• MG Speed GmbH in Liquidation

    AG
    in Liquidation
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    Handelsregister-Nr.: CH-280.4.024.200-0
    Branche: Gerüstbau

    Alter der Firma

    5 Jahre

    Umsatz in CHF

    PremiumPremium

    Kapital in CHF

    20'000

    Mitarbeiter

    PremiumPremium

    Aktive Marken

    0

    Auskünfte zu MG Speed GmbH in Liquidation

    *angezeigte Auskünfte sind Beispiele
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    Bonitätsauskunft

    Einschätzung der Bonität mit einer Ampel als Risikoindikator und weiteren hilfreichen Firmeninformationen.
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    Wirtschaftsauskunft

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    Zahlungsverhalten

    Beurteilung der Zahlungsmoral aufgrund vergangener Rechnungen.
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    Betreibungsauskunft

    Übersicht über aktuelle und vergangene Betreibungsverfahren.
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    Über MG Speed GmbH in Liquidation

    • MG Speed GmbH in Liquidation hat den Sitz in Aarburg, ist in Liquidation und im Bereich «Gerüstbau» tätig.
    • Es ist eine aktive Person im Management eingetragen.
    • Unter Meldungen sehen Sie alle Anpassungen des Handelsregistereintrages. Die letzte Anpassung gab es am 11.02.2025.
    • MG Speed GmbH in Liquidation ist im Kanton AG unter der UID CHE-391.057.490 eingetragen.

    Handelsregisterinformationen

    Quelle: SHAB

    Branche

    Gerüstbau

    Firmenzweck

    Der Zweck der Gesellschaft ist das Führen einer Generalunternehmung, die Vornahme von Bauarbeiten aller Art, von Bauleitung, Gerüstbau, Bauführungen, Abbruch-, Recycling-, Aushub-, Erdbau-, Gartenbau-, Bodenleger-, Plattenleger-, Fliesenleger-, Gipser-, Maler-, Pflästerung- und Gerüstbauarbeiten, das Führen einer Automobilwerkstatt, der Handel mit Fahrzeugen, das Ausführen von Transporten aller Art, Umzügen, Räumungen, Reinigungen und Entsorgungen, der Handel mit Altmetallen und anderen Altmaterialien sowie das Führen von Gastronomiebetrieben. Die Gesellschaft kann Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften im In- und Ausland errichten und sich an anderen Unternehmungen im In- und Ausland beteiligen sowie alle Geschäfte tätigen, die direkt oder indirekt mit ihrem Zweck in Zusammenhang stehen. Die Gesellschaft kann im In- und Ausland Grundeigentum erwerben, belasten, veräussern und verwalten. Sie kann auch Finanzierungen für eigene oder fremde Rechnung vornehmen sowie Garantien und Bürgschaften für Tochtergesellschaften und Dritte eingehen.

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    Weitere Firmennamen

    Quelle: SHAB

    Frühere und übersetzte Firmennamen

    • MG Speed GmbH
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    Zweigniederlassungen (0)

    Besitzverhältnisse

    Beteiligungen

    Es liegen uns keine Angaben zu den Beteiligungen vor.

    Neueste SHAB-Meldungen: MG Speed GmbH in Liquidation

    SHAB 250211/2025 - 11.02.2025
    Kategorien: Konkurs

    Publikationsnummer: KK01-0000046176, Handelsregister-Amt Aargau

    Rubrik: Konkurse Unterrubrik: Vorläufige Konkursanzeige Publikationsdatum: SHAB 11.02.2025 Zusätzliche Publikationen: KABAG 11.02.2025 Öffentlich einsehbar bis: 11.02.2030 Meldungsnummer: Publizierende Stelle Konkursamt Aargau, Obere Vorstadt 37, 5000 Aarau Vorläufige Konkursanzeige MG Speed GmbH in Liquidation Schuldner: MG Speed GmbH in Liquidation CHE-391.057.490 Bärengasse 8

  • Aarburg Datum der Konkurseröffnung: 05.06.2024 Rechtliche Hinweise: Schuldner des Konkursiten können ihre Schulden nicht mehr durch Zahlung an den Konkursiten begleichen; sie riskieren, zweimal bezahlen zu müssen. Ferner sind Personen, die Vermögensgegenstände des Konkursiten verwahren, unabhängig vom Rechtstitel der Verwahrung, bei Straffolge (Art. 324 Ziff. 5 StGB) verpflichtet, diese unverzüglich dem Konkursamt herauszugeben. Die Publikation betreffend Art, Verfahren, Eingabefrist usw. erfolgt später. Publikation nach Art. 222 SchKG. Ergänzende rechtliche Hinweise: Mit Verfügung des Handelsgerichts des Kantons Aargau vom 02.05.2024 (in Rechtskraft am 05.06.2024) wurde die Gesellschaft gemäss Art. 731b OR aufgelöst und ihre
    Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet. Dritte, die Vermögen der konkursiten Person verwahren oder bei denen diese Guthaben
    hat, haben sich beim Konkursamt zu melden (Art. 222 SchKG)./DBo

  • SHAB 12.07.2024
    Kategorien: Änderung des Firmennamens, Liquidation

    Publikationsnummer: HR02-1006083327, Handelsregister-Amt Aargau

    MG Speed GmbH, in Aarburg, CHE-391.057.490, Gesellschaft mit beschränkter Haftung (SHAB Nr. 247 vom 20.12.2023, Publ. 1005915884).

