Auskünfte zu Küchenmax Kollektivgesellschaft in Liquidation
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Über Küchenmax Kollektivgesellschaft in Liquidation
- Küchenmax Kollektivgesellschaft in Liquidation ist eine Kollektivgesellschaft mit Sitz in Herisau. Küchenmax Kollektivgesellschaft in Liquidation gehört zur Branche «Übriger Aus- und Innenausbau» und ist aktuell in Liquidation.
- Im Management sind 0 aktive Personen eingetragen.
- Die Firma hat ihren Handelsregistereintrag zuletzt am 23.10.2024 angepasst. Alle bisherigen Handelsregistereinträge sind unter Meldungen verfügbar.
- Die im Handelsregister AR eingetragene UID lautet CHE-303.487.108.
- Es sind 7 weitere aktive Firmen an der gleichen Adresse eingetragen. Dazu gehören: BIN Solutions AG, Decken Wand Bau GmbH, Erfolg Holding AG.
Handelsregisterinformationen
Eintrag ins Handelsregister
15.08.2016
Rechtsform
Kollektivgesellschaft
Rechtssitz der Firma
Herisau
Handelsregisteramt
AR
Handelsregister-Nummer
CH-320.2.080.496-3
UID/MWST
CHE-303.487.108
Branche
Übriger Aus- und Innenausbau
Firmenzweck
Küchenmontagen.
Weitere Firmennamen
Frühere und übersetzte Firmennamen
- Küchenmax Kollektivgesellschaft
Zweigniederlassungen (0)
Besitzverhältnisse
Beteiligungen
Neueste SHAB-Meldungen: Küchenmax Kollektivgesellschaft in Liquidation
Publikationsnummer: HR02-1006161029, Handelsregister-Amt Appenzell A. Rh., (300)
Küchenmax Kollektivgesellschaft in Liquidation, in Herisau, CHE-303.487.108, Kollektivgesellschaft (SHAB Nr. 154 vom 12.08.2024, Publ. 1006104591). Eröffnung des Konkurs gemäss Entscheid der Einzelrichterin des Kantonsgerichts von Appenzell Ausserrhoden vom 16.10.2024, mit Wirkung ab dem 16.10.2024, 08.45 Uhr, über die bereits aufgelöste Gesellschaft. Das Konkursverfahren ist mit Verfügung derselben Richterin vom 16.10.2024 mangels Aktiven eingestellt worden.
Publikationsnummer: KK03-0000056589, Handelsregister-Amt Appenzell A. Rh.
Rubrik: Konkurse Unterrubrik: Einstellung des Konkursverfahrens Publikationsdatum: SHAB, KABAR 21.10.2024 Zusätzliche Publikationen: KABSG 21.10.2024 Öffentlich einsehbar bis: 21.10.2029 Meldungsnummer: Publizierende Stelle Konkursamt Appenzell Ausserrhoden, Paradiesweg 2, 9410 Heiden Einstellung des Konkursverfahrens Küchenmax Kollektivgesellschaft in Liquidation Schuldner: Küchenmax Kollektivgesellschaft in Liquidation CHE-303.487.108 ohne Domizil-sans domicile-senza indirizzo
Kontaktstelle: Konkursamt Appenzell Ausserrhoden, Paradiesweg 2, P.O.B. 42, 9410 Heiden,
Publikationsnummer: UV04-0000001332, Handelsregister-Amt Appenzell A. Rh.
Rubrik: Gerichtliche Entscheide und Vorladungen im SHAB Unterrubrik: Weitere Bekanntmachung Publikationsdatum: SHAB 18.10.2024 Öffentlich einsehbar bis: 18.04.2025 Meldungsnummer: Publizierende Stelle Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden, Landsgemeindeplatz 2, 9043 Trogen Entscheid in Sachen Konkursamt Appenzell Ausserrhoden gegen Küchenmax Kollektivgesellschaft in Liquidation Gerichtsentscheid: Gesuchsteller Konkursamt Appenzell Ausserrhoden, Postfach 42, 9410 Heiden Gesuchsgegnerin Küchenmax Kollektivgesellschaft in Liquidation, mit Sitz in Herisau AR Entscheiddatum: 16. Oktober 2024
- Über die Küchenmax Kollektivgesellschaft in Liquidation, mit Sitz in Herisau AR, Firmen-Nr. CHE-303.487.108, wird mit Wirkung ab Mittwoch, 16. Oktober 2024, 08.45 Uhr, der Konkurs eröffnet.
- Das Konkursverfahren wird eingestellt und gilt als geschlossen, sofern nicht ein Gläubiger oder eine Gläubigerin innert 10 Tagen seit Publikation der Einstellungsverfügung die Durchführung des Konkursverfahrens verlangt, sich zur Übernahme der ungedeckten Verfahrenskosten verpflichtet und diese sicherstellt.
- Die Entscheidgebühr im Betrag von CHF 150.00 wird zu Lasten der Schuldnerin vom Konkursamt Appenzell Ausserrhoden, Heiden, bezogen.
- Dieser Entscheid kann mit Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich, begründet und mit bestimmten und gegebenenfalls bezifferten Anträgen versehen beim Einzelrichter des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden, 9043 Trogen, einzureichen. Zulässige Beschwerdegründe sind unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Fax-Schreiben und E-Mails sind nicht rechtsgültig und haben keine fristwahrende Wirkung.
- Die Betreibungsferien hemmen den Fristenlauf nicht. Fällt jedoch das Ende einer Frist in die Zeit der Betreibungsferien, so wird die Frist bis zum dritten Tag nach deren Ende verlängert. Bei der Berechnung dieser Frist werden Samstag und Sonntag sowie staatlich anerkannte Feiertage nicht mitgezählt. Verfügende Stelle: Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden Landsgemeindeplatz 2
9043 Trogen Bemerkungen:
SV3 24 277