• Hunde-Akademie Schweiz GmbH in Liquidation

    ZH
    in Liquidation
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    Handelsregister-Nr.: CH-130.4.024.584-6
    Branche: Erbringung von div. Dienstleistungen

    Alter der Firma

    8 Jahre

    Umsatz in CHF

    PremiumPremium

    Kapital in CHF

    20'000

    Mitarbeiter

    PremiumPremium

    Aktive Marken

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    Über Hunde-Akademie Schweiz GmbH in Liquidation

    • Hunde-Akademie Schweiz GmbH in Liquidation ist aktuell in Liquidation und in der Branche Erbringung von div. Dienstleistungen tätig. Der Sitz liegt in Henggart.
    • Das Management der Firma Hunde-Akademie Schweiz GmbH in Liquidation besteht aus einer Person.
    • Unter Meldungen finden Sie alle Handelsregisteränderung, die letzte erfolgte am 19.11.2025.
    • Die Firma ist im Handelsregister ZH mit der UID CHE-180.733.647 eingetragen.

    Handelsregisterinformationen

    Quelle: SHAB

    Branche

    Erbringung von div. Dienstleistungen

    Firmenzweck

    Planung, Organisation und Durchführung von Aus- und Weiterbildungen (Seminare, Workshops, Lehrgänge und Wandertouren) für Hund und Mensch. Handel mit Futter und Zubehör für Hunde. Die Gesellschaft kann Zweigniederlassungen in der Schweiz und im Ausland errichten, sich an anderen Unternehmungen des In- und des Auslandes beteiligen, gleichartige oder verwandte Unternehmen erwerben oder sich mit solchen zusammenschliessen sowie alle Geschäfte eingehen und Verträge abschliessen, die geeignet sind, den Zweck der Gesellschaft zu fördern oder die direkt oder indirekt damit im Zusammenhang stehen. Sie kann Grundstücke, Immaterialgüterrechte und Lizenzen aller Art erwerben, verwalten, belasten und veräussern.

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    Weitere Firmennamen

    Quelle: SHAB

    Frühere und übersetzte Firmennamen

    • Hunde-Akademie Schweiz Sagl in liquidazione
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    • Dogs-Trekking Ltd liab. Co
    • Dogs-Trekking Sagl
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    Besitzverhältnisse

    Beteiligungen

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    Neueste SHAB-Meldungen: Hunde-Akademie Schweiz GmbH in Liquidation

    SHAB 251119/2025 - 19.11.2025
    Kategorien: Liquidation, Konkurs

    Publikationsnummer: HR02-1006488324, Handelsregister-Amt Zürich, (20)

    Hunde-Akademie Schweiz GmbH in Liquidation, in Henggart, CHE-180.733.647, Gesellschaft mit beschränkter Haftung (SHAB Nr. 223 vom 16.11.2022, Publ. 1005605217). Mit Urteil vom 17.10.2025 hat das Bezirksgericht Andelfingen die Liquidation der bereits aufgelösten Gesellschaft nach den Vorschriften über den Konkurs gemäss Art. 819 i.V.m. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 OR angeordnet.

    SHAB 251021/2025 - 21.10.2025
    Kategorien: Andere gesetzliche Publikationen

    Publikationsnummer: UV02-0000005455, Handelsregister-Amt Zürich

    Rubrik: Gerichtliche Entscheide und Vorladungen im SHAB Unterrubrik: Weiterer Gerichtsentscheid Publikationsdatum: SHAB 21.10.2025 Öffentlich einsehbar bis: 21.04.2026 Meldungsnummer: Publizierende Stelle Bezirksgericht Andelfingen, Thurtalstrasse 1, 8450 Andelfingen Gerichtlicher Entscheid Hunde-Akademie Schweiz GmbH in Liquidation gegen Hunde-Akademie Schweiz GmbH in Liquidation Klagende Partei: Hunde-Akademie Schweiz GmbH in Liquidation CHE-180.733.647 Schiblerstrasse 26

