• DGH Holding AG in Liquidation

    ZH
    radiée
    N° registre commerce: CH-170.3.023.222-6
    Secteur: Exploitation des sociétés de participation

    Âge de l'entreprise

    -

    Chiffre d'affaires en CHF

    -

    Capital en CHF

    -

    Employés

    -

    Marques actives

    -

    Renseignements sur DGH Holding AG in Liquidation

    *les renseignements affichés sont des exemples

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    Contrôle de solvabilité

    Évaluation de la solvabilité à l'aide d'un feu tricolore comme indicateur de risque et de plus amples informations sur l'entreprise.
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    Renseignement économique

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    Pratiques de paiement

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    Extrait du registre des poursuites

    Aperçu des procédures de recouvrement actuelles et passées.
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    Dossier d'entreprise en PDF

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    Direction

    Personne n’est enregistré dans les instances de direction.

    Source: FOSC

    Informations du registre du commerce

    Source: FOSC

    Secteur

    Exploitation des sociétés de participation

    But (Langue d'origine)

    Erwerb, Halten und Verwalten von Beteiligungen an in- und ausländischen kotierten oder nichtkotierten Unternehmungen, insbesondere im Textilbereich; kann sich an anderen Unternehmen beteiligen sowie Grundstücke erwerben, halten und veräussern.

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    Plus de noms d'entreprises

    Source: FOSC

    Noms d'entreprises précédents et traductions

    • DGH Holding AG
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    Filiales (0)

    Titulaires

    Nous n’avons connaissance d’aucune structure de propriété.

    Participations

    Nous n’avons connaissance d’aucune participation.

    Dernières notifications FOSC pour DGH Holding AG in Liquidation

    Les notifications les plus récentes de la feuille officielle suisse du commerce (FOSC) ne sont disponibles que dans la langue d’origine de l’office du registre du commerce respectif. Visualiser toutes publications

    FOSC 241126/2024 - 26.11.2024
    Catégories: Radiation

    Numéro de publication: HR03-1006187543, Registre du commerce Zurich, (20)

    DGH Holding AG in Liquidation, in Zürich, CHE-101.139.084, Aktiengesellschaft (SHAB Nr. 116 vom 18.06.2021, Publ. 1005221070). Nachdem kein begründeter Einspruch gegen die Löschung erhoben wurde, wird die Gesellschaft im Sinne von Art. 159 Abs. 5 lit. a aHRegV von Amtes wegen gelöscht.

    FOSC 240925/2024 - 25.09.2024
    Catégories: Poursuite pour dettes

    Numéro de publication: SB02-0000064823, Registre du commerce Berne

    Rubrik: Schuldbetreibungen Unterrubrik: Zahlungsbefehl Publikationsdatum: SHAB, KABBE 25.09.2024 Öffentlich einsehbar bis: 25.09.2025 Meldungsnummer: Publizierende Stelle Betreibungsamt Oberland, Dienststelle Oberland Ost, Schloss 5, 3800 Interlaken Zahlungsbefehl DGH Holding AG in Liquidation Schuldner: DGH Holding AG in Liquidation CHE-101.139.084 Am Glattbogen 63

