• IMPERA-SUISSE GmbH in Liquidation

    AG
    in Liquidation
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    Handelsregister-Nr.: CH-400.4.450.698-0
    Branche: Grundstückerschliessung

    Eingetragen seit

    3 Jahre

    Umsatz in CHF

    PremiumPremium

    Kapital in CHF

    20'000

    Mitarbeiter

    PremiumPremium

    Aktive Marken

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    Auskünfte zu IMPERA-SUISSE GmbH in Liquidation

    *angezeigte Auskünfte sind Beispiele
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    Bonitätsauskunft

    Einschätzung der Bonität mit einer Ampel als Risikoindikator und weiteren hilfreichen Firmeninformationen.
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    Wirtschaftsauskunft

    Umfassende Auskunft über die wirtschaftliche Situation der Firma.
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    Zahlungsverhalten

    Beurteilung der Zahlungsmoral aufgrund vergangener Rechnungen.
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    Betreibungsauskunft

    Übersicht über aktuelle und vergangene Betreibungsverfahren.
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    Über IMPERA-SUISSE GmbH in Liquidation

    • IMPERA-SUISSE GmbH in Liquidation ist aktuell in Liquidation und in der Branche Grundstückerschliessung tätig. Der Sitz liegt in Dättwil AG.
    • Das Management der Firma IMPERA-SUISSE GmbH in Liquidation besteht aus 2 Personen.
    • Die Firma hat ihren Handelsregistereintrag zuletzt am 25.11.2025 angepasst. Alle bisherigen Handelsregistereinträge sind unter Meldungen verfügbar.
    • Die im Handelsregister AG eingetragene UID lautet CHE-399.639.477.

    Handelsregisterinformationen

    Quelle: SHAB

    Branche

    Grundstückerschliessung

    Firmenzweck

    Die Gesellschaft bezweckt Dienstleistungen in den Bereichen Bau und Logistik, insbesondere Bau- und Projektleitung, Projektmanagement, Planung und Abwicklung von Bauten sowie Handel mit und Verkauf von Immobilien und anderen damit zusammenhängenden Waren. Die Gesellschaft kann Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften im In- und Ausland errichten und sich an anderen Unternehmen im In- und Ausland beteiligen sowie alle Geschäfte tätigen, die direkt oder indirekt mit ihrem Zweck in Zusammenhang stehen. Die Gesellschaft kann Grundeigentum, Urheberrechte, Patente und Lizenzen aller Art erwerben, belasten, veräussern und verwalten. Sie kann auch Finanzierungen für eigene oder fremde Rechnung vornehmen sowie Garantien und Bürgschaften für Tochtergesellschaften und Dritte eingehen.

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    Weitere Firmennamen

    Quelle: SHAB

    Frühere und übersetzte Firmennamen

    • IMPERA-SUISSE GmbH
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    Zweigniederlassungen (0)

    Besitzverhältnisse

    Beteiligungen

    Es liegen uns keine Angaben zu den Beteiligungen vor.

    Neueste SHAB-Meldungen: IMPERA-SUISSE GmbH in Liquidation

    SHAB 251125/2025 - 25.11.2025
    Kategorien: Liquidation, Konkurs, Änderung des Firmennamens

    Publikationsnummer: HR02-1006494081, Handelsregister-Amt Aargau, (400)

    IMPERA-SUISSE GmbH, in Baden, CHE-399.639.477, Gesellschaft mit beschränkter Haftung (SHAB Nr. 32 vom 17.02.2025, Publ. 1006258931).

    Firma neu:
    IMPERA-SUISSE GmbH in Liquidation. Mit Verfügung des Bezirksgerichts Baden vom 18.08.2025 wurde diese Gesellschaft mit Wirkung ab dem 18.08.2025, 10.00 Uhr, nach Art. 731b OR aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet.

