Alter der Firma
-Umsatz in CHF
-Kapital in CHF
-Mitarbeiter
-Aktive Marken
-Auskünfte zu Charles Vögele Holding AG
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Handelsregisterinformationen
Eintrag ins Handelsregister
18.11.1997
Löschung im Handelsregister
17.11.2017
Rechtsform
Aktiengesellschaft
Rechtssitz der Firma
Freienbach
Handelsregisteramt
SZ
Handelsregister-Nummer
CH-130.0.009.206-7
UID/MWST
CHE-103.617.396
Branche
Betreiben von Beteiligungsgesellschaften
Firmenzweck
Erwerb, Verwaltung und Veräusserung von Beteiligungen an Unternehmen aller Art im Inund Ausland; kann Vertretungen übernehmen, Finanzierungen für eigene oder fremde Rechnung vornehmen, Garantien und Bürgschaften für verbundene Unternehmen und Dritte eingehen sowie Grundstücke erwerben, verwalten und veräussern.
Revisionsstelle
Frühere Revisionsstelle (1)
Name | Ort | Seit | Bis | |
---|---|---|---|---|
PricewaterhouseCoopers AG | Zürich | <2004 | 16.11.2017 |
Weitere Firmennamen
Frühere und übersetzte Firmennamen
- Charles Vögele Holding Ltd
- Charles Vögele Holding SA
- Vögele Charles Holding AG
- Allux Holding AG
Zweigniederlassungen (0)
Besitzverhältnisse
Beteiligungen
Neueste SHAB-Meldungen: Charles Vögele Holding AG
Publikationsnummer: 3876217, Handelsregister-Amt Schwyz, (130)
Charles Vögele Holding AG, in Freienbach, CHE-103.617.396, Aktiengesellschaft (SHAB Nr. 9 vom 13.01.2017, Publ. 3281585).
Statutenänderung:
27.09.2017. 17.10.2017.
Aktienkapital neu:
CHF 26'580'000.00 [bisher: CHF 26'400'000.00].
Liberierung Aktienkapital neu:
CHF 26'580'000.00 [bisher: CHF 26'400'000.00].
Aktien neu:
8'860'000 Inhaberaktien zu CHF 3.00 [bisher: 8'800'000 Inhaberaktien zu CHF 3.00]. Bedingte Kapitalerhöhung [gestützt auf den Ermächtigungsbeschluss vom 20.05.2014]. Die Aktiven und das Fremdkapital gehen infolge Fusion auf die Charles Vögele Mode AG (neu firmierend: Sempione Fashion AG), in Freienbach (CHE-105.900.259), über. Die Gesellschaft wird gelöscht.
Publikationsnummer: 3559921, Handelsregister-Amt Schwyz
EINMALIGE VERÖFFENTLICHUNG
Kraftloserklärung der restlichen Beteiligungspapiere gemäss Art. 137 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes (FinfraG) DRITTE UND LETZTE VERÖFFENTLICHUNG Mit Eingabe vom 3. März 2017 erhob die Sempione Retail AG, c/o BK-Services AG, Brandschenkestrasse 90, 8027 Zürich (Klägerin), Klage gegen die Charles Vögele Holding AG, Gwattstrasse,
- Es seien sämtliche sich im Publikum befindenden Inhaberaktien der Beklagten mit einem Nennwert von je CHF 3.00 (Valorennummer 693.777) für kraftlos zu erklären.
- Es seien sämtliche ausstehenden Optionen, die zum Bezug oder Erwerb von Beteiligungspapieren der Beklagten berechtigen (im Zeitpunkt der Einreichung dieser Klage 2'275 Optionen), für kraftlos zu erklären.
- Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten. Zur Begründung der Klage bringt die Klägerin im Wesentlichen vor, sie verfüge per 3. März 2017 über 97.29 % des Aktienkapitals der Beklagten; massgebend für die Bestimmung, ob der Schwellenwert von 98 % gemäss Art. 137 Abs. 1 FinfraG überschritten worden sei, sei der Zeitpunkt des Urteils des zuständigen Gerichts, weshalb die Sempione Retail AG insbesondere noch im Verlaufe der mindestens dreimonatigen Beitrittsfrist gemäss Art. 121 Abs. 1 FinfraV den relevanten Schwellenwert erreichen könne. Laut Art. 137 Abs. 1 FinfraG kann der Anbieter, der nach Ablauf der Angebotsfrist über mehr als 98 % der Stimmrechte der Zielgesellschaft verfügt, die restlichen Aktien vom Richter kraftlos erklären lassen. Die restlichen Aktionäre können dem Verfahren beitreten. Gestützt darauf wird den restlichen Aktionären der Charles Vögele Holding AG eine Frist von drei Monaten ab erster Veröffentlichung im 'Schweizerischen Handelsamtsblatt' angesetzt, um schriftlich den Beitritt zu diesem Prozess gegenüber dem Kantonsgericht Schwyz, Postfach 2265, Kollegiumstrasse 28, 6431 Schwyz, zu erklären. Die Beitrittserklärung hat Namen und Vornamen des Beitretenden und einen bestimmten Antrag in Bezug auf das Klagebegehren zu enthalten und ist zu begründen. Weiter ist die Wohnsitz- bzw. SitzSHAB KUNDENZUFRIEDENHEIT Um das SHAB so benutzerfreundlich wie möglich zu machen, brauchen wir Ihre Meinung. Wie gefällt Ihnen die gedruckte Ausgabe, was halten Sie vom Internetauftritt' Haben Sie Wünsche, die wir nicht berücksichtigt haben' Wir sind froh über Anregungen aller Art: E-Mail info@shab.ch / Telefon 058 464 09 92. Ihre Meinung ist uns wichtig adresse des Beitretenden genau anzugeben. Bei Wohnsitz bzw. Sitz im Ausland ist dem Gericht ein Zustellungsdomizil mit Adresse in der Schweiz bekanntzugeben (Art. 140 ZPO). Wird diese Aufforderung nicht befolgt, erfolgen die Zustellungen durch Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt (Art. 141 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Beitrittserklärung ist samt Verzeichnis der Beweismittel in zweifacher Ausfertigung, allfällige Belege sind nummeriert zweifach einzureichen. Bei Stillschweigen wird Verzicht auf Beitritt angenommen.
Kantonsgericht des Kantons Schwyz, Vizepräsident Dr. Reto Heizmann
Publikationsnummer: 3496655, Handelsregister-Amt Schwyz
"EINMALIGE VERÖFFENTLICHUNG
Kraftloserklärung (Art. 137 FinfraG) ZWEITE VERÖFFENTLICHUNG Kraftloserklärung der restlichen Beteiligungspapiere gemäss Art. 137 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes (FinfraG) Mit Eingabe vom 3. März 2017 erhob die Sempione Retail AG, c/o BK-Services AG, Brandschenkestrasse 90, 8027 Zürich (Klägerin), Klage gegen die Charles Vögele Holding AG, Gwattstrasse,
- Es seien sämtliche sich im Publikum befindenden Inhaberaktien der Beklagten mit einem Nennwert von je CHF 3.00 (Valorennummer 693.777) für kraftlos zu erklären.
- Es seien sämtliche ausstehenden Optionen, die zum Bezug oder Erwerb von Beteiligungspapieren der Beklagten berechtigen (im Zeitpunkt der Einreichung dieser Klage 2'275 Optionen), für kraftlos zu erklären.
- Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten. Zur Begründung der Klage bringt die Klägerin im Wesentlichen vor, sie verfüge per 3. März 2017 über 97.29 % des Aktienkapitals der Beklagten; massgebend für die Bestimmung, ob der Schwellenwert von 98 % gemäss Art. 137 Abs. 1 FinfraG überschritten worden sei, sei der Zeitpunkt des Urteils des zuständigen Gerichts, weshalb die Sempione Retail AG insbesondere noch im Verlaufe der mindestens dreimonatigen Beitrittsfrist gemäss Art. 121 Abs. 1 FinfraV den relevanten Schwellenwert erreichen könne. Laut Art. 137 Abs. 1 FinfraG kann der Anbieter, der nach Ablauf der Angebotsfrist über mehr als 98 % der Stimmrechte der Zielgesellschaft verfügt, die restlichen Aktien vom Richter kraftlos erklären lassen. Die restlichen Aktionäre können dem Verfahren beitreten. Gestützt darauf wird den restlichen Aktionären der Charles Vögele Holding AG eine Frist von drei Monaten ab erster Veröffentlichung im 'Schweizerischen Handelsamtsblatt' angesetzt, um schriftlich den Beitritt zu diesem Prozess gegenüber dem Kantonsgericht Schwyz, Postfach 2265, Kollegiumstrasse 28, 6431 Schwyz, zu erklären. Die Beitrittserklärung hat Namen und Vornamen des Beitretenden und einen bestimmten Antrag in Bezug auf das Klagebegehren zu enthalten und ist zu begründen. Weiter ist die Wohnsitz- bzw. Sitzadresse des Beitretenden genau anzugeben. Bei Wohnsitz bzw. Sitz im Ausland ist dem Gericht ein Zustellungsdomizil mit Adresse in der Schweiz bekanntzugeben (Art. 140 ZPO). Wird diese Aufforderung nicht befolgt, erfolgen die Zustellungen durch Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt (Art. 141 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Beitrittserklärung ist samt Verzeichnis der Beweismittel in zweifacher Ausfertigung, allfällige Belege sind nummeriert zweifach einzureichen. Bei Stillschweigen wird Verzicht auf Beitritt angenommen.
Kantonsgericht des Kantons Schwyz, Vizepräsident Dr. Reto Heizmann
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