  • Zürich Gläubiger: Kanton Bern, EG Därligen und deren Kirchgemeinden Schweiz Vertreter: Steuerverwaltung des Kantons Bern, Region Oberland, Bereich Inkasso Allmendstrasse 18, Postfach
  • Thun Schweiz Angaben zum Zahlungsbefehl: Art der Schuldbetreibung: Betreibung auf Verwertung eines Grundpfandes Zahlungsbefehl-Nummer:
  • vom 02.09.2024 Forderungen: CHF 77'517.15 nebst Zins zu 3 % seit 16.01.2018 Zusätzliche Kosten: Betreibungskosten zuzüglich Publikationskosten Forderungsgrund: Grundstückgewinnsteuer DHG Holding AG, Veranlagungsverfügung vom 06.12.2018, G 663914/1 Rechtliche Hinweise: Der Schuldner wird aufgefordert, den Gläubiger innert sechs Monaten seit Zustellung des Zahlungsbefehls für die angegebenen Forderungen samt Betreibungskosten zu befriedigen. Will der Schuldner, der Dritteigentümer oder, falls das verpfändete Grundstück als Familienwohnung dient (Art. 169 ZGB), der Ehegatte des Schuldners oder des Dritten die Forderung oder einen Teil derselben, das Recht, sie auf dem Betreibungswege geltend zu machen, oder das Pfandrecht insgesamt oder teilweise bestreiten, so hat er dies innert 10 Tagen nach der Veröffentlichung der Kontaktstelle mündlich oder schriftlich zu erklären (Rechtsvorschlag zu erheben). Wird die Forderung nur zum Teil bestritten, so ist der bestrittene Betrag ziffernmässig genau anzugeben, ansonsten die ganze Forderung als bestritten gilt. Wird das Pfandrecht nur teilweise bestritten, so sind die Gegenstände, an denen das Pfandrecht, oder jener Teil der Forderung, für den das Pfandrecht bestritten ist, genau anzugeben, ansonsten das Pfandrecht insgesamt als bestritten gilt. Sollte der Schuldner dem Zahlungsbefehl nicht nachkommen, so kann der Gläubiger die Verwertung des Pfandgegenstandes verlangen. Ergänzende rechtliche Hinweise: Pfandgegenstand / Allfälliger Dritteigentümer des Pfandes: Därligen GBB-Nr. 313-66 Dritteigentümerin: Du Lac Därligen AG, Dorfstasse 76, 3707 Därligen. Ausdehnung der Pfandhaft auf die Miet- und Pachtzinsforderungen gemäss Art. 91 VZG. Kontaktstelle: Betreibungsamt Oberland, Dienststelle Oberland Ost Schloss 5
  • Interlaken Bemerkungen: Hinweis zur Publikation: Mit Urteil vom 08.01.2019 hat der Konkursrichter des Bezirksgerichts Zürich über die Gesellschaft mit Wirkung ab dem 08.01.2019, 14.00 Uhr, den Konkurs eröffnet; demnach ist die Gesellschaft aufgelöst. Das Konkursverfahren ist mit Urteil der Konkursrichterin vom 27.02.2019 mangels Aktiven eingestellt worden. Da die Firma Stand 20.09.2024 noch nicht im Handelsregister gelöscht worden ist, erfolgt die Zustellung mittels Publikation. Erläuterungen:
    1. Auf Verlangen des Schuldners wird der Gläubiger aufgefordert, innerhalb der Bestreitungsfrist die Beweismittel für seine Forderung beim Betreibungsamt zur Einsicht vorzulegen. Kommt der Gläubiger dieser Aufforderung nicht nach, so wird der Ablauf der Bestreitungsfrist dadurch nicht gehemmt; in einem nachfolgenden Rechtsstreit hat jedoch der Richter beim Entscheid über die Prozesskosten den Umstand zu berücksichtigen, dass der Schuldner die Beweismittel nicht einsehen konnte (Art. 73 SchKG).
    2. Betreibungsferien und Rechtsstillstand hemmen den Fristenlauf nicht. Fällt jedoch das Ende einer Frist in die Zeit der Betreibungsferien oder eines Rechtsstillstandes, so wird die Frist bis zum dritten Tage nach deren Ende verlängert. Bei der Berechnung der Frist von drei Tagen werden Samstag und Sonntag sowie staatlich anerkannte Feiertage nicht mitgezählt (Art. 63 SchKG).
    3. Ist der Betriebene durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden, innert Frist Recht vorzuschlagen, kann er die Aufsichtsbehörde um Wiederherstellung der Frist ersuchen. Sie muss, vom Wegfall des Hindernisses an, in der gleichen Frist wie der versäumten ein begründetes Gesuch einreichen und den Rechtsvorschlag beim unterzeichnenden Betreibungsamt nachholen (Art. 33 Abs. 4 SchKG). Die Betriebene kann jederzeit vom Gericht des Betreibungsortes feststellen lassen, dass die Schuld nicht oder nicht mehr besteht oder gestundet ist (Art. 85 und Art. 85a SchKG).
    4. Wird Rechtsvorschlag erhoben, so kann der Gläubiger innert 10 Tagen seit dessen Mitteilung nach Massgabe von Art. 80 bis 83 SchKG Rechtsöffnung verlangen, sofern die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid oder auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht, oder auf Anerkennung der Forderung oder Feststellung des Pfandrechts klagen. Wird er im Rechtsöffnungsverfahren abgewiesen, so kann er innert 10 Tagen nach Eröffnung des Urteils Klage erheben. Hält er diese Frist nicht ein, so wird die Anzeige an Mieter und Pächter widerrufen (Art. 153a SchKG).
    5. Hat ein Dritter das Pfand bestellt oder den Pfandgegenstand zu Eigentum erworben, oder dient das Grundstück als Familienwohnung, so wird dem Dritten oder dem Ehegatten des Schuldners oder des Dritten gleichfalls ein Zahlungsbefehl zugestellt. Sie können Rechtsvorschlag erheben wie der Schuldner (Art. 153 Abs. 2 SchKG).
    6. Durch Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde hat der Schuldner geltend zu machen, das Betreibungsamt sei für die Anhandnahme der Betreibung nicht zuständig.
    7. Zahlungen für Rechnung der in Betreibung stehenden Forderungen können an den Gläubiger oder an das Betreibungsamt geleistet werden. Die Schuldnerin hat im letzteren Falle die in Art. 19 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum SchKG vorgesehene Inkassogebühr zu bezahlen.
    8. Der Gläubiger kann beim Betreibungsamt die Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung im Grundbuch gemäss Art. 960 ZGB verlangen, wenn kein Rechtsvorschlag erhoben oder dieser beseitigt worden ist.
    9. Wird dem Zahlungsbefehl nicht Folge geleistet, so kann der Gläubiger frühestens sechs Monate und spätestens zwei Jahre nach der Publikation des Zahlungsbefehls beim Betreibungsamt die Verwertung des Grundpfandes verlangen.

