Comunicati
Numero di pubblicazione: UV02-0000002763, Ufficio del registro di commercio Zurigo
Rubrik: Gerichtliche Entscheide und Vorladungen im SHAB Unterrubrik: Weiterer Gerichtsentscheid Publikationsdatum: SHAB 14.04.2023 Voraussichtliches Ablaufdatum: 14.10.2023 Meldungsnummer: Publizierende Stelle Bezirksgericht Bülach, Spitalstrasse 13, 8180 Bülach Gerichtlicher Entscheid Fikret Demir gegen Hasler Sonnenstoren GmbH in Liquidation Klagende Partei: Fikret Demir Dübendorf Beklagte Partei: Hasler Sonnenstoren GmbH in Liquidation CHE-358.808.920 Hohstrasse 4
Spitalstrasse 13,
lic. iur. A. Willi
Numero di pubblicazione: KK03-0000034750, Ufficio del registro di commercio Zurigo
Rubrik: Konkurse Unterrubrik: Einstellung des Konkursverfahrens Publikationsdatum: SHAB, KABZH 05.08.2022 Voraussichtliches Ablaufdatum: 05.08.2027 Meldungsnummer: Publizierende Stelle Notariat, Grundbuchamt und Konkursamt Bassersdorf, Plätzliweg 4, 8303 Bassersdorf Einstellung des Konkursverfahrens Hasler Sonnenstoren GmbH in Liquidation Schuldner: Hasler Sonnenstoren GmbH in Liquidation CHE-358.808.920 Hohstrasse 4
Kontaktstelle: Notariat, Grundbuchamt und Konkursamt Bassersdorf, Plätzliweg 4,
Numero di pubblicazione: HR02-1005534555, Ufficio del registro di commercio Zurigo, (20)
Hasler Sonnenstoren GmbH in Liquidation, in Kloten, CHE-358.808.920, Gesellschaft mit beschränkter Haftung (SHAB Nr. 94 vom 16.05.2022, Publ. 1005473930). Das Konkursverfahren ist mit Urteil der Konkursrichterin vom 27.07.2022 mangels Aktiven eingestellt worden.
Numero di pubblicazione: HR02-1005473930, Ufficio del registro di commercio Zurigo, (20)
Hasler Sonnenstoren GmbH, in Kloten, CHE-358.808.920, Gesellschaft mit beschränkter Haftung (SHAB Nr. 241 vom 12.12.2014, S.0, Publ. 1875435).
Firma neu:
Hasler Sonnenstoren GmbH in Liquidation. Mit Urteil vom 09.05.2022 hat die Konkursrichterin des Bezirksgerichts Bülach über die Gesellschaft mit Wirkung ab dem 09.05.2022, 10.15 Uhr, den Konkurs eröffnet;
demnach ist die Gesellschaft aufgelöst.
Numero di pubblicazione: SB07-0000000261, Ufficio del registro di commercio Zurigo
Rubrik: Schuldbetreibungen Unterrubrik: Konkursandrohung Publikationsdatum: SHAB, KABZH 29.04.2022 Voraussichtliches Ablaufdatum: 29.05.2022 Meldungsnummer: Publizierende Stelle Betreibungsamt Kloten, Kirchgasse 7, 8302 Kloten Konkursandrohung Hasler Sonnenstoren GmbH Schuldner: Hasler Sonnenstoren GmbH CHE-358.808.920 Hohstrasse 4
Kontaktstelle: Betreibungsamt Kloten Kirchgasse 7
Numero di pubblicazione: SB07-0000000260, Ufficio del registro di commercio Zurigo
Rubrik: Schuldbetreibungen Unterrubrik: Konkursandrohung Publikationsdatum: SHAB, KABZH 29.04.2022 Voraussichtliches Ablaufdatum: 29.05.2022 Meldungsnummer: Publizierende Stelle Betreibungsamt Kloten, Kirchgasse 7, 8302 Kloten Konkursandrohung Hasler Sonnenstoren GmbH Schuldner: Hasler Sonnenstoren GmbH CHE-358.808.920 Hohstrasse 4
Kontaktstelle: Betreibungsamt Kloten Kirchgasse 7
Numero di pubblicazione: UV03-0000000676, Ufficio del registro di commercio Zurigo
Rubrik: Gerichtliche Entscheide und Vorladungen im SHAB Unterrubrik: Gerichtliche Vorladung Publikationsdatum: SHAB 07.04.2022 Voraussichtliches Ablaufdatum: 07.06.2022 Meldungsnummer: Publizierende Stelle Stadt Kloten, Schaffhauserstrasse 135, 8302 Kloten Gerichtliche Vorladung von Hasler Sonnenstoren GmbH Vorgeladene Partei(en): Hasler Sonnenstoren GmbH CHE-358.808.920 Hohstrasse 4
- Ist eine Partei zum persönlichen Erscheinen verpflichtet, so kann sie sich von einer Rechtsbeiständin, einem Rechtsbeistand oder einer Vertrauensperson begleiten lassen (Art. 204 Abs. 2 ZPO). Die Schlichtungsbehörde ist sowohl über eine Vertretung als auch über eine Begleitung rechtzeitig vor der Verhandlung zu orientieren.
- Die Verschiebung einer Verhandlung wird nur aus zureichenden Gründen auf schriftliches Gesuch hin bewilligt. Verschiebungsgesuche können abgelehnt werden, wenn sie nicht sofort nach Kenntnis der Verhinderung gestellt und genügend durch Urkunden wie Bestätigungen o.ä. belegt werden (Art. 135 ZPO).
