• reno art GmbH

    ZG
    aktiv
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    Handelsregister-Nr.: CH-020.4.064.496-0
    Branche: Betreiben von Architektur- und Ingenieurbüros

    Alter der Firma

    6 Jahre

    Umsatz in CHF

    PremiumPremium

    Kapital in CHF

    20'000

    Mitarbeiter

    PremiumPremium

    Aktive Marken

    0

    Auskünfte zu reno art GmbH

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    Bonitätsauskunft

    Einschätzung der Bonität mit einer Ampel als Risikoindikator und weiteren hilfreichen Firmeninformationen. Mehr erfahren
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    Wirtschaftsauskunft

    Umfassende Auskunft über die wirtschaftliche Situation der Firma. Mehr erfahren
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    Zahlungsverhalten

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    Betreibungsauskunft

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    Über reno art GmbH

    • reno art GmbH mit Sitz in Baar ist aktiv. reno art GmbH ist im Bereich «Betreiben von Architektur- und Ingenieurbüros» tätig.
    • Im Management ist eine aktive Person eingetragen. Gegründet wurde die Firma am 26.04.2018.
    • Die Firma änderte den Handelsregistereintrag zuletzt am 12.10.2021, unter Meldungen finden Sie alle Änderungen.
    • Die gemeldete UID lautet CHE-299.045.716.
    • Neben der Firma reno art GmbH sind 77 weitere aktive Firmen an der gleichen Adresse eingetragen. Dazu gehören: Affiliate Partner AG, ALDOR AG, Aleinus AG.

    Management (1)

    Geschäftsleitung

    Leo Rako

    neuste Zeichnungsberechtigte

    Leo Rako

    Quelle: SHAB

    Handelsregisterinformationen

    Quelle: SHAB

    Branche

    Betreiben von Architektur- und Ingenieurbüros

    Firmenzweck Passen Sie den Firmenzweck mit wenigen Klicks an.

    Die Gesellschaft bezweckt die Beratung bei Bauprojekten aller Art, die Vermittlung von Bauaufträgen sowie den Handel mit Baumaterialien. Die Gesellschaft kann Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften im In- und Ausland errichten und sich an anderen Unternehmen im In- und Ausland beteiligen sowie alle Geschäfte tätigen, die direkt oder indirekt mit ihrem Zweck in Zusammenhang stehen. Die Gesellschaft kann im In- und Ausland Grundeigentum erwerben, belasten, veräussern und verwalten. Sie kann auch Finanzierungen für eigene oder fremde Rechnung vornehmen sowie Garantien und Bürgschaften für Tochtergesellschaften und Dritte eingehen.

    Weitere Firmennamen

    Quelle: SHAB

    Es sind keine früheren oder übersetzten Firmannamen vorhanden.

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    Besitzverhältnisse

    Beteiligungen

    Es liegen uns keine Angaben zu den Beteiligungen vor.

    Neueste SHAB-Meldungen: reno art GmbH

    SHAB 211012/2021 - 12.10.2021
    Kategorien: Änderung der Firmenadresse

    Publikationsnummer: HR02-1005310401, Handelsregister-Amt Zug, (170)

    reno art GmbH, bisher in Kloten, CHE-299.045.716, Gesellschaft mit beschränkter Haftung (SHAB Nr. 171 vom 03.09.2020, Publ. 1004970434).

    Statutenänderung:
    24.08.2021.

    Sitz neu:
    Baar.

    Domizil neu:
    Ruessenstrasse 6, 6340 Baar. [Ferner Änderung nicht publikationspflichtiger Tatsachen].

    SHAB 211012/2021 - 12.10.2021
    Kategorien: Änderung der Firmenadresse

    Publikationsnummer: HR02-1005310126, Handelsregister-Amt Zürich, (20)

    reno art GmbH, in Kloten, CHE-299.045.716, Gesellschaft mit beschränkter Haftung (SHAB Nr. 171 vom 03.09.2020, Publ. 1004970434). Die Rechtseinheit wird infolge Verlegung des Sitzes nach Baar im Handelsregister des Kantons Zug eingetragen und im Handelsregisteramt des Kantons Zürich von Amtes wegen gelöscht.

