Auskünfte zu FineART.Style GmbH
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Über FineART.Style GmbH
- FineART.Style GmbH hat den Sitz in Klingnau und ist aktiv. Sie ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung und in der Branche «Durchführung von Fotografie, Betreibung von Fotolabors und 3D-Dienstleistungen» tätig.
- Im Management ist eine aktive Person eingetragen.
- Die letzte Handelsregisteränderung erfolgte am 21.11.2025. Unter Meldungen finden Sie alle Änderungen.
- Die UID der Firma lautet CHE-325.077.368.
Handelsregisterinformationen
Eintrag ins Handelsregister
07.11.2022
Rechtsform
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Rechtssitz der Firma
Klingnau
Handelsregisteramt
AG
Handelsregister-Nummer
CH-400.4.451.921-8
UID/MWST
CHE-325.077.368
Branche
Durchführung von Fotografie, Betreibung von Fotolabors und 3D-Dienstleistungen
Firmenzweck
Die Gesellschaft bezweckt den Einkauf, die Herstellung und den Vertrieb von Fotografien, audiovisuellen Informations- und Multimediaprodukten und das Betreiben eines Online-Shops. Die Gesellschaft kann sich an anderen Unternehmungen beteiligen, Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen im In- und Ausland errichten, Darlehen gewähren, Grundstücke erwerben, belasten und veräussern und ausserdem alle Rechtshandlungen vornehmen, die der Zweck der Gesellschaft mit sich bringen kann.
Weitere Firmennamen
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Besitzverhältnisse
Beteiligungen
Neueste SHAB-Meldungen: FineART.Style GmbH
Publikationsnummer: UV02-0000005601, Handelsregister-Amt Aargau
Rubrik: Gerichtliche Entscheide und Vorladungen im SHAB Unterrubrik: Weiterer Gerichtsentscheid Publikationsdatum: SHAB 21.11.2025 Öffentlich einsehbar bis: 21.05.2026 Meldungsnummer: Publizierende Stelle Bezirksgericht Zurzach, Hauptstrasse 50, 5330 Bad Zurzach Gerichtlicher Entscheid Handelsregisteramt Kanton Aargau gegen FineART.Style GmbH Klagende Partei: Handelsregisteramt Kanton Aargau Bahnhofplatz 3c Postfach
- Die Gesellschaft FineART.Style GmbH, 5313 Klingnau, wird mit Wirkung ab Montag, 17. November 2025, 11:00 Uhr, aufgelöst.
- Es wird die Liquidation der Gesellschaft nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet.
- Das Konkursamt des Kantons Aargau wird nach Rechtskraft dieses Entscheides beauftragt, die Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs durchzuführen. Vorbehalten bleibt eine allfällige andere Zuweisung durch die leitende Konkursbeamtin.
- Die Meldung an das Handelsregisteramt des Kantons Aargau gemäss Art. 158 HRegV betreffend die Auflösung der Gesellschaft erfolgt nach Rechtskraft dieses Entscheides.
- Die Gerichtskosten von CHF 1'500.00 (inkl. Publikationskosten) werden der Gesellschaft auferlegt.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: - die Gesellschaft (mittels Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt) Bad Zurzach, 17. November 2025 Präsidium des Zivilgerichts Geschäftsnummer: SZ.2025.68 Entscheiddatum: 27.11.2025 Gerichtliche Entscheidinstanz: Bezirksgericht Zurzach Ergänzende rechtliche Hinweise: Rechtsmittelbelehrung (Art. 308 ff. ZPO) Dieser Entscheid kann innert 10 Tagen seit seiner Zustellung beim Obergericht, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, mit Berufung angefochten werden. Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gerügt werden (Art. 310 ZPO). Die Berufung ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Es ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 311 Abs. 2 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Obergericht und für jede Gegenpartei einzureichen (Art. 131 ZPO). Die Berufungsfrist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Der Entscheid wird mit dem unbenutzten Ablauf der Frist rechtskräftig und vollstreckbar. Wird eine Berufung erhoben, so hemmt dies die Vollstreckbarkeit des Entscheides im Umfang der Anträge, ausser der Entscheid beinhaltet vorsorgliche Massnahmen, Anweisungen an die Schuldner oder die Sicherstellung des Unterhalts (Art. 315 Abs. 1 und 2 ZPO); Ausnahmen davon richten sich nach Art. 315 Abs. 4 und 5 ZPO. Frist: 10 Tage Ablauf der Frist: 01.12.2025
