• Lash Lounge GmbH in Liquidation

    ZH
    in Liquidation
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    Handelsregister-Nr.: CH-020.4.060.448-0
    Branche: Erbringung personenbezogener Dienstleistungen der Gesundheit und Schönheit

    Alter der Firma

    8 Jahre

    Umsatz in CHF

    PremiumPremium

    Kapital in CHF

    20'000

    Mitarbeiter

    PremiumPremium

    Aktive Marken

    0

    Auskünfte zu Lash Lounge GmbH in Liquidation

    *angezeigte Auskünfte sind Beispiele
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    Bonitätsauskunft

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    Beurteilung der Zahlungsmoral aufgrund vergangener Rechnungen.
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    Über Lash Lounge GmbH in Liquidation

    • Lash Lounge GmbH in Liquidation ist aktuell in Liquidation und in der Branche Erbringung personenbezogener Dienstleistungen der Gesundheit und Schönheit tätig. Der Sitz liegt in Winterthur.
    • Das Management der Firma Lash Lounge GmbH in Liquidation besteht aus einer Person.
    • Der Handelsregistereintrag der Firma wurde zuletzt am 27.03.2024 angepasst. Unter Meldungen sind alle bisherigen Handelsregistereinträge abrufbar.
    • Im Handelsregister ist die Firma Lash Lounge GmbH in Liquidation unter UID CHE-183.060.885 eingetragen.

    Handelsregisterinformationen

    Quelle: SHAB

    Branche

    Erbringung personenbezogener Dienstleistungen der Gesundheit und Schönheit

    Firmenzweck

    Die Gesellschaft erbringt Dienstleistungen im Kosmetik- und Schönheitsbereich, insbesondere Kleben von Wimpern, Durchführung von Wimpernschulungen und Vertrieb von Wimpern. Die Gesellschaft kann Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften im In- und Ausland errichten und sich an anderen Unternehmen im In- und Ausland beteiligen sowie alle Geschäfte tätigen, die direkt oder indirekt mit ihrem Zweck in Zusammenhang stehen. Die Gesellschaft kann im In- und Ausland Grundeigentum erwerben, belasten, veräussern und verwalten. Sie kann auch Finanzierungen für eigene oder fremde Rechnung vornehmen sowie Garantien und Bürgschaften für Tochtergesellschaften und Dritte eingehen.

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    Weitere Firmennamen

    Quelle: SHAB

    Frühere und übersetzte Firmennamen

    • Lash Lounge GmbH
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    Zweigniederlassungen (0)

    Besitzverhältnisse

    Beteiligungen

    Es liegen uns keine Angaben zu den Beteiligungen vor.

    Neueste SHAB-Meldungen: Lash Lounge GmbH in Liquidation

    SHAB 27.03.2024
    Kategorien: Änderung des Firmennamens

    Publikationsnummer: HR02-1005995412, Handelsregister-Amt Zürich

    Lash Lounge GmbH, in Winterthur, CHE-183.060.885, Gesellschaft mit beschränkter Haftung (SHAB Nr. 60 vom 27.03.2023, Publ. 1005709264).

    Firma neu:
    Lash Lounge GmbH in Liquidation. Mit Urteil vom 06.03.2024 hat das Bezirksgericht Winterthur die Gesellschaft aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs gemäss Art. 819 i.V.m. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 OR angeordnet.

    SHAB 240308/2024 - 08.03.2024
    Kategorien: Andere gesetzliche Publikationen

    Publikationsnummer: UV02-0000003602, Handelsregister-Amt Zürich

    Rubrik: Gerichtliche Entscheide und Vorladungen im SHAB Unterrubrik: Weiterer Gerichtsentscheid Publikationsdatum: SHAB 08.03.2024 Öffentlich einsehbar bis: 08.09.2024 Meldungsnummer: Publizierende Stelle Bezirksgericht Winterthur, Lindstrasse 10, 8400 Winterthur Gerichtlicher Entscheid gegen Lash Lounge GmbH Klagende Partei: Beklagte Partei: Lash Lounge GmbH CHE-183.060.885 Burgstrasse 70