  • Henggart Beklagte Partei: Hunde-Akademie Schweiz GmbH in Liquidation CHE-180.733.647 Schiblerstrasse 26
  • Henggart Angaben zum gerichtlichen Entscheid: Urteil (U01) vom 17. Oktober 2025 betreffend Organisationsmangel Mitwirkend: Gerichtspräsident lic. iur. T. Keller, als Einzelrichter Gerichtsschreiberin MLaw M. Brajshori Urteil vom 17. Oktober 2025 gegen Hunde-Akademie Schweiz GmbH in Liquidation, UID-Nr. 180.733.647, Schiblerstr. 26,
  • Henggart, Gesuchsgegnerin betreffend Organisationsmangel Erwägungen:
    1. Bei der Gesuchsgegnerin liegt ein Organisationsmangel vor, da es ihr an einem (gesetzmässigen) Liquidator (Art. 826 Abs. 2 OR in Verbindung mit Art. 740 OR) und an einem gültigen Domizil fehlt (Art. 731b Abs. 1 Ziff. 5 OR; vgl. Art. 117 Abs. 2 HRegV).
    2. Gestützt auf die Eingabe des Handelsregisteramts des Kantons Zürich vom 2
      1. August
      2. (Eingang gleichentags) samt Beilagen (act. 1 und act. 2/1-6) wurde der Gesuchsgegnerin mit Verfügung vom 22. September 2025 eine Frist von 20 Tagen zur Behebung dieses Mangels angesetzt (act. 3). Die Verfügung wurde am 25. September
      3. im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) publiziert (act. 5). Eine nochmaliger postalischer Zustellversuch der Verfügung an das im Handelsregister noch verzeichnete Domizil war erneut nicht erfolgreich (act. 4/1). Die angesetzte Frist liess die Gesuchsgegnerin ungenutzt verstreichen. Androhungsgemäss ist die Gesellschaft demnach aufzulösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen (Art. 819 OR i.V.m. Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 OR).
      4. Die Gesuchsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen (Art. 106 ZPO). Der Interessewert übersteigt Fr. 30'000.- (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich Nr. LF200049-O vom 11. Dezember 2020, E. 4.4 und E. 4.5). Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 8 Abs. 4 GebV OG auf Fr. FORMTEXT 1'000.- festzusetzen. Es wird erkannt:
        1. Die Gesellschaft wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet.
        2. Das Konkursamt Andelfingen wird mit dem Vollzug beauftragt.
        3. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.- und der Gesuchsgegnerin auferlegt.
        4. Schriftliche Mitteilung an - die Gesuchsgegnerin, durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt, sowie nach Eintritt der Rechtskraft an - das Handelsregisteramt des Kantons Zürich, gegen Empfangsschein, - das Betreibungsamt Andelfingen, gegen Empfangsschein, - das Konkursamt Andelfingen, unter Beilage der Einlegerakten des Handelsregisteramts (act. 1-2/1-6), gegen Empfangsschein. Das Konkursamt hat die Einlegerakten des Handelsregisteramts zu behalten, oder - falls es sie nicht (mehr) benötigt - an das Handelsregisteramt weiterzuleiten.
        5. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Geschäftsnummer: EO250006/Bm/Jd Entscheiddatum: 17.10.2025 Gerichtliche Entscheidinstanz: Einzelgericht s.V. Frist: 10 Tage Frist Berufung

        Kontaktstelle: Bezirksgericht Andelfingen, Thurtalstrasse 1,
      5. Andelfingen

  • SHAB 250925/2025 - 25.09.2025
    Kategorien: Andere gesetzliche Publikationen

    Publikationsnummer: UV02-0000005337, Handelsregister-Amt Zürich

    Rubrik: Gerichtliche Entscheide und Vorladungen im SHAB Unterrubrik: Weiterer Gerichtsentscheid Publikationsdatum: SHAB 25.09.2025 Öffentlich einsehbar bis: 25.12.2025 Meldungsnummer: Publizierende Stelle Bezirksgericht Andelfingen, Thurtalstrasse 1, 8450 Andelfingen Gerichtlicher Entscheid Handelsregisteramt des Kantons Zürich gegen Hunde-Akademie Schweiz GmbH in Liquidation Klagende Partei: Handelsregisteramt des Kantons Zürich CHE-294.713.657 Schöntalstrasse 5

