• Elite Markt Würenlingen AG

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    Handelsregister-Nr.: CH-020.3.050.308-8
    Branche: Handel (sonstiges)

    Alter der Firma

    2 Jahre

    Umsatz in CHF

    PremiumPremium

    Kapital in CHF

    150'000

    Mitarbeiter

    PremiumPremium

    Aktive Marken

    0

    Auskünfte zu Elite Markt Würenlingen AG

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    Über Elite Markt Würenlingen AG

    • Elite Markt Würenlingen AG mit Sitz in Würenlingen ist aktiv. Elite Markt Würenlingen AG ist im Bereich «Handel (sonstiges)» tätig.
    • Die Firma wurde am 25.06.2021 gegründet.
    • Der Handelsregistereintrag der Firma wurde zuletzt am 14.02.2024 angepasst. Unter Meldungen sind alle bisherigen Handelsregistereinträge abrufbar.
    • Die Firma ist im Handelsregister AG mit der UID CHE-371.433.785 eingetragen.

    Handelsregisterinformationen

    Quelle: SHAB

    Branche

    Handel (sonstiges)

    Firmenzweck Passen Sie den Firmenzweck mit wenigen Klicks an.

    Die Gesellschaft bezweckt das Führen von Lebensmittelgeschäften und Bäckereien, von Restaurants, Imbissbetrieben und Take-Aways. Die Gesellschaft kann Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften im In- und Ausland errichten sowie alle Geschäfte tätigen, die direkt oder indirekt mit ihrem Zweck in Zusammenhang stehen. Die Gesellschaft kann im In- und Ausland Grundeigentum erwerben, belasten, veräussern und verwalten. Sie kann auch Finanzierungen für eigene oder fremde Rechnung vornehmen sowie Sicherheiten für Verbindlichkeiten verbundener Gesellschaften abgeben.

    Weitere Firmennamen

    Quelle: SHAB

    Frühere und übersetzte Firmennamen

    • Elite Markt Volketswil AG
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    Besitzverhältnisse

    Es liegen uns keine Angaben zu den Besitzverhältnissen vor.

    Beteiligungen

    Es liegen uns keine Angaben zu den Beteiligungen vor.

    Neueste SHAB-Meldungen: Elite Markt Würenlingen AG

    SHAB 240214/2024 - 14.02.2024
    Kategorien: Änderung im Management

    Publikationsnummer: HR02-1005961166, Handelsregister-Amt Aargau, (400)

    Elite Markt Würenlingen AG, in Würenlingen, CHE-371.433.785, Aktiengesellschaft (SHAB Nr. 144 vom 27.07.2023, Publ. 1005805448).

    Ausgeschiedene Personen und erloschene Unterschriften:
    Nergiz, Ramazan, türkischer Staatsangehöriger, in Oensingen, Mitglied des Verwaltungsrates, mit Einzelunterschrift.

    Eingetragene Personen neu oder mutierend:
    Emilov, Stefan Vasilev, bulgarischer Staatsangehöriger, in Aarau, Mitglied des Verwaltungsrates, mit Einzelunterschrift.

    SHAB 240209/2024 - 09.02.2024
    Kategorien: Andere gesetzliche Publikationen

    Publikationsnummer: UV01-0000002289, Handelsregister-Amt Aargau

    "Rubrik: Gerichtliche Entscheide und Vorladungen im SHAB Unterrubrik: Handelsgerichtsentscheid Publikationsdatum: SHAB 09.02.2024 Öffentlich einsehbar bis: 09.08.2024 Meldungsnummer: Publizierende Stelle Handelsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau Handelsgerichtsentscheid betreffend Summarisches Verfahren betreffend Mietausweisung Angaben zum gerichtlichen Entscheid: SU.2023.52 / MD / SV Entscheid vom 8. Februar 2024 Besetzung Oberrichter Dubs, Präsident Gerichtsschreiberin-Stv. Vollenweider Gesuchstellerin Procimmo Real Estate SICAV, c/o PROCIMMO SA, Rue de Lausanne 64,

