• GST Stellendienst AG

    AG
    aktiv
    Jetzt Bonität prüfen Zur Timeline
    Jetzt Bonität prüfenBonität prüfen
    Handelsregister-Nr.: CH-170.3.023.568-5
    Branche: Vermittlung Zeitarbeitskräfte

    Alter der Firma

    30 Jahre

    Umsatz in CHF

    PremiumPremium

    Kapital in CHF

    100'000

    Mitarbeiter

    PremiumPremium

    Aktive Marken

    2

    Auskünfte zu GST Stellendienst AG

    *angezeigte Auskünfte sind Beispiele
    preview

    Bonitätsauskunft

    Einschätzung der Bonität mit einer Ampel als Risikoindikator und weiteren hilfreichen Firmeninformationen.
    Mehr erfahren
    preview

    Wirtschaftsauskunft

    Umfassende Auskunft über die wirtschaftliche Situation der Firma.
    Mehr erfahren
    preview

    Zahlungsverhalten

    Beurteilung der Zahlungsmoral aufgrund vergangener Rechnungen.
    Mehr erfahren
    preview

    Betreibungsauskunft

    Übersicht über aktuelle und vergangene Betreibungsverfahren.
    Mehr erfahren
    preview

    Beteiligungsauskunft

    Erfahren Sie, an welchen nationalen und internationalen Firmen die Aktiengesellschaft, für die Sie sich interessieren, noch beteiligt ist.
    Mehr erfahren
    preview

    Firmendossier als PDF

    Kontaktinformationen, Veränderungen, Umsatz- und Mitarbeiterzahlen, Management, Besitzverhältnisse, Beteiligungsstruktur und weitere Firmendaten.
    Jetzt kostenlos abrufen

    Über GST Stellendienst AG

    • GST Stellendienst AG mit Sitz in Zofingen ist eine Aktiengesellschaft aus dem Bereich «Vermittlung Zeitarbeitskräfte». GST Stellendienst AG ist aktiv.
    • Es ist eine aktive Person im Management eingetragen.
    • Am 19.06.2025 wurde der Handelsregistereintrag der Firma zuletzt geändert. Unter Meldungen finden Sie alle Änderungen.
    • Die gemeldete UID lautet CHE-106.119.930.
    • Die Firma GST Stellendienst AG hat 2 aktive Marken, gelöschte Marken oder hängige Gesuche eingetragen.

    Handelsregisterinformationen

    Quelle: SHAB

    Branche

    Vermittlung Zeitarbeitskräfte

    Firmenzweck

    Aufbau und Betrieb eines Franchise-Systems im Bereich der Stellenvermittlung und des Personalverleihs; kann sich an Unternehmen beteiligen sowie Immobiliargüterrechte, Wertschriften und Liegenschaften erwerben, verwerten und veräussern

    Passen Sie den Firmenzweck mit wenigen Klicks an.

    Revisionsstelle

    Quelle: SHAB

    Frühere Revisionsstelle (2)
    Name Ort Seit Bis
    PT Portmann Treuhand
    Schüpfheim 03.08.2004 25.08.2015
    Solidis Revisions AG
    Olten <2004 02.08.2004

    Weitere Firmennamen

    Quelle: SHAB

    Es sind keine früheren oder übersetzten Firmannamen vorhanden.

    Möchten Sie den Firmennamen aktualisieren? Klicken Sie hier.

    Zweigniederlassungen (1)

    GST Stellendienst AG in Rapperswil SG

    Besitzverhältnisse

    Es liegen uns keine Angaben zu den Besitzverhältnissen vor.

    Beteiligungen

    Es liegen uns keine Angaben zu den Beteiligungen vor.

    Marken

    Quelle: Swissreg
    Marke Eintragungsdatum Status Nummer
    zur Marke 26.03.1996 aktiv 11813/1995
    26.03.1996 aktiv 11813/1995