  • Zürich Beklagte Partei: Hunde-Akademie Schweiz GmbH in Liquidation CHE-180.733.647 Schiblerstrasse 26
  • Henggart Angaben zum gerichtlichen Entscheid: Verfügung (Z01) betreffend Organisationsmangel (Fristansetzung zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes) Das Gericht zieht in Betracht:
    1. Stellt das Handelsregisteramt Mängel in der gesetzlich vorgeschriebenen Organisation einer Gesellschaft fest, setzt es Frist zur Behebung des Mangels an (Art. 939 Abs. 1 OR). Dies hat die Antragsgegnerin innert Frist nicht getan, weshalb das Handelsregisteramt des Kantons Zürich die vorliegende Angelegenheit mit Eingabe vom 2
      1. August 2025 (gleichentags eingegangen; act. 1) in Anwendung von Art. 939 Abs. 2 OR dem Gericht überwiesen hat.
      2. Der Gesuchsgegnerin fehlt es an einem (gesetzmässigen) Liquidator (Art. 826 Abs. 2 OR in Verbindung mit Art. 740 OR). Sodann kann die Gesellschaft gemäss Ausführungen des Handelsregisteramts am eingetragenen Rechtsdomizil nicht mehr erreicht werden (act. 1 S. 2, vgl. Art. 2 lit. b. HRegV).
      3. Nach Art. 939 Abs. 2 OR hat das Gericht die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen. Es kann dabei namentlich der Gesellschaft unter der Androhung ihrer Auflösung Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ansetzen (Art. 819 OR i.V.m. Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 1 OR). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Auflösung der Gesellschaft ultima ratio (BGE 141 V 372). Der Gesuchsgegnerin ist demnach eine Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes anzusetzen. Bei Säumnis wird die Gesellschaft aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet (Art. 819 OR i.V.m. Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 OR).
      4. Im Sinne von Art. 97 ZPO ist darauf hinzuweisen, dass bei dem Fr. 30'000.übersteigenden Interessewert (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich Nr. LF200049-O vom 11. Dezember 2020) mit Gerichtskosten von mindestens Fr. 1'000.- zu rechnen ist (§ 8 Abs. 4 der Gebührenverordnung des Obergerichts). Bei Weiterungen können sie höher ausfallen. Das Gericht verfügt:
        1. Das Doppel der Eingabe des Handelsregisteramts des Kantons Zürich vom 21. August
        2. (act. 1) und die Beilagen dazu (act. 2/1-6) werden der Gesuchsgegnerin zugestellt.
        3. Der Gesuchsgegnerin wird eine Frist von 20 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung angesetzt, um den rechtmässigen Zustand herzustellen. Bei Säumnis oder unbehelflichen Einwendungen würde durch Urteil des Gerichts die Auflösung der Gesuchsgegnerin und ihre Liquidation nach den Konkursregeln angeordnet (Art. 819 OR i.V.m. Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 OR). Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
        4. Hinsichtlich der Vorgehensweise und der Möglichkeiten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes wird auf die Aufforderungen des Handelsregisteramtes des Kantons Zürich vom 17. Juni 2025 (act. 2/4) und die SHAB Publikation vom 2. Juli 2025 (act. 2/6) verwiesen.
        5. An die Gesuchsgegnerin ergehen folgende Hinweise: - Eine allfällige Behebung des Mangels während dieses Verfahrens ist in Zusammenarbeit mit dem Handelsregisteramt vorzunehmen. Das Gericht behandelt nur das vorliegende Verfahren. - Bei Behebung des Mangels während des Laufs der Frist gemäss Ziff. 2 dieser Verfügung wird das Gericht durch das Handelsregisteramt informiert. Das vorliegende Verfahren ist daraufhin wegen Gegenstandslosigkeit durch Verfügung des Gerichts zu beenden. - Erfolgt die Behebung des Mangels nach Fällung des Urteils durch das Gericht, kann es nicht von sich aus auf das Urteil zurückkommen. Der Antragsgegnerin steht es aber offen, beim Gericht ein Wiederherstellungsgesuch nach Art. 148 ZPO zu stellen. - Eingaben an das Gericht haben schriftlich zu erfolgen. 5. Schriftliche Mitteilung dieser Verfügung an die Gesuchsgegnerin, unter Beilage der Doppel von act. 1 und act. 2/1-6, gegen Empfangsschein sowie gleichzeitig durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt und an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich, gegen Empfangsschein. Geschäftsnummer: EO250006-B Entscheiddatum: 22.09.2025 Gerichtliche Entscheidinstanz: Einzelgericht s.V. Frist: 20 Tage Ablauf der Frist: 14.10.2025

        Kontaktstelle: Bezirksgericht Andelfingen, Thurtalstrasse 1,
      5. Andelfingen

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