  • Renens VD vertreten durch MLaw Christina Schlegel, Rechtsanwältin, Kreuzplatz 5, Postfach, 8032 Zürich Gesuchs-gegnerin Elite Markt Würenlingen AG, Industrie Althau 7, 5303 Würenlingen Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Mietausweisung Der Präsident entnimmt den Akten: 1. Die Gesuchstellerin ist eine Investmentgesellschaft mit variablem Kapital mit Sitz in Renens. Sie bezweckt im Wesentlichen die Verwaltung ihres Vermögens oder ihrer Teilvermögen in Form einer kollektiven Kapitalan-lage (Gesuchsbeilage [GB] II). 2. Die Gesuchsgegnerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Würenlingen. Sie bezweckt hauptsächlich das Führen von Lebensmittelgeschäften und Bäckereien, von Restaurants, Imbissbetrieben und Take-Aways (GB III). 3. 3.1. Mit Datum vom 29. November 2022 schloss die Procimmo Swiss Com-mercial Fund II, vertreten durch die Procimmo SA, vertreten durch die PRIVERA AG, mit der Gesuchsgegnerin (vormals Elite Markt Volketswil AG) einen bis 30. November 2027 befristeten Mietvertrag betreffend zwei Gewerbeobjekte im Erdgeschoss, einem Gewerbeobjekt im Obergeschoss und sieben Parkplätzen in der Liegenschaft Althau (Halle 14) an der In-dustriestrasse Althau 1.2 und 1.3 in 5303 Würenlingen. Dafür vereinbar-ten die Parteien einen Anfangsbruttomietzins von monatlich Fr. 14'485.75, zahlbar jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Mo-nats. Als Mietbeginn wurde der
    1. Dezember 2022 vereinbart (GB IV). 3.2. Der Fonds Procimmo Swiss Commercial Fund II wurde per 3
      1. Mai 2023 in ein Teilvermögen der Gesuchstellerin umgewandelt (GB 1, 2). Mittler-weile ist die Gesuchstellerin Eigentümerin der streitgegenständlichen Liegenschaft Grundstück Nr.
      2. in 4047 Würenlingen (GB 3). 3.3. Die Gesuchsgegnerin firmiert seit dem 24. Juli 2023 (Datum Tagesregis-tereintrag) als Elite Markt Würenlingen AG (GB III). 4. 4.1. Die Gesuchsgegnerin geriet mit der Zahlung des Mietzinses für den Mo-nat Juli 2023 in Verzug. Abgemahnt wurde der Betrag von Fr. 13'507.83 (Gesuch Rz. 17; GB 4). 4.2. Mit eingeschriebener Sendung vom 13. Juli 2023 mahnte die PRIVERA AG (Verwaltung der Gesuchstellerin; Gesuch Rz. 15) die Gesuchsgegne-rin unter Kündigungsandrohung. Der Gesuchsgegnerin wurde gleichzei-tig eine Frist von 30 Tagen angesetzt, um den gemahnten Betrag zu be-gleichen. Das Schreiben wurde an die ehemalige Domiziladresse der Ge-suchsgegnerin gesendet (GB 4). 4.3. Das Schreiben konnte nicht zugestellt werden und wurde an die Verwal-tung der Gesuchstellerin retourniert (GB 5). 5. Weil der Mietzinsausstand in der Folge nicht beglichen wurden, kündigte die Gesuchstellerin, vertreten durch ihre Verwaltung, das Mietverhältnis mit amtlichem Formular am 29. August 2023 auf den 30. September 2023 (GB 6). Die entsprechend Postsendung konnte am 30. August 2023 zu-gestellt werden (GB 7). 6. 6.1. Mit Schreiben der Verwaltung der Gesuchstellerin vom 12. September 2023 wurde die Gesuchsgegnerin aufgefordert, die Mietobjekte am 2. Oktober 2023, 9:30 Uhr, vollständig, zurückgebaut, geräumt und sauber gereinigt zurückzugeben (GB 8). 6.2. Die Gesuchsgegnerin hat das Mietobjekt der Gesuchstellerin bis anhin nicht zurückgegeben (Gesuch Rz. 23). 7. Mit Gesuch vom 13. Dezember 2023 (Postaufgabe: 14. Dezember 2023) stellte die Gesuchstellerin die folgenden Rechtsbegehren: "" 1. Es sei die Beklagte unter Androhung der Zwangsvollstreckung im Unter-lassungsfälle zu verpflichten und es sei ihr demgemäss zu befehlen, die beiden von ihr gemieteten Gewerbeobjekte im Erdgeschoss, das von ihr gemietete Gewerbeobjekt im Obergeschoss (Althau, Halle 14) und die 7 Parkplätze Nr. 02-06, 11 und 36 auf dem Grundstück 1643, 5303 Wü-renlingen (Industriestrasse Althau 1.2 und 1.3, 5303 Würenlingen) ordnungsgemäss geräumt und gereinigt sofort zu verlassen und der Klägerin zu übergeben. 