    Firma neu:
    MG Speed GmbH in Liquidation. Mit Verfügung des Handelsgerichts vom 02.05.2024 wurde diese Gesellschaft mit Wirkung ab dem 02.05.2024, 16.00 Uhr, nach Art. 731b OR aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet.

    SHAB 240503/2024 - 03.05.2024
    Kategorien: Andere gesetzliche Publikationen

    Publikationsnummer: UV01-0000002327, Handelsregister-Amt Aargau

    Rubrik: Gerichtliche Entscheide und Vorladungen im SHAB Unterrubrik: Handelsgerichtsentscheid Publikationsdatum: SHAB 03.05.2024 Öffentlich einsehbar bis: 03.11.2024 Meldungsnummer: Publizierende Stelle Handelsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau Handelsgerichtsentscheid betreffend HSU.2024.16 Mängel in der Organisation der Gesellschaft Angaben zum gerichtlichen Entscheid: Entscheid vom 2. Mai 2024 Besetzung Oberrichter Vetter, Präsident Gerichtsschreiber Schneuwly Gesuchstellerin Schweizerische Sozialpartner-Stiftung für die Auffangeinrichtung gemäss Artikel 60 BVG (Stiftung Auffangeinrichtung BVG), Elias-Canetti-Strasse 2, 8050 Zürich Gesuchsgegnerin MG Speed GmbH, Bärengasse 8, 4663 Aarburg Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Mängel in der Organisation der Gesellschaft (Art.