    10. Ist Rechtsvorschlag erhoben worden, so stehen diese Fristen zwischen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlassten gerichtlichen Verfahrens still. Wenn binnen der gesetzlichen Frist das Verwertungsbegehren nicht gestellt oder
    zurückgezogen und nicht erneuert wird, so erlischt die Betreibung (vgl. Art. 154 SchKG).

  • FOSC 240925/2024 - 25.09.2024
    Catégories: Poursuite pour dettes

    Numéro de publication: SB02-0000064824, Registre du commerce Berne

    Rubrik: Schuldbetreibungen Unterrubrik: Zahlungsbefehl Publikationsdatum: SHAB, KABBE 25.09.2024 Öffentlich einsehbar bis: 25.09.2025 Meldungsnummer: Publizierende Stelle Betreibungsamt Oberland, Dienststelle Oberland Ost, Schloss 5, 3800 Interlaken Zahlungsbefehl DGH Holding AG in Liquidation Schuldner: DGH Holding AG in Liquidation CHE-101.139.084 Am Glattbogen 63

  • Zürich Gläubiger: Kanton Bern, EG Därligen und deren Kirchgemeinden Schweiz Vertreter: Steuerverwaltung des Kantons Bern, Region Oberland, Bereich Inkasso Allmendstrasse 18, Postfach
  • Thun Schweiz Angaben zum Zahlungsbefehl: Art der Schuldbetreibung: Betreibung auf Verwertung eines Grundpfandes Zahlungsbefehl-Nummer:
  • vom 02.09.2024 Forderungen: CHF 162'103.05 nebst Zins zu 3 % seit 16.01.2018 Zusätzliche Kosten: Betreibungskosten zuzüglich Publikationskosten Forderungsgrund: Grundstückgewinnsteuer DGH Holding AG, Veranlagungsverfügung vom 06.12.2018, G 663914/1 Rechtliche Hinweise: Der Schuldner wird aufgefordert, den Gläubiger innert sechs Monaten seit Zustellung des Zahlungsbefehls für die angegebenen Forderungen samt Betreibungskosten zu befriedigen. Will der Schuldner, der Dritteigentümer oder, falls das verpfändete Grundstück als Familienwohnung dient (Art. 169 ZGB), der Ehegatte des Schuldners oder des Dritten die Forderung oder einen Teil derselben, das Recht, sie auf dem Betreibungswege geltend zu machen, oder das Pfandrecht insgesamt oder teilweise bestreiten, so hat er dies innert 10 Tagen nach der Veröffentlichung der Kontaktstelle mündlich oder schriftlich zu erklären (Rechtsvorschlag zu erheben). Wird die Forderung nur zum Teil bestritten, so ist der bestrittene Betrag ziffernmässig genau anzugeben, ansonsten die ganze Forderung als bestritten gilt. Wird das Pfandrecht nur teilweise bestritten, so sind die Gegenstände, an denen das Pfandrecht, oder jener Teil der Forderung, für den das Pfandrecht bestritten ist, genau anzugeben, ansonsten das Pfandrecht insgesamt als bestritten gilt. Sollte der Schuldner dem Zahlungsbefehl nicht nachkommen, so kann der Gläubiger die Verwertung des Pfandgegenstandes verlangen. Ergänzende rechtliche Hinweise: Pfandgegenstand / Allfälliger Dritteigentümer des Pfandes: Därligen GBB-Nr. 311 Dritteigentümer: Stettler Wilhelm Werner, Dorfstasse 76, 3707 Därligen. Ausdehnung der Pfandhaft auf die Miet- und Pachtzinsforderungen gemäss Art. 91 VZG. Kontaktstelle: Betreibungsamt Oberland, Dienststelle Oberland Ost Schloss 5
  • Interlaken Bemerkungen: Hinweis zur Publikation: Mit Urteil vom 08.01.2019 hat der Konkursrichter des Bezirksgerichts Zürich über die Gesellschaft mit Wirkung ab dem 08.01.2019, 14.00 Uhr, den Konkurs eröffnet; demnach ist die Gesellschaft aufgelöst. Das Konkursverfahren ist mit Urteil der Konkursrichterin vom 27.02.2019 mangels Aktiven eingestellt worden. Da die Firma Stand 20.09.2024 noch nicht im Handelsregister gelöscht worden ist, erfolgt die Zustellung mittels Publikation. Erläuterungen:
