Renseignements sur Grünkraft Produkte GmbH
Contrôle de solvabilité
Évaluation de la solvabilité à l'aide d'un feu tricolore comme indicateur de risque et de plus amples informations sur l'entreprise.En savoir plus
Renseignement économique
Renseignement complète sur la situation économique d'une entreprise.En savoir plus
Pratiques de paiement
Évaluation des pratiques de paiement sur la base des factures passées.En savoir plus
Extrait du registre des poursuites
Aperçu des procédures de recouvrement actuelles et passées.En savoir plus
Dossier d'entreprise en PDF
Coordonnées, changements dans l'entreprise, chiffre d'affaires et nombre d'employés, gestion, propriétaires, structure de l'actionnariat et autres données de l'entreprise.Consulter le dossier d'entreprise
À propos de Grünkraft Produkte GmbH
- Grünkraft Produkte GmbH est une Société à responsabilité limitée basée à Bern. Grünkraft Produkte GmbH appartient au secteur «Fabrication de produits de nettoyage et de cosmétiques» et est actuellement actif.
- La direction se compose de 0 personnes.
- Le dernier changement dans le registre du commerce a été effectué le 02.07.2025. Toutes les entrées dans le registre du commerce peuvent être consultées sous la rubrique «Notifications» et sauvegardées comme PDF.
- L’entreprise est inscrite au registre du commerce sous l’IDI Grünkraft Produkte GmbH.
- ARTTESA AG, bbz landschaftsarchitekten bern gmbh, Calivia GmbH ont la même adresse comme Grünkraft Produkte GmbH.
Informations du registre du commerce
Inscription au registre du commerce
13.07.2021
Forme juridique
Société à responsabilité limitée
Siège social de l'entreprise
Bern
Registre du commerce
BE
Numéro au registre du commerce
CH-036.4.086.689-3
IDE/TVA
CHE-480.536.930
Secteur
Fabrication de produits de nettoyage et de cosmétiques
But (Langue d'origine)
Die Gesellschaft bezweckt die Herstellung von Natur- und Kosmetikprodukten sowie den Handel mit Waren aller Art. Sie kann im In- und Ausland Zweigniederlassungen errichten, sich an anderen Unternehmungen des In- und Auslandes beteiligen, gleichartige oder verwandte Unternehmungen erwerben oder sich mit solchen zusammenschliessen, Grundstücke erwerben oder weiterveräussern, sowie alle Geschäfte eingehen und Verträge abschliessen, die geeignet sind, den Gegenstand der Gesellschaft zu fördern oder die direkt oder indirekt damit in Zusammenhang stehen.
Plus de noms d'entreprises
Es sind keine früheren oder übersetzten Firmannamen vorhanden.
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Titulaires
Participations
Dernières notifications FOSC pour Grünkraft Produkte GmbH
Les notifications les plus récentes de la feuille officielle suisse du commerce (FOSC) ne sont disponibles que dans la langue d’origine de l’office du registre du commerce respectif. Visualiser toutes publications
Numéro de publication: UV04-0000001584, Registre du commerce Berne
Rubrik: Gerichtliche Entscheide und Vorladungen im SHAB Unterrubrik: Weitere Bekanntmachung Publikationsdatum: SHAB 02.07.2025 Öffentlich einsehbar bis: 02.01.2026 Meldungsnummer: Publizierende Stelle Regionalgericht Bern - Mittelland, Effingerstrasse 34, 3008 Bern Entscheid vom 0
- Juli 2025 Gerichtsentscheid: Zivilverfahren Grünkraft Produkte GmbH, Wasserwerkgasse 20, 3011 Bern, ohne Rechtsdomizil Gesuchsgegnerin betreffend Organisationsmängel Die Gerichtspräsidentin entscheidet:
- Die Grünkraft Produkte GmbH wird gestützt auf Art. 939 OR i.V.m. Art. 731b OR aufgelöst.
- Das Konkursamt Bern-Mittelland wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids angewiesen, die Grünkraft Produkte GmbH analog den Vorschriften über den Konkurs zu liquidieren.
- Die Gerichtskosten, bestimmt auf CHF 400.00 (inkl. Publikationskosten), werden der Gesuchsgegnerin auferlegt und sind durch das Konkursamt Bern-Mittelland direkt zu verrechnen.
- Zu eröffnen: - der Gesuchsgegnerin (Publikation im SHAB) Mitzuteilen: [...] Mitzuteilen (nach Eintritt der Rechtskraft): [...] Regionalgericht Bern-Mittelland Zivilabteilung Die Gerichtspräsidentin: Rickli Die Gerichtssekretärin: Zürcher Rechtsmittelbelehrung: Jede Partei kann innert 10 Tagen seit Zustellung dieses Dispositivs eine schriftliche Begründung verlangen. Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Der Fristenstillstand gemäss Art. 145 ZPO gilt nicht. Nach Zustellung der Entscheidbegründung kann der Entscheid innert 10 Tagen mit Berufung angefochten werden. Für die Einzelheiten wird auf die Rechtsmittelbelehrung verwiesen, die der Entscheidbegründung beigefügt werden wird. Hinweise: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Eingaben per Fax und E-Mail sind nicht rechtsgültig und haben keine fristwahrende Wirkung. Unter bestimmten Voraussetzungen können Eingaben elektronisch erfolgen. Genauere Angaben hierzu finden Sie auf der Internetseite der Berner Justiz
(https://www.zsg.justice.be.ch/de/start/dienstleistungen/elektronischerrechtsverkehr.html).
