Auskünfte zu Knecht-Plastic AG in Liquidation
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Über Knecht-Plastic AG in Liquidation
- Knecht-Plastic AG in Liquidation mit Sitz in Döttingen ist eine Aktiengesellschaft aus dem Bereich «Verarbeitung von Gummi und Kunststoff». Knecht-Plastic AG in Liquidation ist in Liquidation.
- Die Firma wurde am 28.02.1972 gegründet.
- Der Handelsregistereintrag der Firma wurde zuletzt am 23.04.2025 angepasst. Unter Meldungen sind alle bisherigen Handelsregistereinträge abrufbar.
- Die UID der Firma lautet CHE-100.591.808.
Handelsregisterinformationen
Eintrag ins Handelsregister
28.02.1972
Rechtsform
Aktiengesellschaft
Rechtssitz der Firma
Döttingen
Handelsregisteramt
AG
Handelsregister-Nummer
CH-400.3.001.619-9
UID/MWST
CHE-100.591.808
Branche
Verarbeitung von Gummi und Kunststoff
Firmenzweck
Herstellung und Verkauf von Kunststoff-Folien aller Art aus Polyäthylen. Ein allfälliger "kann Zweck" ist aus den Statuten zu entnehmen.
Weitere Firmennamen
Frühere und übersetzte Firmennamen
- Knecht-Plastic AG in Nachlassliquidation
Zweigniederlassungen (0)
Besitzverhältnisse
Beteiligungen
Neueste SHAB-Meldungen: Knecht-Plastic AG in Liquidation
Publikationsnummer: HR02-1006314719, Handelsregister-Amt Aargau, (400)
Knecht-Plastic AG in Liquidation, in Döttingen, CHE-100.591.808, Aktiengesellschaft (SHAB Nr. 41 vom 28.02.2025, Publ. 1006270471). Mit Verfügung des Gerichtspräsidiums Zurzach vom 14.04.2025 ist über die bereits aufgelöste Gesellschaft mit Wirkung ab dem 29.01.2025, 11.00 Uhr der Konkurs eröffnet worden. Das Konkursverfahren wurde mit Verfügung des Gerichtspräsidiums Zurzach vom 14.04.2025 mangels Aktiven eingestellt.
Publikationsnummer: KK03-0000062124, Handelsregister-Amt Aargau
Rubrik: Konkurse Unterrubrik: Einstellung des Konkursverfahrens Publikationsdatum: SHAB 16.04.2025 Zusätzliche Publikationen: KABAG 16.04.2025 Öffentlich einsehbar bis: 16.04.2030 Meldungsnummer: Publizierende Stelle Konkursamt Aargau, Obere Vorstadt 37, 5000 Aarau Einstellung des Konkursverfahrens Knecht-Plastic AG in Nachlassliquidation Schuldner: Knecht-Plastic AG in Nachlassliquidation CHE-100.591.808
Ablauf der Frist: 06.05.2025 Kontaktstelle:
Konkursamt Aargau, Obere Vorstadt 37, 5000 Aarau
Publikationsnummer: UV02-0000004808, Handelsregister-Amt Aargau
Rubrik: Gerichtliche Entscheide und Vorladungen im SHAB Unterrubrik: Weiterer Gerichtsentscheid Publikationsdatum: SHAB 15.04.2025 Öffentlich einsehbar bis: 15.10.2025 Meldungsnummer: Publizierende Stelle Bezirksgericht Zurzach, Hauptstrasse 50, 5330 Bad Zurzach Gerichtlicher Entscheid Handelsregisteramt Kanton Aargau gegen Knecht-Plastic AG in Nachlassliquidation in Liquidation Klagende Partei: Handelsregisteramt Kanton Aargau Bahnhofplatz 3c Postfach
- Die konkursrechtliche Liquidation über die Gesellschaft wird infolge Überschuldung von der Kontrolle abgeschrieben.
- Über die Knecht-Plastic AG in Nachlassliq., 5312 Döttingen, wird der Konkurs mit Wirkung ab Mittwoch, 29. Januar 2025, 11:00 Uhr, eröffnet.
- Das Konkursverfahren über die Knecht-Plastic AG in Nachlassliq., 5312 Döttingen, wird mangels Aktiven eingestellt.
- Die Entscheidgebühr wird auf CHF 200.00 festgesetzt, der Gesellschaft auferlegt und vom Konkursamt Aargau bezogen. Zustellung an: - die Gesellschaft (mittels Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt) Bad Zurzach, 14. April 2025 Präsidium des Zivilgerichts Geschäftsnummer: SZ.2024.56 Entscheiddatum: 14.04.2025 Gerichtliche Entscheidinstanz: Bezirksgericht Zurzach Ergänzende rechtliche Hinweise: Rechtsmittelbelehrung (Art. 319 ff. ZPO) Dieser Entscheid kann innert 10 Tagen seit seiner Zustellung beim Obergericht, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, mit Beschwerde angefochten werden. Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gerügt werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Es ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 321 Abs. 3 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Obergericht und für jede Gegenpartei einzureichen (Art. 131 ZPO). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides nicht. Das Obergericht kann die Vollstreckbarkeit jedoch auf-schieben (Art. 325 Abs. 1 und 2 ZPO). Ein entsprechender Antrag wäre mit der Beschwerde zu stellen. Frist: 10 Tage Ablauf der Frist: 25.04.2025
Kontaktstelle: Bezirksgericht Zurzach, Hauptstrasse 50,
Trefferliste
Hier finden Sie eine Verlinkung des Managements auf eine Trefferliste zu Personen mit dem gleichen Namen, die im Handelsregister eingetragen sind.