    Neueste SHAB-Meldungen: GST Stellendienst AG

    SHAB 250619/2025 - 19.06.2025
    Kategorien: Andere gesetzliche Publikationen

    Publikationsnummer: UV01-0000002435, Handelsregister-Amt Aargau

    "Rubrik: Gerichtliche Entscheide und Vorladungen im SHAB Unterrubrik: Handelsgerichtsentscheid Publikationsdatum: SHAB 19.06.2025 Öffentlich einsehbar bis: 19.12.2025 Meldungsnummer: Publizierende Stelle Handelsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau Handelsgerichtsentscheid betreffend Organisationsmangel Angaben zum gerichtlichen Entscheid: HSU.2025.24 / as / mv Entscheid vom 18. Juni 2025 Besetzung Oberrichter Vetter, Präsident Gerichtsschreiber Schneuwly Gesuchstellerin GST Stellendienst AG, CHE-106.119.930, Bärenhubelstrasse 34, 4800 Zofingen vertreten durch Dr. iur. Marcel Lanz, Rechtsanwalt, Hintere Bahnhofstrasse 10, 5001 Aarau 1 Gesuchsgegnerin GST Stellendienst AG Aarburg, CHE-102.383.304, Bahnhofstrasse 54, 4663 Aarburg Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Organisationsmangel nach Art. 731b OR Der Präsident entnimmt den Akten: 1. Die Gesuchstellerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Zofingen (AG). Sie bezweckt im Wesentlichen den Aufbau und den Betrieb eines Franchise-Systems im Bereich der Stellenvermittlung und des Personalverleihs (Gesuchsbeilage [GB] 2). 2. Die Gesuchsgegnerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Aarburg (AG). Sie hat insbesondere die gewerbsmässige Überlassung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie die gewerbsmässige Arbeits- bzw. Stellenvermittlung zum Zweck. Am 17. Dezember 2024 wurde die Löschung von Bruno Würsten als einziges Mitglied der Geschäftsleitung und einziges Organ der Gesuchsgegnerin im schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) publiziert (GB 3). 3. Mit Gesuch vom 16. Mai 2025 (Postaufgabe: 16. Mai 2025) stellte die Gesuchstellerin die folgenden Rechtsbegehren: "" 1. Die Gesuchsgegnerin sei aufzulösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. gesetzlicher MWST) zulasten der Gesuchsgegnerin."" Zur Begründung wurde ausgeführt, die Gesuchsgegnerin leide mangels im Handelsregister eingetragener Verwaltungsratsmitglieder an einem Organisationsmangel. 4. Die Bestätigung vom 19. Mai 2025 über den Eingang des Gesuchs konnte der Gesuchsgegnerin an der im Handelsregister eingetragenen Domiziladresse nicht zugestellt werden. 5. Mittels öffentlicher Bekanntmachung im SHAB vom 26. Mai 2025 wurde den Parteien der Eingang des Gesuchs bestätigt und der Gesuchsgegnerin eine Frist von 10 Tagen zur Erstattung einer schriftlichen Antwort angesetzt. Die Gesuchsgegnerin liess sich innert Frist nicht vernehmen. 6. Mittels öffentlicher Bekanntmachung im SHAB vom 10. Juni 2025 wurde der Gesuchsgegnerin eine letzte Frist von 7 Tagen angesetzt verbunden mit der Androhung, dass bei erneuter Säumnis das Gericht einen Endentscheid fällt. Der Gesuchsgegnerin wurde zudem angedroht, dass im Säumnisfall das Gericht die Auflösung der Gesellschaft und die Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anordnet, sofern ein Mangel in der Organisation der Gesellschaft vorliegt (Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 OR). Die Gesuchsgegnerin liess sich innert letzter Frist nicht vernehmen. Der Präsident zieht in Erwägung: 1. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts ergibt sich in der vorliegenden, im summarischen Verfahren zu erledigenden handelsrechtlichen Streitsache aus Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO und Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO i.V.m. § 13 Abs. 1 lit. b EG ZPO sowie Art. 250 lit. c Ziff. 6 ZPO.[1] Der Entscheid ist aufgrund der Akten zu fällen, da die Angelegenheit spruchreif ist (Art. 219 ZPO i.V.m. Art. 223 Abs. 2 ZPO sowie Art. 256 Abs. 1 ZPO). 2. Da die Zustellung an der im Handelsregister eingetragenen Domiziladresse nicht möglich ist, ist sie auf dem Weg der öffentlichen Bekanntmachung im SHAB vorzunehmen (Art. 141 ZPO). 