Bei Eingaben ist jeweils die Dossiernummer (CIV 25 2551) anzugeben.
Numéro de publication: UV04-0000001533, Registre du commerce Berne
Rubrik: Gerichtliche Entscheide und Vorladungen im SHAB Unterrubrik: Weitere Bekanntmachung Publikationsdatum: SHAB 07.05.2025 Öffentlich einsehbar bis: 07.11.2025 Meldungsnummer: Publizierende Stelle Regionalgericht Bern - Mittelland, Effingerstrasse 34, 3008 Bern Verfügung vom 05.05.2025 Gerichtsentscheid: Zivilverfahren Grünkraft Produkte GmbH, Wasserwerkgasse 20, 3011 Bern, ohne Rechtsdomizil Gesuchsgegnerin betreffend Organisationsmängel Erwägungen: Das Handelsregisteramt des Kantons Bern hat betreffend die Gesuchsgegnerin einen Mangel in der Organisation festgestellt. Nachdem dieser Mangel innert angesetzter Frist nicht behoben wurde, hat das Handelsregisteramt des Kantons Bern die Angelegenheit in Anwendung von Art. 939 OR dem Regionalgericht Bern-Mittelland überwiesen. Die Akten sind am 01.05.2025 beim Gericht eingegangen. Das Gericht ergreift nun die erforderlichen Massnahmen. Die Gerichtspräsidentin verfügt:
- Die Eingabe des Handelsregisteramtes des Kantons Bern vom 30.04.2025 ist am 01.05.2025 beim Regionalgericht Bern-Mittelland eingelangt.
- Die Gesuchsgegnerin wird aufgefordert, innert 30 Tagen ab Publikation dieser Verfügung die geltend gemachten Mängel in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation zu beheben. Die für die Anmeldung erforderlichen Belege sind im Original direkt beim Handelsregisteramt einzureichen. Eine Kopie davon ist dem Regionalgericht BernMittelland zuzustellen.
- Besteht aus Sicht der Gesuchsgegnerin kein zu behebender Mangel in der Organisation der Gesellschaft, so hat sie dies innert 30 Tagen ab Publikation dieser Verfügung in einer schriftlichen Stellungnahme gegenüber dem Regionalgericht darzutun und mit Urkunden zu belegen.
- Sollte die Anmeldung mit den erforderlichen Unterlagen für die Eintragungen nicht innert Frist beim Handelsregisteramt eingehen (Ziff. 2) bzw. nicht innert Frist beim Regionalgericht schlüssig dargetan und belegt werden, dass kein zu behebender Mangel in der Organisation der Gesellschaft besteht (Ziff. 3), wird der Gesuchsgegnerin hiermit ihre Auflösung und Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs ausdrücklich angedroht.
- Nach Ablauf der Fristen gemäss vorstehenden Ziffern 2 und 3 wird das Gericht über die erforderlichen Massnahmen schriftlich entscheiden. Verspätete Eingaben werden nicht beachtet (Säumnisfolgen nach Art. 147 Abs. 2 ZPO).
- Die Akten können nach telefonischer Voranmeldung zu den Bürozeiten am Empfang des Regionalgerichtes Bern-Mittelland eingesehen werden.
- Zu eröffnen: - der Gesuchsgegnerin (Publikation im SHAB) Mitzuteilen: - [...] Regionalgericht Bern-Mittelland Zivilabteilung Die Gerichtspräsidentin: Rickli Hinweise: Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 Bst. a ZPO). Daran ändern besondere Abmachungen mit der Schweizerischen Post (wie etwa Postrückbehalteaufträge oder Abholfristverlängerungen) nichts: Auch in diesen Fällen gilt die Sendung am siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der Poststelle am Ort des Empfängers als zugestellt. Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Eingaben per Fax und E-Mail sind nicht rechtsgültig und haben keine fristwahrende Wirkung. Unter bestimmten Voraussetzungen können Eingaben elektronisch erfolgen.
Genauere Angaben hierzu finden Sie auf der Internetseite der Berner Justiz (https://www.zsg.justice.be.ch/de/start/dienstleistungen/elektronischer-
rechtsverkehr.html).
Numéro de publication: HR02-1006149379, Registre du commerce Berne, (36)
Grünkraft Produkte GmbH, in Bern, CHE-480.536.930, Gesellschaft mit beschränkter Haftung (SHAB Nr. 157 vom 15.08.2024, Publ. 1006107051).
Ausgeschiedene Personen und erloschene Unterschriften:
Eltz, Philipp Jacob, von Madiswil, in Bern, Vorsitzender der Geschäftsführung, mit Kollektivunterschrift zu zweien.