Auskünfte zu inpiso ag in Liquidation
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Über inpiso ag in Liquidation
- inpiso ag in Liquidation hat den Sitz in Glattbrugg und ist in Liquidation. Sie ist eine Aktiengesellschaft und in der Branche «Bereitstellung von Wasser und Abführung von Abwasser» tätig.
- Es sind 0 aktive Personen im Management eingetragen.
- Alle vergangenen Änderungen können unter der Rubrik Meldungen abgerufen und als PDF speichert werden. Die letzte Änderung im Handelsregister gab am 07.06.2024.
- Die gemeldete UID lautet CHE-486.677.210.
- Unternehmen mit der gleichen Adresse: Biomedica GmbH, EV Cargo Global Forwarding AG, FiberNova GmbH.
Handelsregisterinformationen
Eintrag ins Handelsregister
12.05.2021
Rechtsform
Aktiengesellschaft
Rechtssitz der Firma
Opfikon
Handelsregisteramt
ZH
Handelsregister-Nummer
CH-020.3.050.132-3
UID/MWST
CHE-486.677.210
Branche
Bereitstellung von Wasser und Abführung von Abwasser
Firmenzweck
Die Gesellschaft bezweckt die Erbringung von Dienstleistungen und Werkleistungen im Zusammenhang mit dem Unterhalt und der Bewirtschaftung von Rohr- und Abwassersystemen sowie alle damit verbundenen Leistungen. Die Gesellschaft kann Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften im In- und Ausland errichten und sich an anderen Unternehmen im In- und Ausland beteiligen sowie alle Geschäfte tätigen, die direkt oder indirekt mit ihrem Zweck in Zusammenhang stehen. Die Gesellschaft kann im In- und Ausland Grundeigentum erwerben, belasten, veräussern und verwalten. Sie kann auch Finanzierungen für eigene oder fremde Rechnung vornehmen sowie Garantien und Bürgschaften für Tochtergesellschaften und Dritte eingehen.
Weitere Firmennamen
Frühere und übersetzte Firmennamen
- inpiso ag
Zweigniederlassungen (0)
Besitzverhältnisse
Beteiligungen
Neueste SHAB-Meldungen: inpiso ag in Liquidation
Publikationsnummer: UV01-0000002338, Handelsregister-Amt Zürich
Rubrik: Gerichtliche Entscheide und Vorladungen im SHAB Unterrubrik: Handelsgerichtsentscheid Publikationsdatum: SHAB 07.06.2024 Öffentlich einsehbar bis: 07.06.2025 Meldungsnummer: Publizierende Stelle Handelsgericht des Kantons Zürich, Hirschengraben 15, 8001 Zürich Handelsgerichtsentscheid betreffend RS Technik AG gegen inpiso ag in Liquidation Angaben zum gerichtlichen Entscheid: Urteil des Handelsgerichts Zürich, HG230240 Das Handelsgericht hat am 30. Mai 2024 in Sachen RS Technik AG, Sternengasse 21,
- Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 47'561.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 15. Juli 2021 zu bezahlen.
- Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 214120 des Betreibungsamtes Opfikon (Zahlungsbefehl vom 2
- August 2023) wird im Umfang von CHF 47'561.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 15. Juli 2021 beseitigt.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 3'600.00.
- Die Kosten werden der Beklagten auferlegt und vorab aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Für die der Beklagten auferlegten Kosten wird der Klägerin das Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt.
- Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 4'500.00 zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt.
- Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in
Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 47'561.00.
Handelsgericht des Kantons Zürich
Publikationsnummer: UV01-0000002320, Handelsregister-Amt Zürich
Rubrik: Gerichtliche Entscheide und Vorladungen im SHAB Unterrubrik: Handelsgerichtsentscheid Publikationsdatum: SHAB 16.04.2024 Öffentlich einsehbar bis: 16.04.2025 Meldungsnummer: Publizierende Stelle Handelsgericht des Kantons Zürich, Hirschengraben 15, 8001 Zürich Handelsgerichtsentscheid betreffend RS Technik AG gegen inpiso ag in Liquidation Angaben zum gerichtlichen Entscheid: Verfügung des Handelsgerichts Zürich, HG230240 Der Vizepräsident hat am 1
- April 2024 in Sachen RS Technik AG, Sternengasse 21, 4051 Basel (Klägerin) gegen inpiso ag in Liquidation, Flughofstr. 41, 8152 Glattbrugg (Beklagte) betreffend Forderung verfügt:
- Der Beklagten wird die Nachfrist zur Klageantwort durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt angesetzt.
- Der Beklagten wird eine einmalige, kurze Nachfrist von 20 Tagen ab Publikation dieser Verfügung angesetzt, um ihre Art. 222 Abs. 2 ZPO entsprechende Klageantwort in fünffacher Ausfertigung einzureichen; die Beilagen sind der Klageantwort (einschliesslich Verzeichnis der Beweismittel) in zweifacher Ausfertigung beizulegen. Bei Säumnis wird das Gericht entweder einen Endentscheid gestützt allein auf die klägerischen Vorbringen treffen, sofern die Angelegenheit spruchreif ist, oder zur Hauptverhandlung vorladen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt.
[Als zureichende Gründe für eine Fristerstreckung gemäss Art. 144 Abs. 2 ZPO werden nur entweder die Zustimmung der Gegenpartei oder von der Partei nicht vorhersehbare oder nicht beeinflussbare Hinderungsgründe anerkannt.]
Handelsgericht des Kantons Zürich
Publikationsnummer: UV01-0000002299, Handelsregister-Amt Zürich
Rubrik: Gerichtliche Entscheide und Vorladungen im SHAB Unterrubrik: Handelsgerichtsentscheid Publikationsdatum: SHAB 15.03.2024 Öffentlich einsehbar bis: 15.03.2025 Meldungsnummer: Publizierende Stelle Handelsgericht des Kantons Zürich, Hirschengraben 15, 8001 Zürich Handelsgerichtsentscheid betreffend RS Technik AG gegen inpiso ag in Liquidation Angaben zum gerichtlichen Entscheid: Verfügung des Handelsgerichts Zürich, HG230240 Der Vizepräsident hat am 22. Februar 2024 in Sachen RS Technik AG, Sternengasse 21,
- Das Verfahren wird wieder aufgenommen. 2. (...)
- Der Beklagten wird - unter Berücksichtigung der Gerichtsferien - eine einmalige Frist bis zum 8. April 2024 angesetzt, um ihre Art. 222 Abs. 2 ZPO entsprechende Klageantwort in fünffacher Ausfertigung einzureichen, die Beilagen (einschliesslich Verzeichnis der Beweismittel) in zweifacher Ausfertigung. Reicht die Beklagte keine Klageantwort ein, so wird ihr eine kurze Nachfrist im Sinne von Art. 223 Abs. 1 ZPO angesetzt.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien.
[Als zureichende Gründe für eine Fristerstreckung gemäss Art. 144 Abs. 2 ZPO werden nur entweder die Zustimmung der Gegenpartei oder von der Partei nicht vorhersehbare oder nicht beeinflussbare Hinderungsgründe anerkannt.]
Handelsgericht des Kantons Zürich