Kontaktstelle: Bezirksgericht Zurzach, Hauptstrasse 50,
Publikationsnummer: UV04-0000001691, Handelsregister-Amt Aargau
Rubrik: Gerichtliche Entscheide und Vorladungen im SHAB Unterrubrik: Weitere Bekanntmachung Publikationsdatum: SHAB 08.10.2025 Öffentlich einsehbar bis: 08.04.2026 Meldungsnummer: Publizierende Stelle Bezirksgericht Zurzach, Hauptstrasse 50, 5330 Bad Zurzach Verfügung vom 7. Oktober 2025 (SZ.2025.68) Gerichtsentscheid: Betroffenes Amt: Handelsregisteramt Kanton Aargau, Bahnhofplatz 3c, Postfach, 5001 Aarau Gesellschaft: FineART.Style GmbH, 5313 Klingnau Gegenstand: Summarisches Verfahren betreffend Organisationsmangel Der Gerichtspräsident entnimmt den Akten und zieht in Erwägung:
- Mit Eingabe vom 19. September 2025 (Postaufgabe) teilte das Handelsregisteramt des Kantons Aargau dem Bezirksgericht gestützt auf Art. 939 Abs. 2 OR mit, dass die FineART.Style GmbH an einem Organisationsmangel leide. Die Gesellschaft verfüge einerseits über kein Domizil mehr. Der Mangel sei auch innert vom Handelsregisteramt angesetzten Frist nicht behoben worden.
- Ein Mangel in der Organisation der Gesellschaft liegt vor, wenn der Gesellschaft ein vorgeschriebenes Organ fehlt oder dieses nicht richtig zusammengesetzt ist, das Aktienbuch bzw. das Verzeichnis der wirtschaftlich berechtigten Personen nicht vorschriftsgemäss geführt wird oder die Gesellschaft Inhaberaktien ausgegeben hat, ohne dass sie Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert hat oder die Inhaberaktien als Bucheffekten ausgestaltet sind, sowie wenn die Gesellschaft an ihrem Sitz kein Rechtsdomizil mehr hat (Art. 731b Abs. 1 OR, Art. 819 OR). Nach Mitteilung des Handelsregisteramts gemäss Art. 939 Abs. 2 OR hat das Gericht von Amtes wegen die notwendigen Massnahmen zur Behebung des Mangels in der Organisation der Gesellschaft zu ergreifen. Es kann insbesondere der Gesellschaft unter Androhung ihrer Auflösung eine Frist ansetzen, binnen deren der rechtmässige Zustand wiederherzustellen ist, das fehlende Organ oder einen Sachwalter ernennen oder die Gesellschaft auflösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anordnen (Art. 731b Abs. 1bis OR). Das Verfahren kann schriftlich durchgeführt werden (Art. 256 ZPO). Der Gesellschaft ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (Art. 253 ZPO). Der Gerichtspräsident verfügt:
- Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt.
- Die Mitteilung des Handelsregisteramts des Kantons Aargau samt Beilagen kann von der Gesellschaft auf der Gerichtskanzlei eingesehen werden. Der Gesellschaft wird eine Frist von 20 Tagen gesetzt, um schriftlich zur Mitteilung des Handelsregisteramts sowie der ihrer Ansicht nach angemessenen Massnahme Stellung zu nehmen. Bleibt die Eingabe innert der angesetzten Frist aus, wird die Gesellschaft aufgelöst. Zustellung an:
- die Gesellschaft (die Eingabe des Handelsregisteramts kann auf der Gerichtskanzlei eingesehen werden) Bad Zurzach, 7. Oktober 2025
Präsidium des Zivilgerichts
Publikationsnummer: HR02-1006391260, Handelsregister-Amt Aargau, (400)
FineART.Style GmbH, in Klingnau, CHE-325.077.368, Gesellschaft mit beschränkter Haftung (SHAB Nr. 46 vom 06.03.2024, Publ. 1005979032).
Domizil neu:
Die Gesellschaft hat ihr Domizil eingebüsst.
Ausgeschiedene Personen und erloschene Unterschriften:
Hofmann-Igel, Andreas, von Klingnau, in Klingnau, Geschäftsführer, mit Einzelunterschrift.
Trefferliste
Hier finden Sie eine Verlinkung des Managements auf eine Trefferliste zu Personen mit dem gleichen Namen, die im Handelsregister eingetragen sind.