- Verhinderung wegen Krankheit, Alter oder aus ähnlichen zwingenden Gründen (beispielsweise Militärdienst) ist der Schlichtungsbehörde sofort mitzuteilen. Im Krankheitsfall ist unverzüglich ein ärztliches Zeugnis einzureichen, das eine Verhandlungsunfähigkeit bescheinigt. In allen übrigen Fällen sind Belege einzureichen, die den wichtigen Grund ausweisen (Art. 135 ZPO). In diesen Fällen wird der betreffenden Partei auf Gesuch hin das persönliche Erscheinen mittels Verfügung erlassen und sie kann sich vertreten lassen (Art. 204 Abs. 3 lit. b ZPO).
- Adressänderungen sind der Schlichtungsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Andernfalls sind Zustellungen an die letztbekannte Adresse rechtswirksam (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO).
- Fremdsprachige Parteien haben der Schlichtungsbehörde unverzüglich mitzuteilen, wenn sie eine dolmetschende Person benötigen.
- Nichterscheinen kann von der Schlichtungsbehörde mit Ordnungsbusse geahndet werden.
- Diese Vorladung ist zur Verhandlung mitzubringen.
- Eingaben an die Schlichtungsbehörde müssen die Geschäftsnummer enthalten (die Nummer dieses Geschäfts lautet: GV.2021.00154 ).
- Im weiteren Verlauf des Verfahrens gilt eine Zustellung durch die Schlichtungsbehörde (eingeschriebene Post), die von einer Partei nicht abgeholt wird, dennoch am siebten Tag nach dem Zustellungsversuch als zugestellt (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Die
Schlichtungsbehörde wird keine weiteren Zustellungsversuche mehr vornehmen. Die Parteien müssen deshalb bei Abwesenheiten für die Entgegennahme/Umleitung der
Post sorgen.
Numero di pubblicazione: UV02-0000001757, Ufficio del registro di commercio Zurigo
Rubrik: Gerichtliche Entscheide und Vorladungen im SHAB Unterrubrik: Weiterer Gerichtsentscheid Publikationsdatum: SHAB 05.04.2022 Voraussichtliches Ablaufdatum: 05.04.2023 Meldungsnummer: Publizierende Stelle Bezirksgericht Bülach, Spitalstrasse 13, 8180 Bülach Gerichtlicher Entscheid Fritz Vollenweider gegen Hasler Sonnenstoren GmbH Klagende Partei: Fritz Vollenweider Rebweg 22
- Der Eingang des Ausweisungsgesuchs vom 12. Januar 2022 wird bestätigt. 2. [...]
- Der Gesuchsgegnerin wird eine Frist von 10 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung angesetzt, um schriftlich in zweifacher Ausfertigung zum Ausweisungsbegehren Stellung zu nehmen. Allfällige Beweismittel sind im Doppel mit der Stellungnahme einzureichen. Die vorgenannte Frist wird - bei Vorliegen zureichender Gründe - höchstens einmal und nur kurz erstreckt. Es wird keine Nachfrist angesetzt. Bei Säumnis entscheidet das Gericht aufgrund der Akten.
- Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller unter Beilage eines Einzahlungsscheines (mit Gerichtsurkunde) sowie an die Gesuchsgegnerin unter Beilage von Doppeln von act. 1 sowie act. 2/1-8 (mit Gerichtsurkunde) sowie an die Bezirksgerichtskasse Bülach. 5. [...]
- Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO). Geschäftsnummer: ER220006-C Entscheiddatum: 18.01.2022 Gerichtliche Entscheidinstanz: Bezirksgericht Bülach, Einzelgericht Frist: 10 Tage Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO).
Kontaktstelle: Bezirksgericht Bülach, Spitalstrasse 13,
Numero di pubblicazione: UV03-0000000669, Ufficio del registro di commercio Zurigo
Rubrik: Gerichtliche Entscheide und Vorladungen im SHAB Unterrubrik: Gerichtliche Vorladung Publikationsdatum: SHAB 04.04.2022 Voraussichtliches Ablaufdatum: 04.10.2022 Meldungsnummer: Publizierende Stelle Bezirksgericht Bülach, Spitalstrasse 13, 8180 Bülach Gerichtliche Vorladung von Hasler Sonnenstoren GmbH Vorgeladene Partei(en): Hasler Sonnenstoren GmbH CHE-358.808.920 Hohstrasse 4
- April 2022 kann bei der Konkurskanzlei bezogen werden. Säumnisfolgen: Die Konkurseröffnung wird ausgesprochen, wenn der Schuldner nicht spätestens bis zur Konkurseröffnungsverhandlung eine schriftliche Erklärung des Gläubigers beibringt, dass dieser sein Konkursbegehren bedingungslos zurückziehe oder dem Schuldner Stundung gewähre, oder wenn der Schuldner nicht spätestens in der Konkurseröffnungsverhandlung durch Urkunden (Quittungen) beweist, dass er die Schuld samt Zins und Kosten getilgt hat oder dass andere Gründe im Sinne der Art. 172,
- und 173a SchKG der Konkurseröffnung entgegenstehen. Zudem hat der Schuldner auch die durch das Konkurseröffnungsbegehren entstandenen Gerichtskosten im Betrage von CHF 200.- auf der Konkursgerichtskanzlei bis zum Konkurseröffnungstermin bar zu bezahlen, ansonsten der Konkurs dennoch eröffnet würde. Nach gefälltem Konkurserkenntnis können weder ein Rückzug des Konkursbegehrens noch eine Stundungserklärung des Gläubigers, noch ein Ausweis über die Zahlung der Schuld berücksichtigt werden.
Bezirksgericht Bülach Der Gerichtsschreiber:
MLaw T. Leibundgut