2. Die zuständige Vollzugsbehörde sei anzuweisen, den zu erlassenden Ausweisungsbefehl auf erstes Verlangen der Klägerin zu vollstrecken. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Beklagten."" 8. 8.1. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2023 bestätigte der Präsident den Par-teien den Eingang des Gesuchs und setzte der Gesuchstellerin Frist bis zum 3. Januar 2024 zur Zahlung des Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 4'500.00. 8.2. Nachdem die Gesuchstellerin den Kostenvorschuss bezahlt hatte und die Verfügung vom 18. Dezember 2023 der Gesuchsgegnerin an der im Han-delsregister eingetragenen Domiziladresse nicht postalisch zugestellt werden konnte, setzte der Präsident der Gesuchsgegnerin mit Verfügung vom 3. Januar 2024 eine Frist von 14 Tagen zur Erstattung einer schriftli-chen Antwort unter Hinweis der Säumnisfolgen. Es wurde die Zustellung auf dem Weg der öffentlichen Bekanntmachung im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) vorgenommen. Eine Antwort blieb allerdings bis zum Ablauf der Frist aus. 8.3. Der Präsident setzte der Gesuchsgegnerin mit Verfügung vom 30. Januar 2024 unter Androhung der Säumnisfolgen eine letzte Frist bis zum 5. Februar 2024 zur Erstattung einer Antwort. Auch diese Frist liess die Gesuchsgegnerin unbenutzt verstreichen. Der Präsident zieht in Erwägung: 1. Prozessvoraussetzungen Das Gericht prüft die Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 60 ZPO). Darunter fallen insbesondere die örtliche und die sachliche Zu-ständigkeit des angerufenen Gerichts (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO). 1.1. Örtliche Zuständigkeit Gemäss Art. 33 ZPO ist für Klagen aus Miete und Pacht das Gericht am Ort der gelegenen Sache zuständig. Auf den Gerichtsstand am Ort der ge-legenen Sache kann die mietende Partei von Wohn- oder Geschäftsräu-men weder zum Voraus noch durch Einlassung verzichten (Art. 35 Abs. 1 lit. b ZPO). Das Mietobjekt des streitgegenständlichen Mietverhältnisses befindet sich in Würenlingen. Die Gerichte des Kantons Aargau sind somit örtlich zu-ständig. 1.2. Sachliche Zuständigkeit Das Handelsgericht des Kantons Aargau ist sachlich zuständig für die Beurteilung handelsrechtlicher Streitigkeiten (Art. 6 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 12 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 13 Abs. 1 lit. a EG ZPO). Eine Streitigkeit gilt als handelsrechtlich, wenn sie die Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 2 ZPO erfüllt. Erforderlich ist zunächst, dass die geschäftliche Tätigkeit mindes-tens einer Partei betroffen ist. Dies ist bei Streitigkeiten im Zusammen-hang mit Mietverträgen über Geschäftsliegenschaften grundsätzlich der Fall. Weiter müssen die Parteien im schweizerischen Handelsregister oder in einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen sein (Art. 6 Abs. 2 lit. c ZPO). Schliesslich muss gegen den Entscheid des Handelsgerichts die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht of-fenstehen (Art. 6 Abs. 2 lit. b ZPO). Dies bedingt in mietrechtlichen Fällen einen Streitwert von mindestens Fr. 15'000.00 (Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG). Da das Handelsgericht in Fällen, die dem vereinfachten Verfahren unter-liegen, jedoch nie zuständig ist, ist die Zuständigkeit des Handelsgerichts in mietrechtlichen Fällen mit einem Streitwert von bis zu Fr. 30'000.00 stets nur dann gegeben, wenn das summarische Verfahren Anwendung findet. In mietrechtlichen Ausweisungsverfahren, bei denen die Kündi-gung nicht streitig ist, entspricht der Streitwert dem Bruttomietzins von sechs Monaten. Vorliegend sind beide Parteien im Hand"