3. Fehlt einer Gesellschaft eines der vorgeschriebenen Organe oder ist eines dieser Organe nicht rechtmässig zusammengesetzt, so kann ein Aktionär oder ein Gläubiger dem Richter beantragen, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen (Art. 731b Abs. 1 OR). Insbesondere kann der Richter der Gesellschaft unter Androhung ihrer Auflösung eine Frist ansetzen, binnen derer der rechtmässige Zustand wiederherzustellen ist (Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 1 OR), das fehlende Organ ernennen (Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 2 OR) oder die Gesellschaft auflösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anordnen (Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 OR).[2] 4. Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV). Jede öffentliche Tätigkeit muss ihren Zielen angemessen sein (§ 2 KV). 5. 5.1. Gemäss Art. 718 Abs. 4 OR muss die Gesellschaft durch eine Person vertreten werden können, die ihren Wohnsitz in der Schweiz hat. Diese Person muss Mitglied des Verwaltungsrats oder Direktor sein. Aus den vorliegenden Akten geht hervor, dass die Gesuchsgegnerin nach der Löschung von Bruno Würsten über kein Organ und auch über keine Person mehr verfügt, die Wohnsitz in der Schweiz hat. Damit besteht ein Mangel in der Organisation der Gesellschaft im Sinne von Art. 731b Abs. 1 OR.[3] 5.2. Die Gesuchsgegnerin wurde mit öffentlicher Bekanntmachung im SHAB vom 26. Mai 2025 zur Erstattung einer Antwort innert nicht erstreckbarer Frist von 10 Tagen aufgefordert. Gleichzeitig wurde die Auflösung und Liquidation der Gesuchsgegnerin nach den Regeln des Konkurses im Säumnisfall angedroht. Die Gesuchsgegnerin liess sich innert Frist nicht vernehmen. Der vorgenannte Mangel in der Organisation der Gesuchsgegnerin dauert demnach an. Die Gesuchsgegnerin liess mehrere Fristen unbenützt verstreichen und scheint nicht willens oder in der Lage zu sein, sich vernehmen zu lassen. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich und erscheint es als verhältnismässig, in Anwendung von Art. 731bbis Ziff. 3 OR die Liquidation der Gesuchsgegnerin nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen. 7. 7.1. Die Prozesskosten bestehen aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO), vorliegend somit der Gesuchsgegnerin. 7.2. Die Gerichtskosten bestehen aus der Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO), welche sich nach § 8 GebührD bemisst. Sie wird in Berücksichtigung des verursachten gerichtlichen Aufwands und angesichts von Schwierigkeit und Umfang der Streitigkeit auf insgesamt Fr. 1'500.00 festgesetzt und der Gesuchsgegnerin auferlegt. Der Gesuchstellerin wird ihr Kostenvorschuss von Fr. 1'500.00 zurückerstattet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). 7.3. Die von der Gesuchsgegnerin an die Gesuchstellerin zu bezahlende Parteientschädigung bemisst sich nach § 3 Abs. 1 lit. a AnwT. Ihr Umfang ist streitwertabhängig. Der Streitwert ist gemäss Art. 91 Abs. 2 ZPO vom Gericht festzusetzen: Die Parteien äussern sich nicht zum Streitwert. Ermessensweise wird der Streitwert vorliegend auf Fr. 100'000.00 festgesetzt.[4] Demnach beträgt die Grundentschädigung Fr. 12'930.00 (§ 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 6 AnwT). Davon hat gestützt auf § 3 Abs. 2 AnwT ein Summarabzug von 75 % zu erfolgen, womit Fr. 3'232.50 verbleiben. Nach Abzug von 20 % gemäss § 6 Abs. 2 AnwT wegen nicht durchgeführter Verhandlung und Hinzurechnung eines pauschalisierten Auslagenersatzes von 3 % (§ 13 AnwT), resultiert eine Parteientschädigung von rund Fr. 2'660.00. Dem Antrag der Gesuchstellerin auf Zusprechung des Mehrwertsteuerzuschlags ist nicht zu entsprechen. Sie ist gemäss UID-Register[5] selber mehrwertsteuerpflichtig. Sie kann die ihrem Anwalt bezahlte Mehrwertsteuer als Vorsteuer von ihrer eigenen Mehrwertsteuerrechnung in Abzug bringen (Art. 28 MWSTG).[6] Die Mehrwertsteuer stellt somit keinen zusätzlichen Kostenfaktor dar und ist bei der Bemessung der Parteientschädigung deshalb nicht zu berücksichtigen. Der Präsiden"

