet werden muss. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Hinweis zum Entscheiddispositiv (Art. 239 Abs. 2 ZPO) Die Parteien können innert 10 Tagen seit Zustellung dieses Dispositivs beim Präsidenten des Bezirksgerichts Baden mit schriftlicher Eingabe eine schriftliche Begründung verlangen. Die Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des
Entscheides (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Der Entscheid wird mit dem Ablauf der Frist rechtskräftig und vollstreckbar. Wird eine Begründung verlangt, so hemmt dies die
Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Entscheides.