    SHAB 251120/2025 - 20.11.2025
    Kategorien: Konkurs

    Publikationsnummer: KK01-0000056777, Handelsregister-Amt Aargau

    Rubrik: Konkurse Unterrubrik: Vorläufige Konkursanzeige Publikationsdatum: SHAB 20.11.2025 Zusätzliche Publikationen: KABAG 20.11.2025 Öffentlich einsehbar bis: 20.11.2030 Meldungsnummer: Publizierende Stelle Konkursamt Aargau, Obere Vorstadt 37, 5000 Aarau Vorläufige Konkursanzeige IMPERA-SUISSE GmbH Schuldner: IMPERA-SUISSE GmbH CHE-399.639.477 Täfernstrasse 2a

  • Dättwil AG Datum der Konkurseröffnung: 21.08.2025 Rechtliche Hinweise: Schuldner des Konkursiten können ihre Schulden nicht mehr durch Zahlung an den Konkursiten begleichen; sie riskieren, zweimal bezahlen zu müssen. Ferner sind Personen, die Vermögensgegenstände des Konkursiten verwahren, unabhängig vom Rechtstitel der Verwahrung, bei Straffolge (Art. 324 Ziff. 5 StGB) verpflichtet, diese unverzüglich dem Konkursamt herauszugeben. Die Publikation betreffend Art, Verfahren, Eingabefrist usw. erfolgt später. Publikation nach Art. 222 SchKG. Ergänzende rechtliche Hinweise: Mit Entscheid des Bezirksgerichts Baden vom 18. August 2025 (Rechtskraft am 21. August 2025) wurde die Schuldnerin aufgelöst und deren Liquidation nach den
    Vorschriften über den Konkurs angeordnet (Art. 731b OR). Dritte, die Vermögen der Schuldnerin verwahren oder bei denen diese Guthaben hat,
    haben sich beim Konkursamt zu melden (Art. 222 SchKG)./rv

  • SHAB 250820/2025 - 20.08.2025
    Kategorien: Andere gesetzliche Publikationen

    Publikationsnummer: UV04-0000001627, Handelsregister-Amt Aargau

    Rubrik: Gerichtliche Entscheide und Vorladungen im SHAB Unterrubrik: Weitere Bekanntmachung Publikationsdatum: SHAB 20.08.2025 Öffentlich einsehbar bis: 20.02.2026 Meldungsnummer: Publizierende Stelle Bezirksgericht Baden - Gerichtspräsidium 4, Mellingerstrasse 2a, 5400 Baden Entscheid vom 18. August 2025 / SZ.2025.142 Gerichtsentscheid: Besetzung: Gerichtspräsidentin Gabriella Fehr, Gerichtsschreiber Dominic Rosenberg Betroffene: IMPERA-SUISSE GmbH, Täfernstrasse 2a, 5405 Dättwil AG Gegenstand: Summarisches Verfahren betreffend Organisationsmangel Nach unbenutztem Ablauf der Wiederherstellungsfrist gemäss Verfügung vom 14. Juni

  • (Publikation im SHAB am
    1. Juli 2025) erkennt die Gerichtspräsidentin: 1. Die Betroffene wird mit Wirkung ab 18. August 2025, 10:00 Uhr, aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.00 werden der Betroffenen auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: die Betroffene (durch Publikation im SHAB) Hinweis zum Entscheiddispositiv (Art. 239 Abs. 2 ZPO) Die Parteien können innert 10 Tagen seit Zustellung dieses Dispo¬sitivs beim Präsidenten des Bezirksgerichts Baden mit schriftlicher Eingabe eine schriftliche Begründung ver¬lan¬gen. Die Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Wird eine Begründung verlangt, so hemmt dies die Rechtskraft und die Voll¬streckbarkeit des Entscheides nicht. Das Obergericht kann die Vollstreckbarkeit

    jedoch auf¬schieben, wenn der Entscheid nach Zustellung der schriftlichen Be¬gründung angefochten wird (Art. 315 Abs. 4 ZPO bzw. Art. 325 Abs. 1 und 2 ZPO). Bezirksgericht Baden
    Präsidium 4 des Zivilgerichts

  • Trefferliste

    Hier finden Sie eine Verlinkung des Managements auf eine Trefferliste zu Personen mit dem gleichen Namen, die im Handelsregister eingetragen sind.

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