  • Winterthur Angaben zum gerichtlichen Entscheid: betreffend Organisationsmangel Es wird erkannt:
    1. Die Antragsgegnerin wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet.
    2. Das Konkursamt Wülflingen-Winterthur wird mit dem Vollzug beauftragt.
    3. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.- und der Antragsgegnerin auferlegt. 4. ...
    4. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Publikation an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Geschäftsnummer: EO240005-K Entscheiddatum: 06.03.2024 Gerichtliche Entscheidinstanz: Einzelgericht summarisches Verfahren Frist: 10 Tage 10 Tage ab Publikation

    Kontaktstelle: Bezirksgericht Winterthur Lindstrasse 10
  • Winterthur

  • SHAB 240207/2024 - 07.02.2024
    Kategorien: Andere gesetzliche Publikationen

    Publikationsnummer: UV02-0000003538, Handelsregister-Amt Zürich

    Rubrik: Gerichtliche Entscheide und Vorladungen im SHAB Unterrubrik: Weiterer Gerichtsentscheid Publikationsdatum: SHAB 07.02.2024 Öffentlich einsehbar bis: 07.08.2024 Meldungsnummer: Publizierende Stelle Bezirksgericht Winterthur, Lindstrasse 10, 8400 Winterthur Gerichtlicher Entscheid gegen Lash Lounge GmbH Klagende Partei: Beklagte Partei: Lash Lounge GmbH CHE-183.060.885 Burgstrasse 70

  • Winterthur Angaben zum gerichtlichen Entscheid: betreffend Organisationsmangel Es wird verfügt:
    1. Das Doppel der Eingabe des Handelsregisteramts des Kantons Zürich vom 12. Januar 2024 wird der Antragsgegnerin zugestellt.
    2. Der Antragsgegnerin wird eine Frist von 20 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung angesetzt, um den rechtmässigen Zustand herzustellen. Bei Säumnis oder unbehelflichen Einwendungen würde durch Urteil des Gerichts die Auflösung der Antragsgegnerin und ihre Liquidation nach den Konkursregeln angeordnet (Art. 819 OR in Verbindung mit Art. 731b Abs. 1 bis Ziff. 3 OR). Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
    3. Der rechtmässige Zustand kann hergestellt werden, indem die Antragsgegnerin ein gültiges Domizil eintragen lässt.
    4. An die Antragsgegnerin ergehen folgende Hinweise: - Eine allfällige Behebung des Mangels während dieses Verfahrens ist in Zusammenarbeit mit dem Handelsregisteramt vorzunehmen. Das Gericht behandelt nur das vorliegende Verfahren. - Bei Behebung des Mangels während des Laufs der Frist gemäss Ziff. 2 dieser Verfügung wird das Gericht durch das Handelsregisteramt informiert. Das vorliegende Verfahren ist daraufhin wegen Gegenstandslosigkeit durch Verfügung des Gerichts zu beenden. - Erfolgt die Behebung des Mangels nach Fällung des Urteils durch das Gericht, kann es nicht von sich aus auf das Urteil zurückkommen. Der Antragsgegnerin steht es aber offen, beim Gericht ein Wiederherstellungsgesuch nach Art. 148 ZPO zu stellen. - Eingaben an das Gericht haben schriftlich zu erfolgen. 5. ... Geschäftsnummer: EO240005-K_Z01 Entscheiddatum: 19.01.2024 Gerichtliche Entscheidinstanz: Einzelgericht summarisches Verfahren Frist: 20 Tage Frist von 20 Tagen ab Publikation

    Kontaktstelle: Bezirksgericht Winterthur Lindstrasse 10
  • Winterthur

  • Trefferliste

    Hier finden Sie eine Verlinkung des Managements auf eine Trefferliste zu Personen mit dem gleichen Namen, die im Handelsregister eingetragen sind.

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