  • i.V.m. Art. 731b Abs. 1 OR) Der Präsident entnimmt den Akten: 1. Die Gesuchstellerin ist eine Stiftung mit Sitz in Zürich. Sie bezweckt im Wesentlichen die Durchführung der beruflichen Vorsorge und führt insbesondere die Auffangeinrichtung nach Art. 54 Abs. 2 lit. b BVG. 2. Die Gesuchsgegnerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Aarburg (AG). Sie bezweckt insbesondere das Führen einer Generalunternehmung, die Vornahme von Bauarbeiten aller Art, von Bauleitung, Gerüstbau, Bauführungen, Abbruch-, Recycling-, Aushub-, Erdbau-, Gartenbau-, Bodenleger-, Plattenleger-, Fliesenleger-, Gipser-, Maler-, Pflästerung- und Gerüstbauarbeiten, das Führen einer Automobilwerkstatt, der Handel mit Fahrzeugen, das Ausführen von Transporten aller Art, Umzügen, Räumungen, Reinigungen und Entsorgungen, der Handel mit Altmetallen und anderen Altmaterialien sowie das Führen von Gastronomiebetrieben. 3. Mit Gesuch vom 2. April 2024 (Postaufgabe: 3. April 2024) stellte die Gesuchstellerin das Begehren, aufgrund von Mängeln in der gesetzlich vorgeschriebenen Organisation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen im Sinne von Art. 731b OR zu ergreifen. 4. 4.1. Die Bestätigung vom 4. April 2024 über den Eingang des Gesuchs konnte der Gesuchsgegnerin an der im Register eingetragenen Domiziladresse nicht zugestellt werden. 4.2. Mittels öffentlicher Bekanntmachung im SHAB vom 12. April 2024 wurde den Parteien der Eingang des Gesuchs bestätigt. Mittels Publikation im SHAB vom selben Tag wurde der Gesuchsgegnerin eine Frist von 10 Tagen zur Erstattung einer schriftlichen Antwort angesetzt. Die Gesuchsgegnerin liess sich innert Frist nicht vernehmen. 4.3. Mittels öffentlicher Bekanntmachung im SHAB vom 24. April 2024 wurde der Gesuchsgegnerin eine letzte, nicht erstreckbare Frist von 7 Tagen angesetzt verbunden mit der Androhung, dass bei erneuter Säumnis das Gericht einen Endentscheid fällt. Die Gesuchsgegnerin liess sich innert letzter Frist nicht vernehmen. Der Präsident zieht in Erwägung: 1. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts ergibt sich in der vorliegenden, im summarischen Verfahren zu erledigenden handelsrechtlichen Streitsache aus Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO und Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO i.V.m. § 13 Abs. 1 lit. b EG ZPO sowie Art. 250 lit. c ZPO. Der Entscheid ist aufgrund der Akten zu fällen, da die Angelegenheit spruchreif ist (Art. 219 ZPO i.V.m. Art. 223 Abs. 2 ZPO sowie Art. 256 Abs. 1 ZPO). 2. Da die Zustellung an der im Register eingetragenen Domiziladresse nicht möglich ist, ist sie auf dem Weg der öffentlichen Bekanntmachung im SHAB vorzunehmen (Art. 141 ZPO). 3. 3.1. Fehlt einer Gesellschaft eines der vorgeschriebenen Organe oder ist eines dieser Organe nicht rechtmässig zusammengesetzt, so kann ein Aktionär, ein Gläubiger oder der Handelsregisterführer dem Richter beantragen, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen (Art. 731b Abs. 1 OR). Insbesondere kann der Richter der Gesellschaft unter Androhung ihrer Auflösung eine Frist ansetzen, binnen derer der rechtmässige Zustand wiederherzustellen ist (Art. 819 i.V.m. Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 1 OR), das fehlende Organ ernennen (Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 2 OR) oder die Gesellschaft auflösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anordnen (Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 OR). 3.2. Die Gesuchstellerin macht aufgrund der Rückweisung ihres Betreibungsbegehrens in der Betreibung Nr. 22402880 durch das Betreibungsamt Oftringen-Aarburg glaubhaft, gegenüber der Gesuchsgegnerin über Forderungen zu verfügen. Entsprechend ist die Gesuchstellerin als Gläubigerin zu vorliegendem Gesuch aktivlegitimiert. 4. Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV). Jede öffentliche Tätigkeit muss ihren Zielen angemessen sein (§ 2 KV). 5. Gemäss den Behauptungen der Gesuchstellerin sei der einzige Gesellschafter und Geschäftsführer der Gesuchsgegnerin, Erhan Asanoski, nicht auffindbar. Diese Behauptung wird durch die Rückweisung des gesuchstellerischen Betreibungsbegehrens in der Betreibung Nr. 22402880 durch das Betreibungsamt Oftringen-Aarburg vom 2. März 2024 bestätigt. Damit besteht ein Mangel in der Organisation der Gesellschaft im Sinne von Art. 819 i.V.m. Art. 731b Abs. 1 OR. 6. Die Gesuchsgegnerin wurde mit öffentlicher Bekanntmachung im SHAB vom 24. April 2024 zur Erstattung einer Antwort eine letzte nicht erstreckbare Frist von 7 Tagen angesetzt. Die Gesuchsgegnerin liess sich innert Frist nicht vernehmen. Der vorgenannte Mangel in der Organisation der Gesuchsgegnerin dauert demnach an. Die Gesuchsgegnerin liess mehrere Fristen unbenützt verstreichen und scheint nicht willens oder in der Lage zu sein, sich vernehmen zu lassen. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich und erscheint es als verhältnismässig, die Gesuchsgegnerin androhungsgemäss infolge eines andauernden Organisationsmangels in Anwendung von Art. 819 i.V.m. Art. 731b OR aufzulösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen. 7. 7.1. Die Prozesskosten bestehen aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO), vorliegend somit der Gesuchsgegnerin. 7.2. Die Gerichtskosten bestehen aus der Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO), welche sich nach § 8 VKD bemisst. Sie wird in Berücksichtigung des verursachten gerichtlichen Aufwands und angesichts von Schwierigkeit und Umfang der Streitigkeit auf insgesamt Fr. 1'500.00 festgesetzt und mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'500.00 verrechnet (Art. 111 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Gesuchsgegnerin hat der Gesuchstellerin die Gerichtskosten von Fr. 1'500.00 direkt zu ersetzen. 7.3. Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet, da sich die Gesuchstellerin im vorliegenden Verfahren nicht anwaltlich vertreten liess und auch keine Umtriebsentschädigung geltend macht bzw. nachweist. Der Präsident erkennt: 1. Die Gesuchsgegnerin wird mit Wirkung ab Donnerstag, 2. Mai 2024, 16:00 Uhr aufgelöst. 2. Es wird die Liquidation der Gesuchsgegnerin nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet. 3. Das Konkursamt des Kantons Aargau wird nach Rechtskraft dieses Entscheides beauftragt, die Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs durchzuführen. 4. Die Meldung an das Handelsregisteramt des Kantons Aargau gemäss Art. 158 HRegV betreffend die Auflösung der Gesuchsgegnerin erfolgt nach Rechtskraft dieses Entscheides. 5. 5.1. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.00 sind von der Gesuchsgegnerin zu tragen und werden mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'500.00 verrechnet, so dass die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin Fr. 1'500.00 direkt zu ersetzen hat. 5.2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: ?die Gesuc

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