Auskünfte zu Nina Gerüstebau GmbH
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Über Nina Gerüstebau GmbH
- Nina Gerüstebau GmbH ist in der Branche «Gerüstbau» tätig und ist aktuell aktiv. Der Sitz ist in Dachsen.
- Das Management der Firma Nina Gerüstebau GmbH besteht aus einer Person.
- Unter Meldungen sehen Sie alle Anpassungen des Handelsregistereintrages. Die letzte Anpassung gab es am 12.09.2025.
- Die Unternehmens-Identifikationsnummer der Firma Nina Gerüstebau GmbH lautet CHE-246.000.827.
- An der gleichen Adresse wie Nina Gerüstebau GmbH sind 4 weitere aktive Firmen eingetragen. Dazu gehören: Albtrans GmbH, Gewürzhändlerei zum scharfen Sultan AG, NOAR-Trading Schweiz GmbH.
Handelsregisterinformationen
Eintrag ins Handelsregister
06.02.2018
Rechtsform
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Rechtssitz der Firma
Dachsen
Handelsregisteramt
ZH
Handelsregister-Nummer
CH-501.4.022.848-2
UID/MWST
CHE-246.000.827
Branche
Gerüstbau
Firmenzweck (Originalsprache)
Die Gesellschaft bezweckt die Durchführung von Montage- und Demontagearbeiten für Gerüste sowie alle anderen Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Bau, die Durchführung von Transporten im Allgemeinen sowie den Handel mit Waren aller Art. Die Gesellschaft kann Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften im In- und Ausland errichten und sich an anderen Unternehmen im In- und Ausland beteiligen sowie alle Geschäfte tätigen, die direkt oder indirekt mit ihrem Zweck in Zusammenhang stehen. Die Gesellschaft kann im In- und Ausland Grundeigentum erwerben, belasten, veräussern und verwalten. Sie kann auch Finanzierungen für eigene oder fremde Rechnung vornehmen sowie Garantien und Bürgschaften für Tochtergesellschaften und Dritte eingehen.
Weitere Firmennamen
Frühere und übersetzte Firmennamen
- B & M Accord Sagl
Zweigniederlassungen (0)
Besitzverhältnisse
Beteiligungen
Neueste SHAB-Meldungen: Nina Gerüstebau GmbH
Publikationsnummer: UV02-0000005294, Handelsregister-Amt Zürich
Rubrik: Gerichtliche Entscheide und Vorladungen im SHAB Unterrubrik: Weiterer Gerichtsentscheid Publikationsdatum: SHAB 12.09.2025 Öffentlich einsehbar bis: 12.03.2026 Meldungsnummer: Publizierende Stelle Bezirksgericht Andelfingen, Thurtalstrasse 1, 8450 Andelfingen Gerichtlicher Entscheid gegen Nina Gerüstebau GmbH Klagende Partei: Beklagte Partei: Nina Gerüstebau GmbH CHE-246.000.827 Rheinauerweg 1
- Stellt das Handelsregisteramt Mängel in der gesetzlich vorgeschriebenen Organisation einer Gesellschaft fest, setzt es Frist zur Behebung des Mangels an (Art. 939 Abs. 1 OR). Innert Frist ist die Gesuchsgegnerin dieser Aufforderung nicht nachgekommen, weshalb das Handelsregisteramt des Kantons Zürich die vorliegende Angelegenheit mit Eingabe vom 20. August 2025 (Datum Eingang; act. 1) in Anwendung von Art. 939 Abs. 2 OR dem Gericht überwiesen hat.
- Der Gesuchsgegnerin fehlt es an einer Vertretung mit Wohnsitz in der Schweiz (act. 1, S. 2; vgl. Art. 814 Abs. 2 und Art. 814 Abs. 3 Satz 1 OR). Soweit sie keine Vertretung mit Wohnsitz in der Schweiz hat, stellt dies einen Organisationsmangel im Sinne von Art. 819 OR in Verbindung mit Art. 731b Abs. 1 Ziff. 2 OR dar (BSK OR II-Watter/Duss, Art. 731b N 6 m.w.H. auch auf die Rechtsprechung). Die vom Handelsregisteramt an die Gesuchsgegnerin gestützt auf Art. 939 Abs. 1 OR gerichteten und per Einschreiben versandten Aufforderungen zur Bereinigung dieses Organisationsmangels vom 14. Mai
- (act. 2/4) und vom 2. Juni 2025 (act. 2/5) wurden nicht abgeholt, woraufhin am 25. Juni 2025 die öffentliche Publikation der Aufforderung erfolgte (act. 2/6). Auch auf diese Aufforderung hin, wurde der Organisationsmangel innert Frist nicht behoben.
- Nach Art. 939 Abs. 2 OR hat das Gericht die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen. Es kann dabei namentlich der Gesellschaft unter der Androhung ihrer Auflösung Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ansetzen (Art. 819 OR in Verbindung mit Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 1 OR). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Auflösung der Gesellschaft ultima ratio (BGE 141 III 43 E. 2.6). Der Gesuchsgegnerin ist demnach Frist zur Wiederherstellung des rechtsmässigen Zustandes anzusetzen. Bei Säumnis wird die Gesellschaft aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet (Art. 819 OR in Verbindung mit Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 OR).