    SHAB 201105/2020 - 05.11.2020
    Kategorien: Andere gesetzliche Publikationen

    Publikationsnummer: UV03-0000000374, Handelsregister-Amt Zürich

    Rubrik: Gerichtliche Entscheide und Vorladungen im SHAB Unterrubrik: Gerichtliche Vorladung Publikationsdatum: SHAB 05.11.2020 Meldungsnummer: Publizierende Stelle Stadt Kloten, Kirchgasse 7, 8302 Kloten Gerichtliche Vorladung von reno art GmbH Vorgeladene Partei(en): reno art GmbH CHE-299.045.716 Oberfeldstrasse 26

  • Kloten Die aufgeführte Partei wird hiermit aufgefordert, zur bezeichneten Zeit persönlich (mit oder ohne Vertreter) vor Gericht zu erscheinen. Geschäftsnummer: GV.2020.00162 Art der Verhandlung: Schlichtungsverhandlung Ort, Datum und Zeit der Verhandlung Friedensrichteramt Kloten Schaffhauserstr. 135
  • Kloten 08.12.2020, 09:00 Uhr Verhandlungsgegenstand: Klage Goran Micic über CHF 2'537.70 Säumnisfolgen: Bei Säumnis der beklagten Partei verfährt die Schlichtungsbehörde, wie wenn keine Einigung zu Stande gekommen wäre (Art. 206 Abs. 2 und Art. 209-212 ZPO). Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen kann die Friedensrichterin oder der Friedensrichter einen Urteilsvorschlag unterbreiten oder einen Entscheid fällen. Dies gilt auch bei Reduktion des Streitwertes anlässlich der Verhandlung auf CHF 2000 oder weniger. Der Urteilsvorschlag gilt als angenommen und hat die Wirkungen eines rechtskräftigen Entscheids, wenn ihn keine Partei innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung ablehnt (Art. 211 Abs. 1 ZPO). Einen Entscheid fällt die Schlichtungsbehörde gestützt auf die Akten und die Vorbringen der anwesenden Partei. Bei Säumnis beider Parteien wird das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben (Art.
  • Abs. 3 ZPO). Rechtliche Hinweise:
    1. Ist eine Partei zum persönlichen Erscheinen verpflichtet, so kann sie sich von einer Rechtsbeiständin, einem Rechtsbeistand oder einer Vertrauensperson begleiten lassen (Art. 204 Abs. 2 ZPO). Die Schlichtungsbehörde ist sowohl über eine Vertretung als auch über eine Begleitung rechtzeitig vor der Verhandlung zu orientieren.
    2. Die Verschiebung einer Verhandlung wird nur aus zureichenden Gründen auf schriftliches Gesuch hin bewilligt. Verschiebungsgesuche können abgelehnt werden, wenn sie nicht sofort nach Kenntnis der Verhinderung gestellt und genügend durch Urkunden wie Bestätigungen o.ä. belegt werden (Art. 135 ZPO).
    3. Verhinderung wegen Krankheit, Alter oder aus ähnlichen zwingenden Gründen (beispielsweise Militärdienst) ist der Schlichtungsbehörde sofort mitzuteilen. Im Krankheitsfall ist unverzüglich ein ärztliches Zeugnis einzureichen, das eine Verhandlungsunfähigkeit bescheinigt. In allen übrigen Fällen sind Belege einzureichen, die den wichtigen Grund ausweisen (Art. 135 ZPO). In diesen Fällen wird der betreffenden Partei auf Gesuch hin das persönliche Erscheinen mittels Verfügung erlassen und sie kann sich vertreten lassen (Art. 204 Abs. 3 lit. b ZPO).
    4. Adressänderungen sind der Schlichtungsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Andernfalls sind Zustellungen an die letztbekannte Adresse rechtswirksam (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO).
    5. Fremdsprachige Parteien haben der Schlichtungsbehörde unverzüglich mitzuteilen, wenn sie eine dolmetschende Person benötigen.
    6. Nichterscheinen kann von der Schlichtungsbehörde mit Ordnungsbusse geahndet werden.
    7. Diese Vorladung ist zur Verhandlung mitzubringen.
    8. Eingaben an die Schlichtungsbehörde müssen die Geschäftsnummer enthalten (die Nummer dieses Geschäfts lautet: GV.2020.00162 ).
    9. Im weiteren Verlauf des Verfahrens gilt eine Zustellung durch die Schlichtungsbehörde (eingeschriebene Post), die von einer Partei nicht abgeholt wird, dennoch am siebten Tag nach dem Zustellungsversuch als zugestellt (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Die Schlichtungsbehörde wird keine weiteren Zustellungsversuche mehr vornehmen. Die Parteien müssen deshalb bei Abwesenheiten für die Entgegennahme/Umleitung der

    Post sorgen. Zum Ablauf des Schlichtungsverfahrens verweisen wir Sie auf beiliegenden Auszug aus
    der Zivilprozessordnung (ZPO), Art. 202 - 212.

  • Trefferliste

    Hier finden Sie eine Verlinkung des Managements auf eine Trefferliste zu Personen mit dem gleichen Namen, die im Handelsregister eingetragen sind.

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