    SHAB 250526/2025 - 26.05.2025
    Kategorien: Andere gesetzliche Publikationen

    Publikationsnummer: UV01-0000002428, Handelsregister-Amt Aargau

    Rubrik: Gerichtliche Entscheide und Vorladungen im SHAB Unterrubrik: Handelsgerichtsentscheid Publikationsdatum: SHAB 26.05.2025 Öffentlich einsehbar bis: 26.11.2025 Meldungsnummer: Publizierende Stelle Handelsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau Handelsgerichtsentscheid betreffend Organisationsmangel Angaben zum gerichtlichen Entscheid: Obere Vorstadt 40 Postfach

  • Aarau
  • 835 39 40 HSU.2025.24 / Verfügung vom 23. Mai 2025 Gesuchstellerin GST Stellendienst AG, CHE-106.119.930, Bärenhubelstrasse 34, 4800 Zofingen vertreten durch Dr. iur. Marcel Lanz, Rechtsanwalt, Hintere Bahnhofstrasse 10,
  • Aarau 1 Gesuchsgegnerin GST Stellendienst AG Aarburg, CHE-102.383.304, Bahnhofstrasse 54, 4663 Aarburg Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Organisationsmangel nach Art. 731b OR Der Präsident zieht in Erwägung: 1. Mit Gesuch vom 16. Mai 2025 (Postaufgabe: 16. Mai 2025) stellte die Gesuchstellerin den Antrag, aufgrund von Mängeln in der gesetzlich vorgeschriebenen Organisation der Gesuchsgegnerin sei diese aufzulösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen. 2. Die Einreichung eines Gesuchs am Handelsgericht begründet Rechtshängigkeit (Art. 62 Abs. 1 ZPO). Der Eingang des Gesuchs ist den Parteien zu bestätigen (Art. 62 Abs. 2 ZPO), was mit Verfügung vom 2. April 2025 erfolgte. 3. Der Gesuchsgegnerin konnte die Verfügung vom 19. Mai 2025 mangels Nichtleerung des Briefkastens/Postfachs auf postalischem Weg nicht zugestellt werden. Die Zustellung der Verfügung ist daher auf dem Weg der öffentlichen Bekanntmachung im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) vorzunehmen (Art. 141 ZPO). 4. Das Gericht klärt die nicht anwaltlich vertretene Partei über die mutmassliche Höhe der Prozesskosten auf (Art. 97 ZPO). Die Prozesskosten bestehen aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO) und betragen bei vollständigem Unterliegen mutmasslich rund Fr. 3'000.00 (§ 7 ff. VKD [SAR 221.150] und § 3 ff. AnwT [SAR.291.150]). 5. Die Gesuchstellerin hat den verlangten Gerichtskostenvorschuss bezahlt und das Gesuch erscheint nicht offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Dem Gericht erscheint die Durchführung eines schriftlichen Behauptungsverfahrens angezeigt. Der Gesuchsgegnerin ist daher Frist zur Erstattung einer schriftlichen Antwort anzusetzen (Art. 253 ZPO). Der Präsident verfügt: 1. Der Eingang des Gesuchs vom 16. Mai 2025 betreffend Mängel in der Organisation der Gesuchsgegnerin wird den Parteien bestätigt. 2. Der Gesuchsgegnerin wird eine Frist von 10 Tagen zur Erstattung einer schriftlichen Antwort angesetzt. 3. Es gilt kein Stillstand der Fristen (Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO). Zustellung an: - die Gesuchsgegnerin (via öffentliche Bekanntmachung im SHAB) Mitteilung an: - die Gesuchstellerin (Vertreter; zweifach) Aarau, 23. Mai 2025 Handelsgericht des Kantons Aargau
    2. Kammer Der Präsident:
    Vetter

  • SHAB 164/2015 - 26.08.2015
    Kategorien: Diverse Änderungen

    Publikationsnummer: 2339035, Handelsregister-Amt Zug, (170)

    GST Stellendienst AG, in Zug, CHE-106.119.930, Aktiengesellschaft (SHAB Nr. 32 vom 15.02.2013, Publ. 7066020). Die Firma wird infolge Verlegung des Sitzes nach Zofingen im Handelsregister des Kantons Zug von Amtes wegen gelöscht.

    Trefferliste

    Hier finden Sie eine Verlinkung des Managements auf eine Trefferliste zu Personen mit dem gleichen Namen, die im Handelsregister eingetragen sind.

    Title
    Bestätigen