- Gemäss Art. 97 ZPO ist die anwaltlich nicht vertretene Partei über die mutmassliche Höhe der Prozesskosten sowie über die unentgeltliche Rechtspflege aufzuklären. Die Gebühr berechnet sich in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach § 8 Abs. 4 der Gebührenverordnung des Obergerichts des Kantons Zürich (GebV OG; LS 211.11) und beträgt zwischen Fr. 100.00 und Fr. 7'000.00. Es ist im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung des Streitinteresses, der Schwierigkeit des Falles und des Zeitaufwandes des Gerichts mit Gerichtskosten von mindestens Fr. 1'000.00 zu rechnen. Bei Weiterungen können sie höher ausfallen. Das Gericht verfügt:
- Das Doppel der Eingabe des Handelsregisteramts des Kantons Zürich vom 20. August
- (act. 1) und der Beilagen dazu (act. 2/1-6) werden der Gesuchsgegnerin zugestellt.
- Der Gesuchsgegnerin wird eine Frist von 20 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung angesetzt, um den rechtmässigen Zustand herzustellen. Bei Säumnis oder unbehelflichen Einwendungen würde durch Urteil des Gerichts die Auflösung der Gesuchsgegnerin und ihre Liquidation nach den Konkursregeln angeordnet (Art. 819 OR in Verbindung mit Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 OR). Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
- Hinsichtlich der Vorgehensweise und Möglichkeiten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes wird auf die Aufforderungen des Handelsregisteramtes des Kantons Zürich vom 14. Mai 2025 (act. 2/4) bzw. vom 2. Juni 2025 (act. 2/5) und vom 25. Juni 2025 (act. 2/6) verwiesen.
- An die Gesuchsgegnerin ergehen folgende Hinweise: - Eine allfällige Behebung des Mangels während dieses Verfahrens ist in Zusammenarbeit mit dem Handelsregisteramt vorzunehmen. Das Gericht behandelt nur das vorliegende Verfahren. Von allfälligen Vorkehrungen zur Mängelbehebung ist dem Gericht innert Frist Mitteilung zu machen. - Bei Behebung des Mangels während des Laufs der Frist gemäss Ziffer 2 dieser Verfügung wird das Gericht durch das Handelsregisteramt informiert. Das vorliegende Verfahren ist daraufhin wegen Gegenstandslosigkeit durch Verfügung des Gerichts zu beenden. - Erfolgt die Behebung des Mangels nach Fällung des Urteils durch das Gericht, kann es nicht von sich aus auf das Urteil zurückkommen. Der Gesuchsgegnerin steht es aber offen, beim Gericht ein Wiederherstellungsgesuch nach Art. 148 ZPO zu stellen. - Eingaben an das Gericht haben schriftlich zu erfolgen. 5. Schriftliche Mitteilung dieser Verfügung an die Gesuchsgegnerin unter Beilage der Doppel von act. 1 sowie act. 2/1-6 und an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich, je gegen Empfangsschein. Geschäftsnummer: EO250005-B Entscheiddatum: 03.09.2025 Gerichtliche Entscheidinstanz: Bezirksgericht Andelfingen Ergänzende rechtliche Hinweise: Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO) Frist: 20 Tage Ablauf der Frist: 02.10.2025
Kontaktstelle: Bezirksgericht Andelfingen, Thurtalstrasse 1, - Andelfingen
Publikationsnummer: SB02-0000082003, Handelsregister-Amt Zürich
Rubrik: Schuldbetreibungen Unterrubrik: Zahlungsbefehl Publikationsdatum: SHAB, KABZH 14.08.2025 Öffentlich einsehbar bis: 14.08.2026 Meldungsnummer: Publizierende Stelle Betreibungsamt Andelfingen, Schlossgasse 14, 8450 Andelfingen Zahlungsbefehl Nina Gerüstebau GmbH Schuldner: Nina Gerüstebau GmbH CHE-246.000.827 Rheinauerweg 1
Kontaktstelle: Betreibungsamt Andelfingen Schlossgasse 14
Publikationsnummer: SB02-0000081655, Handelsregister-Amt Zürich
Rubrik: Schuldbetreibungen Unterrubrik: Zahlungsbefehl Publikationsdatum: SHAB, KABZH 08.08.2025 Öffentlich einsehbar bis: 08.08.2026 Meldungsnummer: Publizierende Stelle Betreibungsamt Andelfingen, Schlossgasse 14, 8450 Andelfingen Zahlungsbefehl Nina Gerüstebau GmbH Schuldner: Nina Gerüstebau GmbH CHE-246.000.827 Rheinauerweg 1
Kontaktstelle: Betreibungsamt Andelfingen Schlossgasse 14