  • SHAB 240104/2024 - 04.01.2024
    Kategorien: Andere gesetzliche Publikationen

    Publikationsnummer: UV01-0000002276, Handelsregister-Amt Aargau

    Rubrik: Gerichtliche Entscheide und Vorladungen im SHAB Unterrubrik: Handelsgerichtsentscheid Publikationsdatum: SHAB 04.01.2024 Öffentlich einsehbar bis: 04.07.2024 Meldungsnummer: Publizierende Stelle Handelsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau Handelsgerichtsentscheid betreffend Summarisches Verfahren betreffend Mietausweisung Angaben zum gerichtlichen Entscheid: HSU.2023.52 Verfügung vom 3. Januar 2024 Gesuchstellerin Procimmo Real Estate SICAV, c/o PROCIMMO SA, Rue de Lausanne 64,

  • Renens VD vertreten durch MLaw Christina Schlegel, Kreuzplatz 5, Postfach, 8032 Zürich Gesuchs-gegnerin Elite Markt Würenlingen AG, Industrie Althau 7, 5303 Würenlingen Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Mietausweisung Der Präsident zieht in Erwägung: 1. Mit Gesuch vom 13. Dezember 2023 (Postaufgabe: 14. Dezember 2023) stellte die Gesuchstellerin das Begehren, die Gesuchsgegnerin zu ver-pflichten, die von ihr gemieteten Gewerbeobjekte auf dem Grundstück der Gesuchstellerin in Würenlingen ordnungsgemäss geräumt und gereinigt sofort zu verlassen und der Gesuchstellerin zu übergeben. 2. Die Einreichung eines Gesuchs am Handelsgericht begründet Rechts-hängigkeit (Art. 62 Abs. 1 ZPO). Der Eingang des Gesuchs ist den Partei-en zu bestätigen (Art. 62 Abs. 2 ZPO). 3. Das Gericht klärt die nicht anwaltlich vertretene Partei über die mutmass-liche Höhe der Prozesskosten auf (Art. 97 ZPO). Die Prozesskosten bestehen aus den Gerichtskosten und der Parteient-schädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO) und betragen bei vollständigem Unter-liegen mutmasslich rund Fr. 16'000.00 (§ 7 ff. VKD [SAR 221.150] und § 3 ff. AnwT [SAR 291.150]). 4. Die Gesuchstellerin hat den verlangten Gerichtskostenvorschuss bezahlt und das Gesuch erscheint nicht offensichtlich unzulässig oder offen-sichtlich unbegrün¬det. Es erscheint die Durchführung eines schriftlichen Behauptungs¬verfahrens angezeigt. Der Gesuchsgegnerin ist daher Frist zur Erstattung einer schriftlichen Antwort anzusetzen (Art. 253 ZPO). 5. Der Gesuchsgegnerin konnte die Verfügung vom 18. Dezember 2023 nicht zugestellt werden. Die Zustellung ist daher auf dem Weg der öffent-lichen Bekanntmachung im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) vorzunehmen (Art. 141 ZPO). Der Präsident verfügt: 1. Der Eingang des Gesuchs vom 13. Dezember 2023 (Postaufgabe: 14. Dezember 2023) betreffend Mietausweisung (Rechtsschutz in klaren Fällen) wird den Parteien bestätigt. 2. Der Gesuchsgegnerin wird eine Frist von 14 Tagen zur Erstattung einer schriftlichen Antwort angesetzt. 3. Fristerstreckungen werden grundsätzlich nicht gewährt. Ausnahmsweise ist eine Fristerstreckung beim Vorliegen zureichender Gründe möglich (Art. 144 Abs. 2 ZPO). Als solche gelten die Zustimmung der Gegenpartei oder von der Partei nicht vorhersehbare oder nicht beeinflussbare Hinde-rungsgründe. 4. Bei Säumnis wird das Verfahren ohne die versäumte Handlung weiterge-führt (Art. 147 Abs. 2 ZPO). 5. Der Stillstand der Fristen gemäss Art. 145 Abs. 1 ZPO gilt nicht (Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO). Zustellung an: die Gesuchsgegnerin (via öffentliche Bekanntmachung im SHAB) Mitteilung an: die Gesuchstellerin (Vertreterin; zweifach) Aarau, 3. Januar 2024 Handelsgericht des Kantons Aargau
    1. Kammer Der Präsident: Dubs

    Kontaktstelle: Handelsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40,
  • Aarau

  • Trefferliste

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