    1. Auf Verlangen des Schuldners wird der Gläubiger aufgefordert, innerhalb der Bestreitungsfrist die Beweismittel für seine Forderung beim Betreibungsamt zur Einsicht vorzulegen. Kommt der Gläubiger dieser Aufforderung nicht nach, so wird der Ablauf der Bestreitungsfrist dadurch nicht gehemmt; in einem nachfolgenden Rechtsstreit hat jedoch der Richter beim Entscheid über die Prozesskosten den Umstand zu berücksichtigen, dass der Schuldner die Beweismittel nicht einsehen konnte (Art. 73 SchKG).
    2. Betreibungsferien und Rechtsstillstand hemmen den Fristenlauf nicht. Fällt jedoch das Ende einer Frist in die Zeit der Betreibungsferien oder eines Rechtsstillstandes, so wird die Frist bis zum dritten Tage nach deren Ende verlängert. Bei der Berechnung der Frist von drei Tagen werden Samstag und Sonntag sowie staatlich anerkannte Feiertage nicht mitgezählt (Art. 63 SchKG).
    3. Ist der Betriebene durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden, innert Frist Recht vorzuschlagen, kann er die Aufsichtsbehörde um Wiederherstellung der Frist ersuchen. Sie muss, vom Wegfall des Hindernisses an, in der gleichen Frist wie der versäumten ein begründetes Gesuch einreichen und den Rechtsvorschlag beim unterzeichnenden Betreibungsamt nachholen (Art. 33 Abs. 4 SchKG). Die Betriebene kann jederzeit vom Gericht des Betreibungsortes feststellen lassen, dass die Schuld nicht oder nicht mehr besteht oder gestundet ist (Art. 85 und Art. 85a SchKG).
    4. Wird Rechtsvorschlag erhoben, so kann der Gläubiger innert 10 Tagen seit dessen Mitteilung nach Massgabe von Art. 80 bis 83 SchKG Rechtsöffnung verlangen, sofern die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid oder auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht, oder auf Anerkennung der Forderung oder Feststellung des Pfandrechts klagen. Wird er im Rechtsöffnungsverfahren abgewiesen, so kann er innert 10 Tagen nach Eröffnung des Urteils Klage erheben. Hält er diese Frist nicht ein, so wird die Anzeige an Mieter und Pächter widerrufen (Art. 153a SchKG).
    5. Hat ein Dritter das Pfand bestellt oder den Pfandgegenstand zu Eigentum erworben, oder dient das Grundstück als Familienwohnung, so wird dem Dritten oder dem Ehegatten des Schuldners oder des Dritten gleichfalls ein Zahlungsbefehl zugestellt. Sie können Rechtsvorschlag erheben wie der Schuldner (Art. 153 Abs. 2 SchKG).
    6. Durch Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde hat der Schuldner geltend zu machen, das Betreibungsamt sei für die Anhandnahme der Betreibung nicht zuständig.
    7. Zahlungen für Rechnung der in Betreibung stehenden Forderungen können an den Gläubiger oder an das Betreibungsamt geleistet werden. Die Schuldnerin hat im letzteren Falle die in Art. 19 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum SchKG vorgesehene Inkassogebühr zu bezahlen.
    8. Der Gläubiger kann beim Betreibungsamt die Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung im Grundbuch gemäss Art. 960 ZGB verlangen, wenn kein Rechtsvorschlag erhoben oder dieser beseitigt worden ist.
    9. Wird dem Zahlungsbefehl nicht Folge geleistet, so kann der Gläubiger frühestens sechs Monate und spätestens zwei Jahre nach der Publikation des Zahlungsbefehls beim Betreibungsamt die Verwertung des Grundpfandes verlangen.

    10. Ist Rechtsvorschlag erhoben worden, so stehen diese Fristen zwischen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlassten gerichtlichen Verfahrens still. Wenn binnen der gesetzlichen Frist das Verwertungsbegehren nicht gestellt oder
    zurückgezogen und nicht erneuert wird, so erlischt die Betreibung (vgl. Art. 154 SchKG).

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